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LSG Bayern, Az. L 7 AS 130/14 v. 29.01.15 : Unterhaltstitel sind abzuändern
#4
Ich denke schon, das es logisch ist, das es hier kein Mißbrauch betrieben werden soll. Ich kann nicht
als Tagelöhner mit Netto 1.000 Euro irgendeinen Titel nach DDT Stufe 5 bei Notar abgeben und erwarten,
das die Grundsicherung das mitmacht. Aber wenn das Jugendamt oder ein Familiengericht einen Titel erstellt, der eben nun mal auf das Zeitmoment der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abgestellt ist, dann ist das schon etwas anders.

Wie kann LSG Feststellung treffen, das Titel unrealistisch (geworden) ist, wenn BSG sagt,
Sozialgerichte haben die Urteilshöhe nicht zu bezweifeln. Ebenso BGH in XII ZB 39/11 v. 19.06.2013, Rz. 29.

Ein Rechtsanwalt aus Kiel hat das vor einiger Zeit hier und m. M. zutreffend beschrieben (Wobei in dem Text dort inzwischen obsolet ist, das ein Pflichtiger alleine durch die SGBII-Aufstockungsmöglichkeit leistungsfähig wird (Vermeidung von Zirkelschlüssen).

http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/for...Id=1769737
Zitat:Mit § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen: In der Anwägung zwischen Selbsthilfegebot/Pflicht zur vorrangigen Sicherung des eigenen Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 1 SGB II) und Pflicht zur Unterhaltszahlung hat sich der Gesetzgeber für einen Vorrang der Unterhaltszahlungen entschieden (soweit ein Titel vorliegt).

Sonst macht § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II ja auch nicht richtig Sinn. Es sei denn, man sagt, der § ist eine Schutznorm bis zur Abänderung des Titels. Das aber steht weder so im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung.

Was ich aus der Urteilsbegründung des LSG Bayern auch heraus lese, ist, das die Abänderung des Titels eher eine "Empfehlung" zu sein scheint, als eine sozialrechtliche Obliegenheitsverpflichtung an den Kläger oder ein Verbot der Absetzbarkeit der titulierten Beträge. Der Senat spricht dort von "hätte können" und nicht von "hätte müssen".  

Würde JC und Kläger sich ja auch ggf. strafbar machen, wenn JC den Kläger zu Unrecht durch die Absetzungsmöglichkeit mit Sozialleistungen begünstigt hätte. Kläger hätte wegen Sozialleistungsmißbrauch was auf das Haupt bekommen müssen. Kläger hätte Rechnung dafür vom JC bekommen müssen (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten, §34 SGB II).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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