09-01-2013, 00:02
Folgende 3 Mails hat die Dame von mir bekommen
(Bitte bei der untersten Mail anfangen)
Meinungen?
Sehr geehrte Frau
anbei finden Sie ein Gerichtsurteil, welches meine Aussage bezüglich der 24% Regel und meiner Berechnung bestätigt.
MFG
Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010
Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind. Dabei kann Bildug von Wohnungseigentum für eigengenutzes (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutzesWohnunseigentum Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).
Am 05.01.2013 um 23:
Sehr geehrte Frau
bezugnehmend auf meine gestrige E-Mail, geben die Unterhaltsrichtlinien des OLG Stuttgart
eine genaue Angabe, wie es sich mit der Abzugsfähigkeit der Altersvorsorge verhält, wenn die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
In dieser Richtlinie heißt es im Abschnitt 10.1
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen -
Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24% des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25% des Bruttoeinkommens
(je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen)
Gemäß diesem Abschnittes, Ihrer Vorlage der Berechnung, den Ihnen vorliegenden Zahlen und der im Jahr 2012 gültigen Beitragsgrenzen,
habe ich die Berechnung erneut durchgeführt.
Nach dieser Berechnung ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3605€, womit ich mich in der 8. Stufe der DDT befinde.
Wie bereits erwähnt, sehe ich die Ausbildungskosten unter den genannten Gründen als abzugsfähigen Posten an, was eine Eingruppierung
in Stufe 7 zur Folge hat.
Nun kommt noch meine aktuell eingereichte Lohnsteuerbescheinigung 2012 noch in Betracht. In dieser ist klar zu erkennen, das meine Gehaltsentwicklung im Jahr 2012 bereits rückläufig war.
Eine Berechnung mit den Zahlen dieser Bescheinigung hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.438€ ergeben, demnach Stufe 7 der DDT.
Gemäß den Berechnungsgrundlagen und den Unterhaltsrichtlinien ist eine Abänderung der bestehenden Urkunde nicht notwendig, denn in
beiden Fällen der Berechnung ist die Stufe 7 der DDT heranzuziehen.
Alles im allem ist die Stufe 7 meinem Einkommen gerecht und 672€ (488€ + 184€) für ein minderjähriges Kind sollten mehr als genug sein.
Was auch der DDT zu entnehmen ist, denn diese sagt aus, dass der Bedarf eines Kindes mit eigenem Hausstand 670€ beträgt.
Da frage ich mich, mit welcher Begründung ein 13-jähriges Kind ohne eigenen Hausstand einen höheren Bedarf benötigt.
Ich hoffe Sie konnten meine Schlussfolgerungen folgen und freue mich auf eine baldige Antwort von Ihnen.
Im Anhang finden Sie die jeweiligen Berechnungen sowie die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien
Mit freundlichen Grüßen
Anfang der weitergeleiteten
Betreff: 51-432-170-201-99
Datum: 4. Januar 2013 14:08:46 MEZ
An:
Sehr geehrte Frau
heute erhielt ich eine neue Unterhaltsberechnung von Ihnen.
Hierzu einige Fragen:
Ich habe gelesen, dass eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 20% über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze gelten gemacht werden kann.
Diesen haben Sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Weiterhin schreiben Sie, dass Sie die Schulungskosten nicht anrechnen, da sie der Meinung sind, dass ich eine zu genüge qualifizierte Ausbildung habe.
Ich bin anderer Meinung, denn ohne eine weitere Ausbildung werde ich das Einkommen in den nächsten Jahren nicht halten können. Erste Gehaltskürzungen hat
es bei meinem neuen AG bereits gegeben und ein neuer Tarifvertrag soll bis Mai ausgehandelt werden.
Zudem profitiert das Kind auch davon, wenn ich nach der Ausbildung ein höheres Gehalt bekomme. Diesen Aspekt haben sie nicht berücksichtigt.
Ich bitte Sie daher, diese Entscheidung nochmals zu überdenken.
Darüber hinaus schreiben Sie, dass ich über ein monatliches Netto von 4337€ habe. Das mag wohl die Zahl in in dem Betrachtungszeitraum sein, schau ich mir jedoch
meine Lohnsteuerbescheinigung von 2012 an, so lag mein Einkommen bei 81.004,26€. Gemäß Brutto Netto Rechner Spiegel online ergibt sich ein monatliches Netto von
4077€. Damit sehe eine Berechnung wie folgt aus:
Netto 4.077,00 €
+ Steuererstattung 140,00 €
Gesamtnetto monat 4.217,00 €
- Krankenversicherung 227,01 €
- Selbstbehalt 50,00 €
- Pflgeversicherung 8,48 €
3.931,51 €
-5% berufsbedingte Aufwendung 196,58 €
unterhaltsrechtliche Einkommen 3.734,93 €
Gemäß Rechnung wäre die Stufe 8 der DDT anzuwenden.
Meiner Meinung nach, sind weitere Altersvorsorgebeiträge und auch die Ausbildungskosten anrechenbar.
Auch gerade deshalb, weil es sich um kein Mangelfall handelt.
Demnach ist aktuell die Stufe 7 der DDT anzuwenden.
Im Anhang finden Sie die Brutto Netto Berechnung so wie die aktuelle Lohnsteuerbescheinigung.
