17-12-2009, 11:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-12-2009, 17:32 von Master Chief.)
Bei dem herumgeeire um den §1578b tut sich das OLG Koblenz mit Urteil vom 11.06.2008 mit folgendem hervor:
Putzig finde ich den Nachsatz: "Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.".
Als wenn die Fledermäuse davon ablenken wollten, daß sie mit dem voranstehendem Satz nicht eindeutig und unzweifelhaft die ausreichende und nachhaltige wirtschaftliche Ausstattung der Unterhaltsnehmerin als unabdingbar dem §1578b voraussetzen.
§1578b mutiert zu einem weiteren Klassiker der Paragraphen, welche intuitiv durch den Gesetzgeber veranlaßt wurden und dann durch die deutsche Richterschaft in das komplette Gegenteil verkehrt werden (Stichwort: Rechtswirklichkeit).
Über den "nicht ausreichend geklärten Sachverhalt" komm ich aber noch nicht drüber weg. Ich lieg immer noch auf dem Boden vor Lachen...
Und für so eine Intelligenzbeleidigung erwarten diese juristischen Vollpfosten auch noch Respekt...
Also, nachdem Hahne den §1578b im Klo runterspülte wegen Kinderbetreuung (§1570), legen die Koblenzer Musterknaben mit der Bedingung der finanziellen Vollausstattung der UHN die Latte auf geschmeidige 2,50m.
Na, denn mal guten Anlauf.
Master Chief
Zitat:"Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt."
(OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.08 - 9 UF 31 / 08)
Putzig finde ich den Nachsatz: "Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.".
Als wenn die Fledermäuse davon ablenken wollten, daß sie mit dem voranstehendem Satz nicht eindeutig und unzweifelhaft die ausreichende und nachhaltige wirtschaftliche Ausstattung der Unterhaltsnehmerin als unabdingbar dem §1578b voraussetzen.
§1578b mutiert zu einem weiteren Klassiker der Paragraphen, welche intuitiv durch den Gesetzgeber veranlaßt wurden und dann durch die deutsche Richterschaft in das komplette Gegenteil verkehrt werden (Stichwort: Rechtswirklichkeit).
Über den "nicht ausreichend geklärten Sachverhalt" komm ich aber noch nicht drüber weg. Ich lieg immer noch auf dem Boden vor Lachen...
Und für so eine Intelligenzbeleidigung erwarten diese juristischen Vollpfosten auch noch Respekt...
Also, nachdem Hahne den §1578b im Klo runterspülte wegen Kinderbetreuung (§1570), legen die Koblenzer Musterknaben mit der Bedingung der finanziellen Vollausstattung der UHN die Latte auf geschmeidige 2,50m.
Na, denn mal guten Anlauf.
Master Chief
Seine Fans über ihn
borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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