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Arten Unterhalt und Veweigerung
#10
(08-05-2019, 15:59)Maestro schrieb: Das Wichtigste beim Unterhalt prellen ist: Sich pfändungsfest machen.

Was Zugewinn und § 1385 BGB angeht, das kann Dir egal sein, wenn Du eh nichts zahlst. Dann sind halt die scheidungsbedingten Schulden noch höher. Zugewinn wird ohnehin erst ab Rechtskraft der Scheidung ein Thema.

Gesetzliche Rente können sie Dir lt. ZPO noch komplett wegnehmen.

Gut, die Frage ist ja, wie weit der § 170 hier angewendet wird.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass hier so viele Väter oder geschiedene Ehemänner in den Knast wandern in der Praxis.
Vereinzelt vielleicht, aber in der großen Masse?

Die Frage ist ja auch, wenn ich bspw. eine Immobilie habe und diese verkaufe.
Kann das 5 Jahre später noch angefechtet werden, vor allem wenn diese nur einen Teil des Vermögens ausmacht und nicht das Vermögen im Ganzen?
Denn dann wäre ja jedes Rechtsgeschäft mit einem Verheirateten quasi nichtig, da nicht rechtssicher.
Denn letztendlich gehört es ja zum pfändungsfest machen, solche Objekte bspw. zu verkaufen.
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RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - von p__ - 04-05-2019, 14:21
RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - von p__ - 06-05-2019, 09:25
RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - von p__ - 06-05-2019, 17:16
RE: Arten Unterhalt und Veweigerung - von PaulHunter - 09-05-2019, 09:12

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