11-01-2013, 12:16
Fast alle OLGs haben nun entsprechend geurteilt. Bei den Grosseltern klappt es nicht so leicht wie bei anderen Konstellationen im Unterhaltsrecht: Unterhalt bekommen, weil man die eigenen Pflichten vernachlässigt.
Der Vollständigkeit halber noch das ThürOLG im Beschluss vom 10.12.2008, Az. 2 WF 449/08. Dort ist der Vater unauffindbar, die ALG-2-Mutti des dreijährigen Kindes (sie hat noch ein Zweites) möchte gerne Kohle von Omi sehen. Nönö, das OLG:
Da sie zur Betreuung tagsüber einen Kindergartenplatz in Anspruch nehmen könnte, wäre ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, mit der sie ihren eigenen notwendigen Unterhalt sowie den Mindestunterhalt des Kindes sicherstellen könnte, grundsätzlich möglich. Sie hat weder vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei noch hat sie dargelegt, sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.
Der Vollständigkeit halber noch das ThürOLG im Beschluss vom 10.12.2008, Az. 2 WF 449/08. Dort ist der Vater unauffindbar, die ALG-2-Mutti des dreijährigen Kindes (sie hat noch ein Zweites) möchte gerne Kohle von Omi sehen. Nönö, das OLG:
Da sie zur Betreuung tagsüber einen Kindergartenplatz in Anspruch nehmen könnte, wäre ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, mit der sie ihren eigenen notwendigen Unterhalt sowie den Mindestunterhalt des Kindes sicherstellen könnte, grundsätzlich möglich. Sie hat weder vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei noch hat sie dargelegt, sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.