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Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast?
#4
Zitat:Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren dennoch ein. Es sei nicht mit an hinreichender Sicherheit festzustellen, daß er tatsächlich eine dieser Stellen erhalten habe. Nur wenn dieses mit Sicherheit feststehe, sei eine Verurteilung möglich.
ermutigend, dass diese Erkenntnis nun auch schon von Verteidigern aufgenommen wurde ... !

Aber auch wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Delinquent die Stelle bekommen hätte, dann dürfte über die Vergütung nicht noch verhandelt werden müssen.

Aufpassen mußt du, wenn dir von der KM oder vom Beistand des Kindes (Jugendamt) eine Stelle angeboten wird.

Aus Allem erklärt sich, warum es wichtig ist, die Anklageschrift zu lesen und zu verstehen.

In der Regel geht es nicht darum, seine Leistungsunfähigkeit nicht abgewendet zu haben, sondern um den Vorwurf, trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht geleistet zu haben oder darum, die Leistungsunfähigkeit schuldhaft (mithin vorwerfbar!) herbeigeführt zu haben.

Wer stattdessen seinem Richter damit zu überzeugen versucht, dass sein Kind gar nicht bedürftig sei, weil dessen Mutter vermögend ist und er es deswegen unterlassen hatte, Unterhalt zu zahlen, kann nur noch auf Milde hoffen indem das Gericht seine Unwissenheit als Irrtum durchgehen läßt (Dummheit schützt aber nur dann vor Strafe nicht, wenn der darauf beruhende Irrtum unvermeidlich war!).
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RE: Unterhaltspflichtverletzung – stumpfes Schwert oder morscher Ast? - von Ibykus - 08-02-2013, 16:35

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