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Antrag auf Hilfen zur Erziehung
Mir könnt´s ja egal sein; aber es ist vereinbart, daß unser Sohn die ersten 3 Sommerferienwochen bei seiner Mutter verbringen soll - das ist solange nicht mehr hin und da macht sie es ihm gerade nicht leicht, sich darauf zu freuen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Das ist wohl richtig aber letztlich nicht (kaum) zu ändern.
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Gestern hatte unser Sohn mir noch gesagt, dass er, als er seine Mutter sah, die selbe Angst gespürt hätte wie früher, als sie ihn immer vollgebrüllt habe. Am Nachmittag wurde er dann von 2 Freunden abgeholt und bei einem hat er übernachtet. Gerade ist er mit der Erkenntnis nach Hause gekommen, dass seine Mutter wohl "plemmplemm" sei. Ich denke, die Sache mit der Angst wird er wohl bald überwunden haben und danach könnte es dann etwas entspannter weitergehen - wenn die Mutter aufhört weitere Belastungen zu produzieren...
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(01-06-2013, 12:23)wackelpudding schrieb: Gerade ist er mit der Erkenntnis nach Hause gekommen, dass seine Mutter wohl "plemmplemm" sei.

Vätern mutet man millionenfach ohne mit der Wimper zu zucken zu, dass die Kinder bei der Mutter leben. Wechselt mal eins (wohlbegründet!) von Mutter zu Vater, drehen sie durch, die Mütter...
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... was dann als Begründung herangezogen werden kann, daß die MUTTER-Kind-Beziehung eine besondere sein müsse.
.
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(01-06-2013, 12:37)Skipper schrieb: ... die MUTTER-Kind-Beziehung eine besondere ...

Wer will das bestreiten? Nur darüber, ob sie gut für´s Kind ist, sagt das nichts...
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Nun ist das Gutachten da. Es sieht nach meinen ersten Eindruck danach aus, das wohl nicht alle die KM betreffenden Teile brauchbar sind: Ein Teil ist bei Tests aufgefallen und der Gutachter hat auch ´was gemerkt. Ein Schelm, wem einfällt, dass die KM systemische Beraterin ist?

Leider sagt der Gutachter nichts dazu, wie er bezüglich der nicht offensichtlich unbrauchbaren Gutachtenteile Qualitätssicherung betrieben hat. Muß ich ihn ´mal fragen.

Trotzdem sind einige Ergebnisse so eindeutig, dass Problemkleinschreiben den Gutachter seinem Ziel -Kind zurück zur Mutter- nicht so richtig näherbringt. Wo er eine leichte emotional-instabile PS attestiert, begründet er das damit, dass er in seiner Exploration Selbstverletzungen nicht feststellen konnte: Wäre wohl auch eher Zufall bei max. 3X3 Stunden Kontaktzeit, wenn ein Proband dies nicht will - und dass dies ggf. nicht gewollt war - darauf gibt´s dummerweise Hinweise. Andererseits gibt´s eben auch Hinweise auf Selbstverletzungstendenzen.

Beim Vater gibt´s eigentlich nur zu Meckern, dass er die Untersuchung gestört hat, als er nicht bereit war, sein Kind über ein zeitlich ausuferndes Verfahren -was in erster Linie wohl Ergebnis der Arbeitsorganisation des Gutachters ist- weiter quälen zu lassen.

Ja, und er hat dem Kind Zugang zu Informationen verschafft, damit es verstehen konnte, warum das alles so lange dauert: Manipulateur, der!
Deshalb ist der Kindeswille, sich nicht länger schutzlos einer hoch inkonsistent, strafintensiv und stark einschränkend erziehenden Mutter ausgesetzt sehen zu wollen, nicht beachtlich.

Na ja: Irgendwie so richtig wohl muß der Gutachter sich dabei nicht gefühlt haben: Psychotherapie der Mutter und Jugendhilfemaßnahmen sieht er als Voraussetzungen bei einer Rückführung an: Pech, dass die Mutter genau dieses 3 Jahre strikt abgelehnt und damit wertvolle Entwicklungszeit des Kindes verschwendet hat.

