06-02-2013, 15:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-02-2013, 15:48 von lordsofmidnight.)
(06-02-2013, 11:51)p schrieb: Die Presseerklärung des Ministeriums für Unterhalt, Mütterrechte und Juristenmachterhalt: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...nn=1930246
"Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient."
Ja, wie jetzt? Hieß es nicht vorher: "...wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht?"
"Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen."
Was ist denn, wenn das Kind in der neuen Familie überhaupt keine Geborgenheit hat, oder gar keine neue Familie existiert, Frau Minsterin? Mit welcher aus den Fingern gesogenen Begründung hat denn dann der leibliche Vater kein generelles Recht auf Klärung der Abstammung?
(06-02-2013, 11:51)p schrieb: Man erkennt deutlich die unendlichen Mühen der Gesetzgeberin, auf dem Papier dem EGMR Folge zu leisten, aber in der Praxis alles beim Alten zu lassen. Ein Spagat, der wie immer bravourös geleistet wurde.
Immerhin brauchte man mehrere Jahre um diesen Spagat zu schaffen...