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(09-01-2014, 22:03)blue schrieb: KU ist das Non-plus-Ultra!
[Vollzitat gekürzt, bitte immer auf ein Minimum reduzieren]
Hallo blue,
danke für deinen Beitrag. Ich versteh ihn leider nicht ganz. Was meinst du mit "non-plus-ultra"? Werden AG-Entscheidungen über KU vorm OLG eher bestätigt?
Danke und Grüße
Lullaby
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(10-01-2014, 09:47)Lullaby schrieb: Werden AG-Entscheidungen über KU vorm OLG eher bestätigt?
Beim Kindesunterhalt gibt es einfach wenig Spielraum, den das OLG anders nutzen würde als das Familiengericht.
Düsseldorfer Tabelle ist gegeben, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist gegeben, Einkommen ist gegeben.
Was soll da ein Oberlandesgericht viel anderes urteilen als das Familiengericht? Allenfalls ein bißchen am Einkommen drehen, mehr bleibt da nicht...
Austriake
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(10-01-2014, 09:47)Lullaby schrieb: Werden AG-Entscheidungen über KU vorm OLG eher bestätigt? Ja, das möchte ich behaupten. @Austriake hat es noch etwas weiter erklärt.
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Das OLG Zweibrücken ist auch meine Instanz. Mein AG hat Unterhalt (TU/KU) ausgeurteilt. Der KM war die Summe nicht hoch genug und ging nach Zweibrücken mit VKH Antrag.
Das OLG gab ihr eine Watsche und bestätigte schriftlich das Urteil des AGs (ohne weitere Anhörungen oder Termine vor Ort). Die KM bekam die Rechnung, welche dann bei mir durch die Landesjustizkasse gepfändet wurde (Zweitschuldner).
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(10-01-2014, 13:00)JahJahChildren schrieb: Das OLG Zweibrücken ist auch meine Instanz. Mein AG hat Unterhalt (TU/KU) ausgeurteilt. Der KM war die Summe nicht hoch genug und ging nach Zweibrücken mit VKH Antrag.
Das OLG gab ihr eine Watsche und bestätigte schriftlich das Urteil des AGs (ohne weitere Anhörungen oder Termine vor Ort). Die KM bekam die Rechnung, welche dann bei mir durch die Landesjustizkasse gepfändet wurde (Zweitschuldner).
Wieso bist Du in diesem Fall Zweitschuldner. Du hast den Prozess doch gar nicht gewollt?
Robert Stegmann
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(10-01-2014, 13:10)Camper1955 schrieb: (10-01-2014, 13:00)JahJahChildren schrieb: Das OLG Zweibrücken ist auch meine Instanz. Mein AG hat Unterhalt (TU/KU) ausgeurteilt. Der KM war die Summe nicht hoch genug und ging nach Zweibrücken mit VKH Antrag.
Das OLG gab ihr eine Watsche und bestätigte schriftlich das Urteil des AGs (ohne weitere Anhörungen oder Termine vor Ort). Die KM bekam die Rechnung, welche dann bei mir durch die Landesjustizkasse gepfändet wurde (Zweitschuldner).
Wieso bist Du in diesem Fall Zweitschuldner. Du hast den Prozess doch gar nicht gewollt?
Robert Stegmann
Wir waren noch verheiratet zu dem Zeitpunkt (Trennungsjahr). Da die KM hoffnungslos pleite und überschuldet ist, hat sich die Landesjustizkasse bei mir das Geld als Zweitschuldner geholt. Steuerrückzahlung wurde gepfändet. Aber sie waren so lieb und teilten mir mit, dass ich mir ja einen Titel gegen KM holen kann, um in dann in einen Holzrahmen für €1 vom Teddy für die nächsten 30 Jahre an die Wand zu hängen.
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Hallo,
danke für die Infos. Die scheinen ja ein Herz für Väter zu haben
Bei mir geht es darum wie meine hohen berufsbedingten Ausgaben (Fahrtkosten, Fortbildungskosten) berücksichtigt werden. KM will u.a. dass ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre um Benzin zu sparen und damit eine Stufe mehr DDT zahlen kann. AG hat sich der Steuerberechnung angeschlossen und mir die vollen km-Kosten zugebilligt. Dagegen legte sie Einspruch ein. Das gleiche bei den Fortbildungskosten.
