21-06-2014, 10:07
Man wird bei ständigen unregelmäßigen oder andauernden gleichmäßigen Abweichungen von einer Umgangsvereinbarung nicht erfolgreich überraschend Sanktionen beantragen können. Insoweit wäre ein Vermittlungsverfahren (s. § 165 FamFG) auch aus meiner Sicht das Mittel der Wahl.
Wenn einer angekündigten oder zu erwartenden einseitigen Änderung bei ansonsten stabiler Realisierung der Vereinbarung vorgebeugt werden soll, halte ich den Antrag auf nachträgliche Ergänzung der Vereinbarung entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG für ein klares Signal an den anderen Elterteil.
Wenn einer angekündigten oder zu erwartenden einseitigen Änderung bei ansonsten stabiler Realisierung der Vereinbarung vorgebeugt werden soll, halte ich den Antrag auf nachträgliche Ergänzung der Vereinbarung entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG für ein klares Signal an den anderen Elterteil.
Wer nicht taktet, wird getaktet...