Und ja, vorübergehendes Kontaktverbot mit dem Vater, denn der könnte ja sonst seinem Kind helfen wollen. Mit Letzterem hat er wohl recht.

Ich denke, ich werde beantragen, ihn zum Termin zu laden. Wird sicher eine intensive Angelegenheit.

Meinem Sohn geht´s inzwischen ganz gut. In Mathe hat er endlich ´mal wieder ´ne "1" geschrieben (als einziger aus der Klasse) und die LRS-Therapie ergänzend zur schulischen Förderung läuft seit Anfang des Monats ebenfalls. Im Übrigen ist er der Meinung: Wenn sie ihn hier wegholen, läuft er halt wieder weg. Das könne er ganz oft tun...

Dann will ich dem Gericht mal ein paar Zeilen zum Gutachten schreiben...
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Zitat:Wenn sie ihn hier wegholen, läuft er halt wieder weg. Das könne er ganz oft tun...

Tja, im Zweifel und unterm Strich wäre das wohl so. Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass das noch notwendig sein wird.
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Ich hoffe doch auch...

Ach ja, mein Sohn hat jetzt ein neues handy und die Mutter seine Nummer. Trotzdem hat sich nichts an ihrem Verhalten geändert. Oder doch: Seine persönlichen Dinge -u. a. ein Portemonaie mit mehr als 300 €, die er von Geburtstags- und Weihnachtsgeld gespart hat- die sie ihm ja schon seit dem Beginn der Osterferien vorenthält, hat sie ihm jetzt angeboten, wenn er sie in den Ferien besucht... er meint, so sehr braucht er sie nun doch nicht...

Ich hab´ihn gefragt, ob er es nicht doch ´mal versuchen will: Wenn es dann gar nicht geht, könne er mich anrufen und ich würde ihn abholen. Daraufhin er: Dann ist mein neues handy auch noch weg...

Und nun?
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...Big Grin
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Vereinbart doch, dass du ihn (auf dem Handy, oder direkt bei der KM) so alle zwei Tage mal anrufst, bzw. er grundsätzlich zwar dich anruft, wenn du aber nichts von ihm hörst zur vereinbarten Zeit, du ihn anrufst, um zu gucken ob alles passt?
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Danke für die Anregung. Also, ich werde mit ihm darüber reden, aber nicht weitergehender insistieren. Es geht ja auch irgendwo darum, dass ihm die sichere Bindung zu mir erhalten bleibt, weil sie die einzige sichere ist, die er hat. Auch verlagert das die Verantwortung für das Geschehen während der Umgangszeit sehr in meine Richtung - insbesondere die Entscheidung, wann eine Intervention bei Klagen meines Sohnes notwendig wäre und was angemessen wäre... durchaus eine Belastung, weil die Mutter "out of control" sein könnte. Und was ist, wenn sie -wie in der Vergangenheit- ihm sein handy wegnimmt, Festnetz ausstöpselt und auf Anrufe/sms auf ihr handy nicht reagiert? Immerhin bin ich 400 km weg!
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So, die Stellungnahme zum Gutachten habe ich zur Post gegeben und beantragt, den Sachverständigen zum Termin zu laden.

Petitesse am Rande: Es steht aktuell 4:12; will heissen, die Mutter hat 4 von 16 vereinbarten Telefonterminen mit ihrem Kind wahrgenommen. Der SV vertritt ja die Auffassung, ich verhindere Kind-Mutter-Kontakte...
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mach Dir keine Sorgen!
Der Gutachter kann eigentlich schreiben, was er will - es ändert sich dadurch nichts, wenn bei einem 12-jährigen Heranwachsenden der feste Wille vorherrscht, bei seinem Vater wohnen zu wollen.

