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Datenerhebung, was die Beistandschaft alles darf und tut
#3
Im Berliner Datenschutzbericht 2014 wird die Weitergabe von Einkommensdaten bei Unterhaltsbeistandschaft als zulässig erachtet:

Zitat:4.2 Weitergabe von Einkommensdaten bei Unterhaltsbeistandschaft

Immer wieder erreichen uns Eingaben, mit denen sich meist unterhaltsverpflichtete Väter darüber  beschweren, dass die Jugendämter bei der Berechnung des Unterhalts für gemeinsame minderjährige Kinder Einkommensdaten an die Kindesmutter weitergeben.

Zitat:Macht das Jugendamt im Rahmen der sog. Unterhaltsbeistandschaft...die Rechte des Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater geltend, nimmt es eine andere Rolle ein als bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung. ... Der unterhaltsverpflichtete Elternteil ist verpflichtet, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Diese Pflicht gilt gegenüber dem minderjährigen Kind bzw. der Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin. Indem das Jugendamt diese Ansprüche geltend macht, wird es ebenfalls als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig.

Die Unterhaltsverpflichteten sollten bereits beim Einreichen der Unterlagen darauf achten, lediglich die unterhaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen bzw. Schwärzungen vorzunehmen.

Ich kann mich an einen (Video?)Beitrag von Dino erinnern, wo radikal geschwärzt wurde.

[Verschoben aus dem Forum "konkrete Fälle", da dort offtopic]
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Weitergabe unterhaltsrelevanter Informationen an die Kindesmutter ist zulässig - von zebrafink - 05-08-2015, 14:21

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