Kann man bei einer Vorladung km-Geld verlangen vom Gericht? Bis nach Zweibrücken ist es von mir aus eine lange Strecke..
Danke und Grüße
Lullaby
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(10-01-2014, 13:31)Lullaby schrieb: danke für die Infos. Die scheinen ja ein Herz für Väter zu haben
Deren Herz schlägt dann doch wohl ehr für eine ordentliche Kassenlage.
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10-01-2014, 14:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-01-2014, 14:47 von Camper1955.)
(10-01-2014, 13:31)Lullaby schrieb: Hallo,
Bei mir geht es darum wie meine hohen berufsbedingten Ausgaben (Fahrtkosten, Fortbildungskosten) berücksichtigt werden. KM will u.a. dass ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre um Benzin zu sparen.
Danke und Grüße
Lullaby
Wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe, dann bezahlst Du den Mindestunterhalt und die KM will, dass Du eine oder zwei Stufen höher bezahlst. Du bist also kein Mangelfall.
Nun, da wird sie sich geschnitten haben. Solange der Mindestunterhalt bezahlt wird, kannst Du an Ausgaben haben, was Du willst, sofern Du die Ausgaben nachweisen kannst.
Robert Stegmann
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Hallo zusammen,
danke für eure Antworten.
Hintergrund ist hier zusammengefasst:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=7266
Ich habe Stufe 4 tituliert, KM meint Stufe 5 steht ihr zu. Ich könnte ja auch mit dem Zug zur Arbeit fahren und somit meine Fahrtkosten senken. Fortbildungskosten sind auch nicht notwendig. an der daraus resultierenden Steuerrückerstattung und späteren Gehaltsteigerungen möchte sie aber natürlich beteiligt werden.
Mich wundert nur, dass OLG das ganze angenommen hat, da Streitwert sehr gering ist. fü rmich eher ein Zeichen, dass das OLG der Mutti was Gutes tun möchte und ihr zu 20 Euro mehr im Monat verhelfen möchte.
Grüße
Lullaby
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(10-01-2014, 15:06)Lullaby schrieb: Mich wundert nur, dass OLG das ganze angenommen hat, da Streitwert sehr gering ist. fü rmich eher ein Zeichen, dass das OLG der Mutti was Gutes tun möchte und ihr zu 20 Euro mehr im Monat verhelfen möchte.
Grüße
Lullaby
Vielleicht hat das OLG aber auch angenommen, weil sie Dir zur Senkung auf Stufe 1 oder 2 verhelfen will, indem es Deine Umgangskosten mit berücksichtigt.
Robert Stegmann
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(10-01-2014, 15:06)Lullaby schrieb: Ich habe Stufe 4 tituliert, KM meint Stufe 5 steht ihr zu. Wenn, dann steht es den Kindern zu. ;-) Hast Du eigentlich die 4% Altersvorsorge bei Dir abgezogen?
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13-01-2014, 11:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2014, 11:16 von Lullaby.)
Hallo,
Ja ich habe das Einkommen um 4 % bereinigt. Das ist unstrittig von Gegenseite und AG akzeptiert.
Hierzu noch eine Frage: In den Unterhalts-Leitlinien von meinem OLG steht drin Abzug von 24% inkl. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ich zahle einen Beitrag zur GRV von 18,9%, d.h. nach meinem Verständnis dürfte ich 5,1 % abziehen oder? Bis 2013 war der Beitrag noch 19,9%, d.h. da stimmten die 4%.
Habe ich irgendwo ein Denkfehler?
Real und nachweisbar sind meine Vorsorgeaufwendungen sogar noch höher.
Danke und Grüße
Lullaby
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[Thema "OLG Zweibrücken: Erfahrungen" mit dem Ursprungsthema zusammengeführt]
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(13-01-2014, 11:15)Lullaby schrieb: Hierzu noch eine Frage: In den Unterhalts-Leitlinien
Lullaby
Da beginnt schon Dein Denkfehler.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben keine Gesetzeskraft. Steht ganz oben über den Leitlinien.
