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KG Berlin 18 UF 215/11: Ohne Kooperationsbereitschaft kein gSr
#1
Hallo liebe Forengemeinde,

das Kammergericht hat in einem für unanfechtbar erklärten Beschluss eine Grenze zu schweren Kooperationsunwillen gezogen und so begründet einem Vater die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gemäß § 1626a BGB, ersatzweise die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge (auch in Teilen) verwehrt.

Wenn ich zu Beginn des Beschlusstextes noch einiges Verständnis für das ablehnende Verhalten des Vaters aufbringe, schwindet es doch zunehmend. Sofern die Darstellungen weitgehend zutreffend sind, hat sich dieser Vater ein ziemlich tiefes Loch selbst gebuddelt, indem er der Mutter des gemeinsamen Kindes keines Blickes und keines höflichen Wortes würdigt, selbst dann, wenn das Kind, wei bei Übergaben üblich, zugegen ist. Zudem - so der Anschein - nimmt er die Möglichkeit des Umgangs auf eine mir nicht nachvollziehbare Weise ein.

Ich nehme vorweg, dass ich mich der Auffassung des Gerichts durchaus anschließen kann, wenngleich ich darüber einige Bauchweh bekomme, wenn ich nur daran denke, dass ich mich für anwesende Väter engagiere.

Es mag verständlich sein, dass ein Vater besonders tief und auch lang anhaltend verletzt ist, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dieses wie ein Möbelstück einpackt und an einen anderen Ort verbringt.
Aber rechtfertigt dies solches Verhalten?

Ich zitiere aus dem Volltext einige Passagen zum Umgang, von Kind und Vater:
Zitat:Anschließend stritten die Eltern in dem Verfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 1491/08 über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Durch Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 UF 130/08 - regelte der Senat im Beschwerdeverfahren den Umgang abschließend. Im Dezember 2012 leitete der Vater ein weiteres Umgangsverfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 10624/10 ein, mit dem er die Nachholung eines Umgangstermins erreichen wollte. Diesen Antrag verfolgte er im weiteren Verlauf nicht mehr weiter.
Aus Rn 2

Zitat:Auch die Verfahrensbeiständin legte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2013 dar, dass ... eine emotionale Bindung zum Vater habe und sich ihr gegenüber in zwei Terminen gewünscht habe, Umgang mit dem Vater auch in ... zu haben und ihn dort auch besuchen würde. Auch wollte
... danach beim Vater übernachten und mit ihm in den Urlaub fahren.
Aus Rn 17

Zitat:Diese Haltung korrespondiert damit, dass er es auch gegenüber der
Verfahrensbeiständin ablehnte, in ihrer Anwesenheit ein Gespräch zusammen mit der Mutter zu führen, um zu einer gemeinsamen Vereinb
arung auch zum erweiterten Umgang mit ... zu gelangen. Er sah es als für ihn nicht zumutbar an, hierfür nochmals von ... nach ... anzureisen. Sieht man dies im Zusammenhang damit, dass er in der Vergangenheit auch nicht bereit war, zu besonderen Anlässen - wie dem Geburtstag und der Taufe des Kindes - nach ... zu kommen und er den von dem Senat festgelegten Umgang in ... nur wahrnahm, wenn dies mit einer Dienstreise nach ... einherging, so verdeutlicht dies, dass der Vater sich bei seinem Tun nicht von den Interessen und dem Wohl des Kindes leiten lässt, sondern seine eigenen Bedürfnisse in der Vordergrund stellt.
Aus Rn 23

Zu gerne wüsste ich mehr über den Verlauf des Falles, insbesondere hätte ich gerne den Bschluss 18 UF 130/08 in Händen. Jener der die erste Umgangsregelung regelte. Sollte hier wer dessen habhaft sein, melde ich hiermit Interesse am Erhalt einer Kopie dieses Beschluss an.

Zu diesem Fall gibt es derzeit zwei Berichte: Eine Zusammenfassung bei Haufe sowie einen Volltext, in Form eines PDF-Dokuments, aus einer Kanzlei (jzt). Das Kammergericht hat es bedauerlicherweise bisher nicht geschafft, den Volltext zu veröffentlichen.

Einen schönen (Feier-) Abend
wünscht Euch Euer
Bluter
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
Bluter, ich selbst habe auch vieles falsch gemacht. Im Umgang mit meinen Kindern und sicher auch bei "Übergabeterminen".
Ich kann damit gut leben und kann heute auch Vätern Tipps geben, wie es - so sie es denn schaffen - besser geht.

Solche von Gerichten verfasste Texte kann ich Dir auch zeigen. Über mich! Das kann ich zugeben! Ich erkannte mich in den Verlautbarungen der Gerichte selbst nicht mehr wieder, nachem ich z.B. Antrag auf Umgang stellte....