Solange der Junge altersentsprechend mündig ist -und ihm die Mündigkeit abzusprechen reicht das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten nicht- wird sein Wille respektiert.
Zumal ein Wechsel zur Mutter nur sinnvoll ist, wenn ihr Erziehungshilfe gewährt wird und das Kind zusätzlich vom Vater entwöhnt werden muss.

Das Gutachten ist lächerlich und untauglich - typisch "psychologisch" eben!
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(19-06-2013, 00:24)Ibykus schrieb: mach Dir keine Sorgen!

Mache ich mir auch nicht wirklich. Weil der SV ja den bisher trotz Entfernung recht umfangreich realisierten Umgang als Beleg für die Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft der Muttrer genommen hat, habe ich mich noch ´mal mit den Unterlagen aus den 3 Umgangsverfahren beschäftigt (hätte er auch ´mal tun sollen!) und konnte an sich feststellen, dass das Gericht sich eigentlich immer recht vernünftig verhalten hat - sicher ´ne gewisse Tendenz, die Mutter zu schonen und Belastungen beim Vater abzuladen gab es schon; da wo es aber an die Substanz gegangen wäre, nämlich Umgang gegen den erkennbaren Willen des Kindes zu reduzieren, ist das nicht erfolgt. Und auch der Umang mit der Situation nach dem Verbleib meines Sohnes bei mir einschließlich des von der Gegenseite angestrebten ABR- Verahrens war doch recht kompetent. Last but not least: Mein Sohn hatte ja mehrfach Kontakt mit der Richterin... und er wirkte danach nicht belastet. Ich nehme das ´mal als Grundhaltung.
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Die Stellungnahme der Gegenseite ist jetzt da. Nicht besonders aufregend, folgt dem Gutachten. Insofern muß den obigen Postings nichts mehr hinzugefügt werden.

Und auch hier: Ganz selbstverständlich wird unterstellt, dass öffentlich finanzierte "Helfernetzwerke" Mutti´s Defizite ausgleichen werden. Der Gedanke, Vati ´mal machen zu lassen

1. weil das Kind in erster Linie ein Recht auf Betreuung durch seine Eltern hat (Verfassungs- und Konventionsrecht!)

2. weil das Kind das so will

3. weil Vati das kann

4. weil das öffentliche Kassen schonen würde

scheint irgendwie gar nicht zu kommen.

Die wesentliche Eigenproduktion der Gegenseite:

"Es wird beantragt, das alleinige Sorgerecht auf die KM zu übertragen -hilfsweise das alleinige ABR- und den KV zu verpflichten, das Kind an die KM herauszugeben. Weiterhin wird beantragt, der KM auch für diese Anträge VKH unter Beiordnung von xyz zu bewilligen."

Ist es nun erforderlich/empfehlenswert wenn ich jetzt die Ablehnung der Anträge beantrage oder kann ich das lassen, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, wo -habe ich ´mal gelesen- Anträge eh´nur den Charakter von Anregungen haben?
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(25-06-2013, 13:44)wackelpudding schrieb: "Es wird beantragt, das alleinige Sorgerecht auf die KM zu übertragen -hilfsweise das alleinige ABR- und den KV zu verpflichten, das Kind an die KM herauszugeben. Weiterhin wird beantragt, der KM auch für diese Anträge VKH unter Beiordnung von xyz zu bewilligen."

Ist zwar ohne echte Chance, aber trotzdem bitter, weil es zeigt wie sehr sich die Mutter verrannt hat und einfach nicht wieder herunterkommen will. Die Akzeptanz einer selbstverursachten Realität und das Leben als Umgangselternteil für die wenigen paar Jahre bis zum Erwachsensein des Kindes ist immer noch undenkbar für sie.

(25-06-2013, 13:44)wackelpudding schrieb: Ist es nun erforderlich/empfehlenswert wenn ich jetzt die Ablehnung der Anträge beantrage oder kann ich das lassen, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, wo -habe ich ´mal gelesen- Anträge eh´nur den Charakter von Anregungen haben?