Nun wollen es sich die Gerichte einfach machen und wenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien an.
Aber kein Gesetz, sagt, dass Du nur 4 % aufenden darfst. Wenn Du kein Mangelfall bist, schon gar nicht.
Also setzte alles ab, was Du an Ausgaben hast.
Sonst muss Dir das Gericht schon erklären, auf welchen § sich die 4 % Regelung stützt.
Robert Stegmann
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Sind die 4 % nicht ständige Rechtsprechung beim BGH?
Grüße,
Lullaby
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(13-01-2014, 12:01)Camper1955 schrieb: Sonst muss Dir das Gericht schon erklären, auf welchen § sich die 4 % Regelung stützt. Auf die ständige Rechtssprechung.
So wie die DT auch.
Da braucht das Gericht keine weitere Begründung.
Das Gericht beschließt und das OLG bestätigt.
So einfach ist das.
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Hallo zusammen,
wie oben geschrieben geht meine KU-Sache vor das OLG.
Bei Unterhaltssachen soll man ja grundsätzlich keinen Vergleich abschließen. Gilt dies auch für das OLG?
Ein OLG kann ja auch ein Urteil machen und Revision ausschließen, dann kommt man dagegen auch nicht mehr an.
Danke und Grüße
Lullaby
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Ist eher selten, dass das OLG im Unterhaltsrecht einen Vergleich vorschlägt. Am häufigsten werden Vergleiche in Schadenersatzprozessen vorgeschlagen. Wenn doch, sieh ihn dir in Ruhe an, bevor zu zustimmst. Prinzipielle Bedenken wie am Amtsgericht sind schwächer, aber durchaus vorhanden. Der Hauptgrund steht in der faq im Kapitel über Titel.
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Hallo p,
danke für die Antwort.
Meinst du die Befristung bis zum 18. Geb.?
Grüße
Lullaby
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Nein, die Fussangel mit § 781 BGB. Es handelt sich dann um ein Anerkenntnis mit besonderer Bindewirkung.
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OK. Verstehe.
Was passiert mit dem alten unstrittigen Notartitel, wenn das Gericht mich verurteilt eine Stufe mehr zu bezahlen?
Ist mein damaliges Schuldanerkenntnis noch gültig auch wenn er durch den Gerichtstitel ersetzt wird oder wird der Notartitel komplett aufgehoben?
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Wenn der alte Titel weiter gelten würde, müsstest du zweimal bezahlen. Ist eher unüblich...
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Nein, ich meine natürlich nicht zweimal zahlen.
Der erste (aktuelle) Titel habe ich beim Notar gemacht (Stufe 4 DDT). Dieser Titel stellt ja eine Schuldankenntnis da. Angenommen, dieser Titel wird jetzt durch ein gerichtliches Urteil (Stufe 5 DDT) ersetzt.
In ein paar Jahren ändern sich bei mir die Bedingungen (z. B. Frau und 3 weitere Kinder obwohl vasektomiert), d.h. ich würde versuchen den gerichtlichen Titel an die neuen Gegebenheiten anzupassen (z. B. mehr Unterhaltsberechtigte).
Kann dann irgendjemand sagen: Du hast damals einen notariellen Titel (Stufe 4) abgegeben, d.h. deine Schuld damals anerkannt und deswegen kann er nur bis maximal Stufe 4 gesenkt werden?
Danke und Grüße
Lullaby
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Wenn der alte Titel aufgrund eines Vergleichs abgeändert wird, gilt natürlich der Text des alten Titels. Wenn der alte Titel rausfliegt und durch den Titel aus dem Vergleich ersetzt wird, gelten die Rahmebedingungen eines Vergleichs. Die Bezugnahme auf den bestehenden Titel ist somit von Vorteil. Frage im Zweifel deinen Anwalt, wenn ein Vergleichsvorschlag nicht eindeutig ist. Zum Schluss sollte etwas herauskommen, das mit einer einfachen Korrekturklage anfechtbar ist.
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