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Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung
Karlma,

das ist eigentlich selbstverständlich, anderenfalls wäre Empfang und Einbehalten von Leistungen unter Berücksichtigung des Unterhaltes glatt strafbarer Sozialbetrug.

In der Praxis ergeben sich gewisse Schwierigkeiten zum Einstieg in den Bezug, die das sogar Umdrehen:
Zahlung von Unterhalt ist erst dann möglich, wenn geleistet wurde, ggf muß man erst in Vorleistung des Unterhaltes gehen.

Später unter Leistungsbezug ist es idR so, daß erst die Leistung am Letzten des Vormonats kommt und dann der Unterhalt am 1. des Monats gezahlt wird/werden kann.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 21-09-2015, 19:01
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 22-09-2015, 22:45
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 09:44
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von Skipper - 23-09-2015, 12:20
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 15:38
RE: Antrag auf gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung - von the notorious iglu - 23-09-2015, 18:14

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