Eine begütigende Anregung wird nur positiv sein.
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(25-06-2013, 14:30)p schrieb: ... weil es zeigt wie sehr sich die Mutter verrannt hat...

Im Gutachten steht: "Insbesondere schien die KM der Meinung nachzuhängen, dass sie als Mutter à priori mehr Rechte (habe) als der KV. Sie sah es somit bereits als aggressiven Akt an, dass der KV überhaupt die Meinung vertreten könne, dass das Kind auch bei ihm leben könne."

(25-06-2013, 14:30)p schrieb: Eine begütigende Anregung wird nur positiv sein.

Was könnte das Deiner Meinung nach sein?
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p schrieb:Ist es nun erforderlich/empfehlenswert wenn ich jetzt die Ablehnung der Anträge beantrage oder kann ich das lassen, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, wo -habe ich ´mal gelesen- Anträge eh´nur den Charakter von Anregungen haben?
unabhängig, ob Anträge in solchen Verfahren als Anregungen gewertet werden, spiegeln sie Deine Rechtsauffassung und Deine Einstellung zum Ganzen wieder, die ich denen auf keinen Fall vorenthalten würde. Zwar werden Anträge abschließend am Ende der Verhandlung gestellt. Aber man kann sich nie darauf verlassen, ob Dein Vorbringen in der Verhandlung so protokolliert wurde, dass man im Beschwerdeverfahren darauf Bezug nehmen kann ..

"... wird der Antrag, die alleinige Sorge der KM zu übertragen abgelehnt.
[In der Begründung hast Du Gelegenheit die Argumente vorzutragen, die Deiner Meinung nach dafür sprechen, dass dem Wunsch Deines Kindes stattgegeben und das ABR auf Dich übertragen wird].

Sorry, wackelpudding, ich melde mich morgen zurück ...
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Ich habe denn heute Folgendes ans FG geschickt:


"wegen


Übertragung des ABR


wird beantragt, die Anträge von Frau (Mutter) in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom xx.06.2013 abzuweisen.


Begründung

Nach meiner Auffassung brauchen Kinder gleichberechtigte Eltern und so sichert die gemeinsame elterliche Sorge am ehesten das Kindeswohl. Dies kann im Grunde auch nicht mehr strittig sein, nachdem der Gesetzgeber die jüngste Gesetzesänderung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern eben damit begründet.

Das vorliegende Gutachten verkennt ja nicht, dass elterliche Kommunikation -wenn auch teilweise recht zäh- stattgefunden hat. Es ist Eltern aber auch zuzumuten, sich für ihre Kinder anzustrengen. Weiterhin zeigt ja gerade die Beschreibung der Situation von (Sohn) und seiner Mutter, dass es stets kritisch zu bewerten ist, wenn asymmetrische Abhängigkeitsverhältnisse versuchen, sich der Transparenz zu entziehen.

Die Beantragung der Übertragung des alleinigen ABR auf mich war der Überlegung geschuldet, für (Sohn) einen Ausweg aus seiner zunehmend prekären Situation zu finden, nachdem andere Versuche nicht erfolgreich waren. Nun hat (Sohn) dieses Problem allein gelöst und es kann m. E. nur darum gehen, ihn auf seinem eingeschlagenen Weg zu stärken. Alles andere würde ihn beschädigen.

Eine Übertragung des alleinigen ABR auf mich wäre entbehrlich, wenn (Sohn) im elterlichen Einvernehmen bei mir leben könnte, solange er das will.

Ein elterliches Einvernehmen wäre aus meiner Sicht auch ein notwendiges Signal an (Sohn), dass seine Mutter ihn ernst nimmt. Derzeit befürchtet er, dass sie -wie von ihm in der Vergangenheit vielfach so empfunden und im Gutachten ja auch beschrieben- weiterhin seine Bedürfnisse ignorieren und ihn zur Anpassung an ihre Bedürfnisse zwingen will.

