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(12-03-2013, 15:53)Ibykus schrieb: Wie lange dauert es bloß noch, bis Väter das einzusehen bereit sind, anstelle unverbesserlich auf einem "Dreisprung" zu bestehen?
Und wo bleiben die Blümchen?
Dumm und selber Schuld, wer sich in die Gefahrenzone eines Jugendamtes begibt.
War das nicht so das man zunächst verpflichtet ist eine Einigung über das JA zu versuchen? Ansonsten wird später VKH verweigert?
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Diese Grundsatzdiskussion wird in allen möglichen Threads geführt. Das dreht sich jedesmal im Kreis und endet in verbaler Prügelei.
Hier das Thema nachlesen:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5383
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4338
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4667
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=6313
und massenhaft ältere Threads mehr.
Und hier das Urteil "Ohne vorherigen Gang zur Beratungsstelle, z.B. Jugendamt gibts keine Verfahrenskostenhilfe":
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=7110
(12-03-2013, 21:03)Absurdistan schrieb: (12-03-2013, 15:53)Ibykus schrieb: Wie lange dauert es bloß noch, bis Väter das einzusehen bereit sind, anstelle unverbesserlich auf einem "Dreisprung" zu bestehen?
Und wo bleiben die Blümchen?
Dumm und selber Schuld, wer sich in die Gefahrenzone eines Jugendamtes begibt.
War das nicht so das man zunächst verpflichtet ist eine Einigung über das JA zu versuchen? Ansonsten wird später VKH verweigert? das OLG Köln hatte so entschieden.
Hamm hatte ausdrücklich anders entschieden!
OLG Hamm
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12-03-2013, 23:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-03-2013, 00:46 von 24601.)
Wie Absurdistan schon geschrieben hat das JA hat hier schon eindeutig das Mutterwohl statt Kindeswohl im Blick.
Das JA hat mir nicht zugehört. Habe so oft erwähnt, dass meine Ex mit mir nicht vernünftig kommunizieren möchte.
Da selbst die Frau xxxx ( JA Mitarbeiterin aber fürs Unterhalt zuständig ) mir empfohlen hat mich so schnell wie möglich an Sie zu wenden
da die Mutter nicht kommunikationsbereit ist. Bekamm ich als Antwort " Ja aber die Frau XXXX ist keine entsprechende Ausbildung um das zu beurteilen"
lol denke mehr schreiben nicht nötig :=)
Es war verdammt schwer höfflich zu bleiben.
Gab ein Moment in dem ich am Liebsten in den Telefonhörer geschrien hätte " Ich brauche keine pädagogische Belehrung ! Möchte nur mein Kind sehen ! XXXX
XXXXXXX XXXXXX !
Aber wem erzähle ich das !
Ibykus, ich wollte mir eigene Meinung bilden, es heisst ( zumindest habe ich es so verstanden ) wenn man gerichtlich Umgangsrecht b.z.w GSR beantragt wendet sich das Gericht erst ans JA.
Ich habe durch das Gespräch mit dem JA nichts verloren. Obs mir geholfen oder mich entmutigt hat ist eine andere Frage.
Wenn ich geusst hätte wie das JA reagiert, hätte ich es unterlassen.
Danke für den Tip, dass ich mit dem Next reden sollte !!!
Darauf wäre ich von alleine nie gekommen, bin halt nicht besonders schlau :=(
(12-03-2013, 23:12)24601 schrieb: ... es heisst ( zumindest habe ich es so verstanden ) wenn man gerichtlich Umgangsrecht b.z.w GSR beantragt wendet sich das Gericht erst ans JA. Das stimmt ja auch und entspricht dem Gesetz (FamFG).
Das werden wir auch nicht ändern können.
Aber wir verlieren in der Regel Zeit, wenn wir uns selbst im Vorfeld an ein JA wenden, das nach allen Erfahrungen mütterfreundlich und väterfeindlich ist. Die Justiz hätte gerne ein "Vorverfahren" ähnlich § 68 VwGO, dass es aber im Familienrecht -aus guten Gründen- nicht nicht gibt.
