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BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar?
#4
(12-02-2014, 19:57)raid schrieb: Das Jobcenter hat ggf. in der Vergangenheit vorgetragen, dass der Vater pflichtwidrig Unterhalt nicht gezahlt hat. Dies wird für das BSG jedoch nicht von Belang sein, da es um die Grundsätzlichkeit bzgl. der Absetzung rückständigen Unterhalts geht. Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.

Insoweit das BSG so entscheidet, wäre das für uns Väter doppelt von Vorteil, weil sie damit verdeutlichen, dass an Unterhalt nur verschärft gepfändet werden darf, was nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
auch überjähriger Unterhaltsrückstand unterfällt der privilegierten Pfändung.

§ 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO
Zitat:Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Wird das vom JobCenter in der Zwangsvollstreckung behauptet, dann muss der Unterhaltsschuldner das Gegenteil beweisen.
Vätern, denen fiktives Einkommen zugerechnet wurde, wird das nur schwerlich gelingen.
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