Es wird insofern angeregt, eine Beendigung des Verfahrens im Wege einer Elternvereinbarung zu suchen, die (Sohns) Wunsch Rechnung trägt, bei seinem Vater zu leben. Dann wäre es mir sicher auch leichter möglich, mit ihm über Umgang mit seiner Mutter zu reden; derzeit blockt er dieses ab.


Mit freundlichem Gruß"


N.S.: Mein Sohn hat seiner Mutter gestern telefonisch mitgeteilt, dass er in den Sommerferien nicht zu ihr will. Ich habe der Mutter, nachdem er mir dies erzählt hatte, mit sms Austausch darüber per email angeboten - still ruht der See. Bin jetzt gespannt, auf das, was kommt...
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Nach der gerichtlichen Vereinbarung hätte die Mutter gestern unseren Sohn in die Ferien abholen können oder ihn durch einen Beauftragten abholen lassen können. Nichts dergleichen ist versucht worden - es gab auch keine Info von ihr; weder an mich noch an unseren Sohn. Damit ist die Sache wohl erledigt - wir machen jetzt Ferien; die ja bekanntlich für die Kinder zur Erholung da sind.

Beim Telefonieren steht´s aktuell 7:11; d. h. an 7 von 18 vereinbarten Terminen hat sie ihn angerufen. Unser Sohn hat ja ein eigenes handy und sie seine Nummer - ich sehe mich da jetzt nicht mehr in irgendeiner Verantwortung.

Vorgestern habe ich ihr Kopie seines Zeugnisses und der Klassenfahrtinfo geschickt und um den Impfpass gebeten, den er dazu braucht - mit Kopie für´s FG.

Ist wohl traurig - aber die Mutter will wohl unserem Sohn keine Angebote machen, die er annehmen kann.
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Die Stellungnahme des JA ist da; hangelt sich am Gutachten entlang. Stellt aber verstärkt auf das Kindeswohl ab und ist dann im Fazit inhaltlich recht nah an der Begründung meines letzten Antrags (#171). Hatte ich mich in der JA-MA aus der Gerichtshilfe dann doch nicht getäuscht...

Der KM habe ich heute ´ne vorbereitete Erklärung in die Post gegeben (Kopie für das FG), dass sie damit einverstanden ist, dass unser Sohn ambulante LRS-Therapie (die ja bereits seit Anfang Juni läuft) aus öffentlichen Mitteln erhält und um Rücksendung an mich oder die bearbeitende Stelle gebeten.
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Öhm... Blush ...sieht so aus, als hätte mein Sohn die Grundausstattung seiner Leseschwäche von mir geerbt:

"wegen


Übertragung des ABR


wird das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Mustermann, Musterstadt, angefochten.


Begründung

Ich habe mich noch einmal intensiver mit einem Punkt befasst, für den ich bisher nicht so richtig eine Erklärung gefunden hatte. Der Hinweis im Protokoll der Sitzung vom xx.xx.2012

„Der Kindesvater gibt noch ergänzend an, dass ihm (Sohn) berichtet habe, er leide unter Unruhezuständen. Diese begannen zunächst dann, wenn (Sohn) einen Auftrag erhielt. Mittlerweile habe sich das verselbstständigt und ohne jeden Grund und Anlass treten diese Unruhezustände ein. (Sohn) könne sich dagegen nicht wehren. Er wisse auch nicht, wie er damit umgehen solle.“

hatte m. E. im Gutachten keinen entsprechenden Niederschlag gefunden. Zumindest hätte ja die Frage geklärt werden müssen, wie (Sohn) zwischenzeitlich damit umgegangen war.

Hierbei ist aufgefallen, dass unter 3.1. steht, dass für Informationen die Gerichtsakte (abc) exploriert wurde. Im Zusammenhang mit dem von mir mit meinem Schreiben vom xx.06.2013 moniertem Amphetaminabusus gehe ich jetzt davon aus, dass der Gutachter nicht die richtige Gerichtsakte herangezogen hatte und so den v. g. Hinweis gar nicht kannte. Denn hätte er ihn gekannt, wäre er ihm sicher nachgegangen und hätte bei (Sohn) selbstverletzendes Verhalten feststellen können.

