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Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung
#12
(21-09-2020, 06:20)egal-ist-88 schrieb: Eine kurze Frage da es mich in absehbarer Zeit evtl auch betreffen könnte:
Die "angemessene Miete lokal laut Tabelle", wird die wirklich als Betrag aus einer Tabelle abgelesen und dann so auf dem PfÜb eingetragen oder richtet sich das immer nach der tatsächlich anfallenden/gezahlten Miete?


1071 ist doch eigentlich ganz ok... immerhin "nur" 90 Euro unter dem grundsätzlich ignoriertem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige

Nein, da gibt es keine festgelegte Vorgehensweise für die Berechnung. Der pfandfreie Betrag bei einer Unterhaltspfändung wird vom Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO festgelegt und da steht lediglich in Absatz 1:

[font=Arial]"Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte..."[/font]  

Wenn man das mal kurz zusammenfasst -> Minimum "Existenzminimum" - Maximum weniger als kleinster Betrag nach Pfändungstabelle § 850c ZPO. Das zuständige Vollstreckungsgericht wird natürlich nicht jedes Mal neu "würfeln" und es gibt vermutlich immer eine hausinterne, festgelegte Berechnung. Der zuständige Rechtspfleger hat in meinem Fall eben seine Berechnungsgrundlage, siehe oben, handschriftlich auf dem PfÜB vermerkt (das ist aber normalerweise nicht der Fall!).

Für die tatsächlich anfallende Miete und allgemein deine tatsächlich anfallenden Kosten interessiert sich grundsätzlich kein Amtsgericht! Generell ist denen dein persönliches Schicksal völlig egal. Herauskommen wird immer ein Betrag, der etwa auf deinem Hartz 4 - Level liegt.   

1071 ist ganz ok... naja. Mir geht es hier eher um den Grundsatz, dass auch die nach § 850d ZPO fesgelegten pfandfreien Beträge regelmäßig angepasst werden müssen. Alle anderen "Freigrenzen" werden schließlich auch nach den Umständen regelmäßig angepasst.
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RE: Individueller Selbstbehalt bei Unterhaltspfändung - von dd-man - 21-09-2020, 09:17

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