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Gewaltschutz Wohnungszuweisung keine Kinde oder Ehe
#25
Grundsätzlich eröffnet §2 GewSchG einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung immer schon dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Egal Wer mit Wem. Die Schwelle dafür ist praktisch Null. Es muss keine Gewalt stattgefunden haben, es reicht dafür bereits die Drohung mit Gewalt. Dann muss aber die Wohnungsüberlassung eine unbillige Härte vermeiden.

Eine unbillige Härte wird durch anwesende Kinder leichter entstehen, egal ob es leibliche Kinder der beiden Haushaltsführenden sind oder nicht. Schliesslich müsste dann auch das Kind raus. Eine Dame mit Kind in die Wohnung zu nehmen wäre also ein klarer Schritt abwärts.

Auch aus anderen Gründen. Eine Dame mit einem kleinen Kind fällt laut Statistik viel häufiger in einen Sozialleistungsbezug und dann leuchtet die "Bedarfsgemeinschaft" - Lampe auf. Und schliesslich sollte man dann auch das eigene Beuteschema gründlich prüfen, wenn man sich zu Frauen hingezogen fühlt die zu "drei Kinder von fünf Männern" tendieren und das kleine Kind sofort zum neuen Mann mitzerren. Ich rate sehr dazu, erst einmal zuzuhören, was sie von ihrem Ex erzählt und wie sie sich gegenüber ihm benimmt. Wenn sie den als schlimmen Missbraucher darstellt ("ich habe leider Pech mit den Männern gehabt, aber diesmal ist das zum Glück anders *augenzwinker*"), dann sollten nicht nur die Alarmglocken läuten, sondern eine Schiffssirene angehen.
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RE: Gewaltschutz Wohnungszuweisung keine Kinde oder Ehe - von p__ - 22-09-2016, 09:55

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