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vereinfachtes Verfahren - umgehen? wie? sinnvoll?
#5
(21-09-2020, 10:23)IPAD3000 schrieb: Da du ja gewieft darin bist, die Fehler im System zu finden, was dir bisher sehr gut gelungen zu sein scheint: Auf Seite 1 wird 105% Unterhalt gefordert, auf Seite 2 „nur“ 100% ... die wissen scheinbar selbst nicht was die wollen.

Das ist mir in der Tat auch aufgefallen, nur bin ich unsicher ob ich genau das einwerfen soll, da es ja theoretisch zu meinem Vorteil dient Wink

(21-09-2020, 10:31)p__ schrieb: Einen Titel kannst du letztlich nicht vermeiden. Wenn die einen wollen, kriegen sie ihn, egal auf welchem Weg. Auch ein normales Verfahren wird mit einem Titel gegen dich enden, plus kräftigen Kosten.

Das vereinfachte Verfahren ist eigentlich reiner Rechtsbruch auf mehreren Ebenen, wegen der schlimmsten Mängel wurde auch schon still und leise etwas verändert.
Die möglichen Einwendungen sind in § 252 FamFG festgelegt. Lies dir das mal genau durch, damit stellen sich einige Fragen nicht mehr.

Ich bin sicher nicht so naiv und wiederspreche der Aussage deines ersten Satzes - allerdings muss man eben auch festhalten, dass die Beistandschaft seit der Geburts des Kindes besteht und ich nun schon fast 10 Jahre "Titel-frei" bin.



Ich habe mal folgenden Text als mögliche Einwendung gegen den Antrag formuliert:


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren, geführt unter der Geschäftsnummer 2-3-Risiko, erhebe ich folgende Einwendungen:


- Unter Punkt 7 des Antragsformulars wird beantragt den Unterhalt ab 01.01.2019 festzusetzen. Unter Punkt 11 des Antragsformulars wird angegeben, dass der Antragsgegner nicht zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde sowie dass der Antragsgegner zu einer Erteilung der Auskunft über Einkommen und Vermögen am 22.02.2019 aufgefordert wurde.
Laut § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung oder der Zahlungsaufforderung verlangt werden. Bei Aufforderung im Februar 2019 wäre die Festsetzung ab Januar 2019 gemäß § 1613 Abs. 1 BGB also rechtswidrig.


- Die Behauptung, dass der Antragsgegner am 22.02.2019 zur Erteilung von Auskunft und Vermögen aufgefordert wurde und dieser nicht oder nur unvollständig nachgekommen sei, ist sachlich falsch. Der Antragssteller hat den Antragsgegner weder im Jahr 2019 noch bis zum heutigen Tage im Jahr 2020 zu einer entsprechenden Auskunft aufgefordert. Es wird bestritten, dass der Antragssteller einen rechtssichere Zustellung einer entsprechenden Aufforderung an den Antragsgegner nachweisen kann.
Stattdessen wandte sich der Antragssteller direkt an den (ehemaligen) Arbeitgeber des Antraggegners und stellte dort ein Auskunftsersuchen gemäß § 98 SGB X (siehe Analge 1). Dieses Vorgehen wird vom Antragsgegner als hochgradig rechtswidrig angesehen und kann u.U. als Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB gewertet werden, da der Antragssteller in seiner Funktion als Beistandschaft nach § 1712 BGB kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, der zur Durchführung einer Anfrage gemäß § 98 SGB X berechtigt gewesen wäre.


- Unter den Punkten 8 und 9 wird das Einkommen sowie die kindbezogenen Leistungen, die die Kindesmutter erhält, mit 204€/mtl. angegeben – die Summe des kompletten Kindergeldes, welches der Kindesmutter ausgezahlt wird.
Darüber hinaus hat die Kindesmutter mit Antrag vom 05.07.2017 Leistungen nach dem Unterhalsvorschussgesetz beantragt. Gemäß der Rechtswahrungsanzeige datiert auf den 26.10.2017, die die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Y dem Antragsgegner übersendete, ist diesem Antrag mit Wirkung zum 01.07.2017 stattgegeben worden (siehe Anlage 2), womit der Anspruch vom Antragsgegner auf das Land ABC überging. Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell weiter gezahlt, die Nennung dieser Zahlungen fehlt auf dem Antrag, obwohl Sie eindeutig eine kindbezogene Leistung darstellt.
§ 250 FamG Abs. 1 12. verlangt ausdrücklich, dass der Antrag die Erklärung erhalten muss, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind [...] Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [...] erhalten hat. Diese Erklärung fehlt bzw. steht der beantragen Forderung ab 01.01.2019 entgegen.


Mit freundlichen Grüßen




Jetzt stellen sich folgende Fragen:

- "Reicht das?" um das vereinfachte Verfahren erstmal zu torpedieren
- Wenn ja, macht es Sinn das zu tun...
Als Vorteil sehe ich in erster Linie die Möglichkeit die rückwirkenden Forderungen seit 1.1.19 bis heute wegzubekommen, die wären mMn in einem normalen Verfahren realistisch selbst vor einem verflizten Familiengericht nur sehr schwer durchsetzbar. Da die Beistandschaft bis heute zu blöd war eine rechtgültige Forderung zu stellen und die Einkommensauskunft wie gesagt nicht an mich sondern direkt an meinen ehemaligen Arbeitgeber, könnte man damit auch noch weitere Monate gewinnen, gerade bei den aktuellen Verzögerungen durch Corona.
Als Nachteil sind natürlich ganz klar die Kosten für Anwalt und Verfahren zu sehen, die p__ ja schon nennt. Dem könnte man evtl. zuvor kommen indem man selber tituliert, auf 100% bis zum 18. Lebensjahr.


Geht bei einer erfolgreichen Einwendung gegen das vereinfachte Verfahren die ganze Sache automatisch in eine normales Verfahren über?
Oder muss das die Beistandschaft dann über eine Klage einleiten, so dass man theoretisch die Möglichkeit hätte, sie davon zu überzeugen es nicht zu tun (weil nix zu holen ist)?


Mein "Ziel" ist es jetzt erstmal kurzfristig bis mittelfristig vom ALG1 zu leben und mir dann eine Teilzeitstelle mit 1000-1100€ netto zu suchen - von da an dann entweder aufstocken oder den Gerichtsvollzieher jahrelang ins leere laufen lassen.
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RE: vereinfachtes Verfahren - umgehen? wie? sinnvoll? - von egal-ist-88 - 21-09-2020, 11:08

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