Ich hoffe auf eine baldige Antwort
(Bitte bei der untersten Mail anfangen)
Meinungen?
Sehr geehrte Frau
anbei finden Sie ein Gerichtsurteil, welches meine Aussage bezüglich der 24% Regel und meiner Berechnung bestätigt.
MFG
Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010
Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind. Dabei kann Bildug von Wohnungseigentum für eigengenutzes (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutzesWohnunseigentum Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).
Am 05.01.2013 um 23:
Sehr geehrte Frau
bezugnehmend auf meine gestrige E-Mail, geben die Unterhaltsrichtlinien des OLG Stuttgart
eine genaue Angabe, wie es sich mit der Abzugsfähigkeit der Altersvorsorge verhält, wenn die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
In dieser Richtlinie heißt es im Abschnitt 10.1
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen -
Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24% des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25% des Bruttoeinkommens
(je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen)
Gemäß diesem Abschnittes, Ihrer Vorlage der Berechnung, den Ihnen vorliegenden Zahlen und der im Jahr 2012 gültigen Beitragsgrenzen,
habe ich die Berechnung erneut durchgeführt.
Nach dieser Berechnung ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3605€, womit ich mich in der 8. Stufe der DDT befinde.
Wie bereits erwähnt, sehe ich die Ausbildungskosten unter den genannten Gründen als abzugsfähigen Posten an, was eine Eingruppierung
in Stufe 7 zur Folge hat.
Nun kommt noch meine aktuell eingereichte Lohnsteuerbescheinigung 2012 noch in Betracht. In dieser ist klar zu erkennen, das meine Gehaltsentwicklung im Jahr 2012 bereits rückläufig war.
Eine Berechnung mit den Zahlen dieser Bescheinigung hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.438€ ergeben, demnach Stufe 7 der DDT.
Gemäß den Berechnungsgrundlagen und den Unterhaltsrichtlinien ist eine Abänderung der bestehenden Urkunde nicht notwendig, denn in
beiden Fällen der Berechnung ist die Stufe 7 der DDT heranzuziehen.
Alles im allem ist die Stufe 7 meinem Einkommen gerecht und 672€ (488€ + 184€) für ein minderjähriges Kind sollten mehr als genug sein.
Was auch der DDT zu entnehmen ist, denn diese sagt aus, dass der Bedarf eines Kindes mit eigenem Hausstand 670€ beträgt.
Da frage ich mich, mit welcher Begründung ein 13-jähriges Kind ohne eigenen Hausstand einen höheren Bedarf benötigt.
Ich hoffe Sie konnten meine Schlussfolgerungen folgen und freue mich auf eine baldige Antwort von Ihnen.
Im Anhang finden Sie die jeweiligen Berechnungen sowie die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien
Mit freundlichen Grüßen
Anfang der weitergeleiteten
Betreff: 51-432-170-201-99
Datum: 4. Januar 2013 14:08:46 MEZ
An:
Sehr geehrte Frau
heute erhielt ich eine neue Unterhaltsberechnung von Ihnen.
Hierzu einige Fragen:
Ich habe gelesen, dass eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 20% über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze gelten gemacht werden kann.
Diesen haben Sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Weiterhin schreiben Sie, dass Sie die Schulungskosten nicht anrechnen, da sie der Meinung sind, dass ich eine zu genüge qualifizierte Ausbildung habe.
Ich bin anderer Meinung, denn ohne eine weitere Ausbildung werde ich das Einkommen in den nächsten Jahren nicht halten können. Erste Gehaltskürzungen hat
es bei meinem neuen AG bereits gegeben und ein neuer Tarifvertrag soll bis Mai ausgehandelt werden.
Zudem profitiert das Kind auch davon, wenn ich nach der Ausbildung ein höheres Gehalt bekomme. Diesen Aspekt haben sie nicht berücksichtigt.
Ich bitte Sie daher, diese Entscheidung nochmals zu überdenken.
Darüber hinaus schreiben Sie, dass ich über ein monatliches Netto von 4337€ habe. Das mag wohl die Zahl in in dem Betrachtungszeitraum sein, schau ich mir jedoch
meine Lohnsteuerbescheinigung von 2012 an, so lag mein Einkommen bei 81.004,26€. Gemäß Brutto Netto Rechner Spiegel online ergibt sich ein monatliches Netto von
4077€. Damit sehe eine Berechnung wie folgt aus:
Netto 4.077,00 €
+ Steuererstattung 140,00 €
Gesamtnetto monat 4.217,00 €
- Krankenversicherung 227,01 €
- Selbstbehalt 50,00 €
- Pflgeversicherung 8,48 €
3.931,51 €
-5% berufsbedingte Aufwendung 196,58 €
unterhaltsrechtliche Einkommen 3.734,93 €
Gemäß Rechnung wäre die Stufe 8 der DDT anzuwenden.
Meiner Meinung nach, sind weitere Altersvorsorgebeiträge und auch die Ausbildungskosten anrechenbar.
Auch gerade deshalb, weil es sich um kein Mangelfall handelt.
Demnach ist aktuell die Stufe 7 der DDT anzuwenden.
Im Anhang finden Sie die Brutto Netto Berechnung so wie die aktuelle Lohnsteuerbescheinigung.
Ich hoffe auf eine baldige Antwort