Mit Blick auf VKH will das OLG Kln das entgegen der früheren Entscheidung des OLG Hamm nun ändern.
Schade, dass hätte meines Wissens zu einer Sprungrevision berechtigt. Dann hätte der BGH über die unterschiedliche Rechstprechung der OLG entscheiden müssen.
Was im Falle einer Anrufung des Jugendamtes passiert, kann man hier nachlesen:
http://www.väterwiderstand.de/index.php?...tid=1:news
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13-03-2013, 23:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-03-2013, 23:44 von 24601.)
(12-03-2013, 14:29)p schrieb: Und die rechtliche Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, wie ist da der Stand der Dinge?
Denke die ist von der KM noch nicht unterschrieben. Zumindest war
sie das letzten Samstag noch nicht.
Habe die Vaterschaft vor 14 Tagen anerkannt.
Wie lange kann sie das noch herauszögern ?
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Solange sie will. Im Prinzip ewig, sofern du keine Vaterschaftsfeststellungsklage anleierst.
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14-03-2013, 01:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-03-2013, 02:47 von 24601.)
Welche Auswirkungen hat es auf KU ?
Es heisst ab Geburt des Kindes ist man als Vater zu KU verrpflichtet.
Wenn die KM nach 12 Monaten die Vaterschaft unterschreibt, muss ich den KU für 12 Monate nachzahlen ?
Ich denke das Beste ist wenn ich ein Brief ans JA schreibe z.b
" Sehr geehrte Frau xxxxx, meine Tochter hat ein Recht ihren Vater zu sehen, hiermit bitte ich Sie unverzüglich einen angemessenen Umgang zu realisieren. Mit freundlichen Grüssen xxxx "
Gute oder schlechte Idee ?
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(14-03-2013, 01:08)24601 schrieb: Welche Auswirkungen hat es auf KU ? Für dich keinen. Die Ex wird maximalen Unterhalt fordern, und dann spielt es keine Rolle mehr wieviel du arbeitest, oder ob du ein 1000 oder 100000 Euro Schulden hast.
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Liebes Orakel, entweder habe ich Deine Antwort oder Du meine Frage nicht verstanden :=)
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(14-03-2013, 01:08)24601 schrieb: Welche Auswirkungen hat es auf KU ?
Fällt an ab berechtigter Unterhaltsforderung oder rückwirkend, wenn sie aus rechtlichen Gründen an der geltendmachung gehindert wurde. Wenn sie die fehlende Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreibt, weiss ich nicht ob man das als "gehindert" bezeichnen kann, schliesslich ist sie nicht daran gehindert endlich ihre Unterschrift drunter zu setzen.
Deine Zielrichtung für den nächsten Schritt lautet jetzt: Gültige Vaterschaftsanerkennung erwirken. Dazu steht das Nötige schon im Thread.
(14-03-2013, 10:05)p schrieb: (14-03-2013, 01:08)24601 schrieb: Welche Auswirkungen hat es auf KU ?
Fällt an ab berechtigter Unterhaltsforderung oder rückwirkend, wenn sie aus rechtlichen Gründen an der geltendmachung gehindert wurde. Wenn sie die fehlende Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreibt, weiss ich nicht ob man das als "gehindert" bezeichnen kann, schliesslich ist sie nicht daran gehindert endlich ihre Unterschrift drunter zu setzen.
§ 1613 II Nr. 2 BGB: "oder aus tatsächlichen Gründen" !
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Wieso lässt du den wichtigen Halbsatz weg?
"...die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen".
Der Knabe hat die Vaterschaftsanerkennung längst unterschrieben. Meinst du wirklich, dass die Weigerung der Mutter, ebenfalls zu unterschreiben (trotz Kenntnis des Vaterschaftstestsergebnisses) in den "Verantwortungsbereich des Pflichtigen" fällt?
