05-01-2013, 15:46
OLG Hamm Az.: II-6 WF 232/12
http://openjur.de/u/579401.html
Keine Enkelunterhalt, wenn der betreuende Elternteil nicht nachweisen kann, dass er ebenfalls leistungsunfähig ist.
Hier konnte eine Mutter von 3 Kindern nicht nachweisen, dass sie nicht zumindest halbschichtige Tätigkeit aufnehmen kann, um den fehlenden KU zu sichern. Das jüngste Kind ist 6 Jahre alt.
So hat schon das Amtsgericht argumentiert und wurde vom OLG Hamm bestätigt.
An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zwar hat die Kindesmutter drei minderjährige Kinder zu betreuen. Auch ihr jüngstes Kind - der Antragsteller zu 1) - ist aber bereits 6 Jahre alt, so dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung der Kinder durch die Kinder nicht zwingend erkennbar ist und ihr die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller möglich ist.
Meine persönliche Bemerkung dazu.
Die Kindesmutter muss wohl über eine gute bis sehr gute Berufsausbildung verfügen, wenn schon eine halbschichtige Tätigkeit ausreichen würde, den fehlenden KU sicher zu stellen.
Es geht hier immerhin um eine Summe von mindestens 480 €, die zum Mindestunterhalt fehlt. Unter Wahrung eines notwendigen Selbstbehaltes von 875 € (Wegen Halbtagsarbeit und nach den UHL vor 01.01.2013) bräuchte die Kindesmutter also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1355 €.
http://openjur.de/u/579401.html
Keine Enkelunterhalt, wenn der betreuende Elternteil nicht nachweisen kann, dass er ebenfalls leistungsunfähig ist.
Hier konnte eine Mutter von 3 Kindern nicht nachweisen, dass sie nicht zumindest halbschichtige Tätigkeit aufnehmen kann, um den fehlenden KU zu sichern. Das jüngste Kind ist 6 Jahre alt.
So hat schon das Amtsgericht argumentiert und wurde vom OLG Hamm bestätigt.
An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zwar hat die Kindesmutter drei minderjährige Kinder zu betreuen. Auch ihr jüngstes Kind - der Antragsteller zu 1) - ist aber bereits 6 Jahre alt, so dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung der Kinder durch die Kinder nicht zwingend erkennbar ist und ihr die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller möglich ist.
Meine persönliche Bemerkung dazu.
Die Kindesmutter muss wohl über eine gute bis sehr gute Berufsausbildung verfügen, wenn schon eine halbschichtige Tätigkeit ausreichen würde, den fehlenden KU sicher zu stellen.
Es geht hier immerhin um eine Summe von mindestens 480 €, die zum Mindestunterhalt fehlt. Unter Wahrung eines notwendigen Selbstbehaltes von 875 € (Wegen Halbtagsarbeit und nach den UHL vor 01.01.2013) bräuchte die Kindesmutter also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1355 €.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.