Bei der Konstellation

- Frau (Mutter) ist beruflich mit Psychotherapie befasst,
- Frau (Mutters) Tests zu Paranoidität und Depressivität ergaben keine validen Ergebnisse,
- die Interaktionsbeobachtung Mutter-Sohn wirkte artifiziell, (Sohn) war angespannt,
- ein übbarer Teil des Intelligenztestes von Frau (Mutter) fiel überdurchschnittlich aus,
- Selbstverletzungen bei Frau (Mutter) sind bezeugbar,
- (Sohn) verletzt sich selbst,

wäre der SV m. E. nicht darum herumgekommen, sich mit der Frage „Münchhausen by proxy“ auseinanderzusetzen.

Die sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen psychologischer und juristischer Natur erscheinen mir als Laien so komplex, dass ich eine alleinige Erörterung im Termin für nicht ausreichend erachte. Ich rege daher an, unter Einräumung einer angemessenen Frist nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des SV zu terminieren.



Mit freundlichem Gruß"
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Es soll wohl beim angesetzten Termin Ende des Monats bleiben. Jedenfalls habe ich gestaunt, als ich schon gestern Abend eine ergänzende Stellungnahme des SV in der Post fand.

Mir ist es wegen meines Kndes auch ganz recht, wenn die Sache schnell zum Abschluß kommt; da antwortet man doch gerne auch schon einmal postwendend:


"wegen


Übertragung des ABR

I.
wird das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Mustermann, Musterstadt, weiterhin angefochten, da seine ergänzende Stellungnahme vom xx.07.2013 nicht zu befriedigen vermag:

Überrascht nehme ich zur Kenntnis, dass der SV nicht erklärt, welche Gerichtsakte von ihm für dieses Gutachten exploriert wurde. Das Gericht wird um zweifelsfreie Klärung gebeten.

Der SV legt nicht dar, wieso er nicht entsprechend der Frage I. 4. des Beweisbeschlusses vom xx.xx.2012 eine psychischen Erkrankung von (Sohn) hinreichend geprüft hat; selbstverletzendes Verhalten von (Sohn) ist ihm offensichtlich nicht aufgefallen.

„Der KV erklärt, dass bei der SV bei der KM die Diagnose „Münchhausen by proxy“ hätte vergeben müssen.“[sic] (3. der Stellungnahme des SV vom xx.07.2013). Diese Aussage ist falsch; es war (und wird) bemängelt, dass der SV sich mit dieser Möglichkeit nicht hinreichend auseinandergesetzt hat: Denn bei der genannten gerichtlichen Fragestellung wäre der SV gehalten gewesen, allen vorhandenen Hinweisen auf mögliche Ursachen für eine psychische Erkrankung von (Sohn) nachzugehen. Es ist dabei nicht meine Aufgabe Zusammenhänge herzustellen, vielmehr hat der SV herauszuarbeiten, warum es solche nicht geben kann.


a.
Der SV berichtet im Gutachten:
„Mit xx Jahren habe die KM noch einen „kleinen Heilpraktikerschein erworben und später eine Ausbildung zur systematischen Beraterin absolviert,…“ (Seiten12/13)

b.
...

c.
...


Résumé
Es bleibt festzuhalten: Frau (Mutter) hat eine psychotherapeutische Ausbildung; ihr sind damit weder Tests noch Ursachen zu psychischen Erkrankungen grundsätzlich fremd. Es wäre Aufgabe des SV gewesen, den Nachweis zu führen, dass für das Gutachten durchgängig methodische Qualitätssicherung betrieben wurde, nachdem einzelne Teile keine verwertbaren Ergebnisse lieferten. Des Weiteren hätte es bei der Fragestellung I.4. des Beweisbeschlusses vom xx.xx.2012 in seiner Sorgfaltspflicht gelegen auszuschließen, dass Frau (Muter) Kenntnisse bei der Erzeugung psychischer Störungen bei (Sohn) gewirkt haben. Beides leistet der SV nicht.