(14-03-2013, 15:04)p schrieb: Wieso lässt du den wichtigen Halbsatz weg?
"...die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen".
Der Knabe hat die Vaterschaftsanerkennung längst unterschrieben. Meinst du wirklich, dass die Weigerung der Mutter, ebenfalls zu unterschreiben (trotz Kenntnis des Vaterschaftstestsergebnisses) in den "Verantwortungsbereich des Pflichtigen" fällt? Wenn die Mutter die Vaterschaft nicht anerkennt, dann gehe ich davon aus, dass sie keinen Unterhalt will!
Denn es besteht ja die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung.
Wer das seinerseits Erforderliche zu tun sich weigert, kann den Verpflichteten nicht verantwortlich machen, sondern befindet sich -um dass schuldrechtlich auszudrücken- im "Leistungs- (hier: Annahme-)verzug" und hat die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
In diesem Fall liegt doch auch kein rechtlicher Hinderungsgrund vor.
Vaterschaftstestergebnis liegt vor.
Vaterschaftsanerkenntnis liegt vor.
Der KM ist beides bekannt und weigert sich -aus welchen Gründen auch immer- die Vaterschaft anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang muss ich gestehen, die Frage nach den Auswirkungen auf den KU nicht zu verstehen.
Deswegen nochmal:
Wer trotz des Vorliegens der Voraussetzungen dazu sich weigert, das seinerseits Erforderliche zu leisten, kriegt nix!
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(13-03-2013, 23:42)24601 schrieb: Habe die Vaterschaft vor 14 Tagen anerkannt.
Warum?
Austriake
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(14-03-2013, 16:24)Austriake schrieb: (13-03-2013, 23:42)24601 schrieb: Habe die Vaterschaft vor 14 Tagen anerkannt.
Warum?
Austriake
Weil ich der Vater bin, das sagt auch der private Vaterschaftstest.
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(14-03-2013, 15:37)Ibykus schrieb: (14-03-2013, 15:04)p schrieb: Wieso lässt du den wichtigen Halbsatz weg?
"...die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen".
Der Knabe hat die Vaterschaftsanerkennung längst unterschrieben. Meinst du wirklich, dass die Weigerung der Mutter, ebenfalls zu unterschreiben (trotz Kenntnis des Vaterschaftstestsergebnisses) in den "Verantwortungsbereich des Pflichtigen" fällt? Wenn die Mutter die Vaterschaft nicht anerkennt, dann gehe ich davon aus, dass sie keinen Unterhalt will!
Denn es besteht ja die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung.
Wer das seinerseits Erforderliche zu tun sich weigert, kann den Verpflichteten nicht verantwortlich machen, sondern befindet sich -um dass schuldrechtlich auszudrücken- im "Leistungs- (hier: Annahme-)verzug" und hat die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
In diesem Fall liegt doch auch kein rechtlicher Hinderungsgrund vor.
Vaterschaftstestergebnis liegt vor.
Vaterschaftsanerkenntnis liegt vor.
Der KM ist beides bekannt und weigert sich -aus welchen Gründen auch immer- die Vaterschaft anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang muss ich gestehen, die Frage nach den Auswirkungen auf den KU nicht zu verstehen.
Deswegen nochmal:
Wer trotz des Vorliegens der Voraussetzungen dazu sich weigert, das seinerseits Erforderliche zu leisten, kriegt nix!
Bedeutet das, dass solange die Kindesmutter die Vaterschaft nicht anerkennt, bin ich nicht verpflichtet auch nicht rückwirkend KU zu zahlen ?
Ich weiss, dass sie den KU Vorschuss nicht beantragt hat.
" Unterhaltsansprüche können erst von dem Monat an geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen "
Das ist leider bei mir der Fall.
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(16-03-2013, 23:01)24601 schrieb: Das ist leider bei mir der Fall.
Wenn sie deiner Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, hat sie überhaupt nichts zu fordern. Solange du kein rechtlicher Vater bist, ist auch kein Unterhalt zu zahlen.
