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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#13
Deine Position ist schon klar geworden, allerdings ist dieses Rechtsgebiet alles andere als übersichtlich - die Gegenseite wird ihrerseits klagen, wenn sie Erfolgsaussichten sieht, was bedeutet dass es auch ganz andere Ansichten gibt. Von da her sehe ich es als vordringlich an, früh einen Anwalt mit entsprechenden Kenntnissen zu suchen, damit du nicht am Anfang einer Suche stehst, wenn die Gegenseite klagt.

Ein anderer Punkt ist der offensichtliche Interessenkonflikt. Wenn die Mutter zur Betreuerin ernannt ist, dann ist sie gleichzeitig unterhaltspflichtig und gleichzeitig vertritt sie die den Unterhaltsberechtigten. Das würde ich nicht akzpetieren. Für den finanziellen Bereich ist ein anderer, eigener Betreuer zu bestellen. Die Betreuung über den Gesundheitsbereich darf sie behalten. Anzugreifen wären also zunächst nicht die Unterhaltsforderungen, sondern die Vertretungsbefugnis der Mutter für Unterhalt.

http://www.asfour.de/downloads/Betreuungsrecht.pdf :

"Problematisch ist die Vertretung des Betroffenen in Erbschafts- und Unterhaltsangelegenheiten. Zum einen ist damit oft ein persönliches Element der Betreuten berührt, wie zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Unterhalt. Hier sollte gegenüber dem Vormundschaftsgericht sowohl ein gesonderter Aufgabenkreis beantragt werden als auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Zum anderen ist der Betreuer als Familienmitglied oft selbst von der Geltendmachung dieser Ansprüche als Anspruchsgegner betroffen und damit rechtlich gehindert, für den Betroffenen zu handeln. So ist er u.U. Alleinerbe des Vaters und gleichzeitig Betreuer des auf den Pflichtteil gesetzten Bruders. Als Alleinerbe hat er ein vitales Interesse daran, dass der Pflichtteilsanspruch möglichst gering ausfällt, da dieser seinen erbrechtlichen Erwerb mindert. Als Betreuer des Bruders hat er das Interesse, den Pflichtteilsanspruch möglichst groß zu realisieren. Im Falle einer solchen Interessenkollision ist die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers zu beantragen, der den Betroffenen nur in dieser Angelegenheit gegenüber dem Betreuer vertritt."
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RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:18
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