II.
Loyalitätskonflikte von Kindern bezüglich ihrer Eltern gibt es immer. Soweit sie sich in sicheren Eltern-Kind-Bindungen abspielen, ermöglichen sie Kindern, Nähe und Distanz nach eigenen Bedürfnissen zu wählen, sind ein notwendiger Teil kindlicher Entwicklung. Bei unsicherer Beziehung behindern Verlustängste, dass Kinder hier ihren tatsächlichen Empfindungen folgen können. Dies ist umso eher der Fall, als die Beziehung zu ihren Lasten auch asymmetrisch ist. Mir ist bisher nicht bekannt geworden, dass eine sichere Bindung ohne prägende Abhängigkeit dies gleichermaßen bewirken würde.

Wo aus dem Fehlen von negativen Merkmalen in der Beziehung von (Sohn) zu mir gleichwohl eine Belastung für (Sohn) konstruiert wurde, ist ja bereits um eine differenzierte Darstellung nachgefragt worden. Es muss auch in Frage gestellt werden, ob der vom SV verwendete FRT-Test Schlussfolgerungen in der vom SV angebotenen Art trägt. Bei diesem Verfahren kann die jeweilige Frage nur für eine Person beantwortet werden. Wenn z. B. auf die Frage: „Wen hast Du lieb?“ die Antwort „Vater“ ist, kann „Mutter“ darauf nicht mehr geantwortet werden, obgleich das Kind sie möglicherweise nur ein ganz klein wenig weniger lieb hat – und vielleicht auch nur in diesem Moment. Viele Gutachter weisen deshalb nur die Ergebnistabelle aus und verzichten auf spekulative Hypothesen. Denn Häufigkeit und Ausprägung sprechen dann für sich.


Mit freundlichem Gruß"
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Das Verfahren wurde insgesamt mit gerichtlicher Vereinbarung beendet, wonach (Sohn) seinen gewöhnlichen Aufenthalt künftig beim Vater hat.

Das Gutachten wurde als (teilweise, nicht abschließend diskutiert) unbrauchbar eingeschätzt; insbesonders zum Gesundheitszustand von (Mutter) ließ es notwendige Schlußfolgerungen nicht zu. Nach dem Auftritt von (Mutter) im Verfahren war allen Anwesenden einschließlich der Anwältin von (Mutter) wohl klar, dass dies ein sehr wesentlicher Punkt ist. Insgesamt gab es kaum einen Zweifel, dass (Sohn) bei mir besser aufgehoben ist. Die Anwältin der Mutter tat dann sehr viel (wohl auch in der gerichtlich vorgeschlagenen Auszeit), dass es zu der Vereinbarung kam.

Die Vereinbarung trifft meine Intension; denn (Sohn) hat so weiterhin zwei gleichberechtigte Elternteile. Dies mag im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen - aber wer sagt denn, dass Kinderhaben ausschließlich Freudehaben bedeutet? Und ich habe ja die Hoffnung, dass es (Mutter) gelingt, sich durch Inanspruchnahme entsprechender Hilfen soweit zu stabilisieren, dass (Sohn) sie wieder als empathischen Elternteil empfinden kann.

Hinsichtlich der Wiederanbahnung von Mutter-Sohn-Kontakten wurde als erster Schritt vereinbart, dass (Mutter) Sohn bei der Großmutter mütterlicherseits treffen könne (bereits erledigt).

In den Herbstferien wird (Sohn) bei der Großmutter mütterlicherseits sein. (Mutter) hat die Möglichkeit, ihn dort zu besuchen; wenn (Sohn) es möchte, kann er auch Zeit in der mütterlichen Wohnung (die ja auch die seine war) verbringen.

Danach muß man ´mal schauen...
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