Vaterschaft verweigern, aber Unterhalt verlangen gibts nicht. Die Frau hat mehr als einen Knall.
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(10-03-2013, 10:05)p schrieb: Setzte die Vaterschaftsanerkennung gerichtlich durch.
Das hat sich dann wohl erledigt.
(10-03-2013, 10:05)p schrieb: Fordere zügig eine Umgangsregelung. ... Hör auf zu labern und fang an zu handeln.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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ich kann keine Umgangsregelung fordern, rechtlich gesehen bin ich nicht der Vater.
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(16-03-2013, 23:07)p schrieb: (16-03-2013, 23:01)24601 schrieb: Das ist leider bei mir der Fall.
Wenn sie deiner Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, hat sie überhaupt nichts zu fordern. Solange du kein rechtlicher Vater bist, ist auch kein Unterhalt zu zahlen.
Vaterschaft verweigern, aber Unterhalt verlangen gibts nicht. Die Frau hat mehr als einen Knall. so sehe ich das auch.
Wer zur für Unterhaltsansprüche erforderlichen Vaterschaftsfeststellung seine Mitwirkung verweigert, hat keine Ansprüche! Basta.
(allerdings muss ich gestehen nicht zu wissen, ab wann die Vaterschaft im Sinne des Unterhaltsrechtes als festgestellt gilt)
jetzt schon:
In Vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn die vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist beim Jugendamt kostenfrei möglich.
Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung durch die Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ein Übersetzer bei der Beurkundung hinzuzuziehen. Auch hier erfolgt die Beratung durch das Jugendamt.
Quelle: http://www.landkreis-miesbach.de/media/c..._634_1.PDF
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Wenn ich die Sprüche lese wie " Fordere zügig eine Umgangsregelung. ... Hör auf zu labern und fang an zu handeln " und " Der Knabe .... "
Kommt mir die Galle hoch. Ich habe in den letzten 7 Tagen mein Kind zumindestens einmal gesehen, weil ich hartnäckig darauf bestanden habe, mich an das JA gewandt.
Habe ein Brief an die KM geschrieben den ich am Montag abschicken möchte. Wenn das kein Handeln ist dann weiss ich auch nicht !
Ich gehe arbeiten seit 8 Tagen am Stück ! Heute das Erste mal frei. Mache mir nächtelang Gedanken wie es meiner Tochter geht . Kann weder schafen noch rational denken.
Bin dankbar für Eure Hilfe, aber das Letzte was ich gebrauchen kann sind dumme Sprüche !
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(16-03-2013, 23:57)24601 schrieb: Bin dankbar für Eure Hilfe, aber das Letzte was ich gebrauchen kann sind dumme Sprüche !
Na ja, guck Dir die Daten an und Du siehst, dass Du immer noch da bist, wo Du am 10. auch schon warst...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Je mehr Arbeit, desto höher dein Unterhalt. Was du jetzt verdienst, wird voll in die Berechnung von Kindes- und vor allem Betreuungsunterhalt eingehen. Deine Mühen bringen dir nichts, sondern kosten dich sehr viel Geld.
Voraussetzung für alles weitere ist nun mal eine Vaterschaftsanerkennung. Wenn die Frau, die sich Mutter nennt zwei Wochen lang nichts unterschreiben hat obwohl sie dadurch ihren Unterhaltsanspruch geltend machen könnte, sind weitere Briefe an sie witzlos. Gehe vor Gericht, wenn dich das zu sehr stresst dann mit einem Anwalt. Ist die Vaterschaftsanerkennung durch, dann kommt die Umgangsregelung.
Du verstehst nicht, wie wichtig die Anfangsphase jetzt ist. Jede Verzögerung wird dir als Desinteresse ausgelegt werden und es schwerer machen, eine geeignete Umgangsregelung zu erhalten. Was jetzt schiefgeht, hat Auswirkungen auf sehr lange Zeit hinaus.
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