In diesen Urteilsbegründungen finden sich Formulierungen über einen selbst wieder, das man nur staunen kann. Dabei hätte man einem Juristen soviel an flexiblem denken und Phantasie doch niemals zugetraut.

Wenn man diese hahnebüchenen Begründungen anschaut wird es einem schlecht: "In Mails vermied er jedes Grußwort!" AHA!
Nein, er darf nicht Verachtung für diese Frau zeigen, die sich weiß Gott was vielleicht erlaubt hat. Er soll gefälligst die Mama ehren!

Was hat das mit dem Wohle des Kindes zu tun?

Ich habe mich um meine Kinder immer gekümmert. Wenn Sie Spaß hatten und wenn sie Sorgen hatten. Trotzdem verachte ich ihre Mutter, jawohl. Und dazu stehe ich!
Sieht das so der vafk, dass ich nun kein Recht auf ein gSR mehr habe?

Diese Denkweise fand ich beim Familienrichter wieder, als ich zum zweiten Male meinen Umgang einklagen musste und in irgendeinem Zusammenhang zum Anwalt der Gegenseite etwas sagte, dass mir nicht mehr in den Sinn kommt, und ich begann mit : "Die Frau X hat aber doch gesagt....." (Die Ex war hiermit indirekt angesprochen)

Der Familienrichter echauvierte sich daraufhin mehrmals (!) im Gerichtsaal darüber, dass ich die Mutter "per Sie" anspräche!

Daraufhin hielt er dies im Gerichtsprotokoll fest mit den Worten: "Der Kläger spricht die Beklagte "per Sie" an. Ja genau. Das war auch wichtig zu erwähnen, nicht wahr?
Die Regelung der Weihnachtsferien hat der versoffene Puffgänger (stimmt übrigens) allerdings vergessen. Selbstredend, dass dies bald wieder zum Streitpunkt wurde.

Wir wissen doch wie es läuft, oder? Sonst wären wir doch nicht hier.

Obwohl auch ich gegenüber der KM, die ein kriminelles Subjekt ist, sehr tiefe Verachtung verspüre und Emotionen egal in welche Richtung auch einen gesunden (!) Teil des Lebens darstellen, habe ich ohne Nachfragen oder irgendwelche Murren jedes Schreiben der Ex, dass sie gezwungenermaßen vorlegen musste, da ich für die älteste Tochter das SR habe (und für die jüngere nicht), alles unterschrieben und nicht im Ansatz Steine in den Weg gelegt. Und ich hätte wahrlich Ärger machen können.

An diesem Urteil zeigt sich nur wieder Eines: Der Vater soll gefälligst nicht nur das Maul halten, sondern darf nicht einmal entscheiden, wie er emotional einem erwachsenen Menschen gegenüber eingestellt ist, ohne dass ihm zugetraut wird, die Dinge voneinander trennen zu können und der Differenzierung fähig zu sein.

Kein Wunder das diese Gesellschaft einfach nur noch krank ist.
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#3
@Nappo,

dass ein Vater die Mutter seiner Kinder zu ehren hätte, sehe ich so nicht.
Er, für sich, kann von ihr halten was immer er mag und will.
Die Frage ist vielmehr, ob ein Kind vom jeweils anderen Elternteil den jeweils eigenen Eindruck vermittelt bekommen soll, oder eigene Erfahrungen sammeln und sich ein eigenes Bild machen.
Ich empfehle gerne sich an den "20 Bitten von Kindern an ihre geschiedenen oder getrennten Eltern", formuliert und aufgeschrieben von Karin Jäckel, zu orientieren, auch wenn es einem Menschen nachvollziehbar schwer fällt.
Die Gegenwart des Kindes ist bei Übergaben genauso zwangsläufig, wie in der Zeit dazwischen und wenn man gemeinsam Dritte besucht. Unser Kind z.B. hört immer genau hin, wie wer mit wem oder über wen spricht.
Darüber hinaus ist jedes Schriftstück und jede Tonaufnahme ggf. Beleg für Streitparteien, um die Gegenseite in die Pfanne zu hauen, egal wann und bei wem (wie auch in obiger Angelegenheit).

Man mag in solchen Fällen die Empathiearmut der meisten Juristen beklagen, insbesondere wenn diese noch Öl ins Feuer kippen, aber die meisten von denen sind halt doch nur Handwerker und eben keine Künstler, für die sie sich manchmal halten, wenn sie bezüglich BGB, FamFG, ZPO und StGB über eine "Klaviatur" phantasieren und Abrissmaschinen meinen.

Mit einem Familienrecht, welches Mütter, Väter und Kinder als gleichwertige Menschen behandeln würde, wäre schon ein Fortzug, von einem (dann nicht allein sorgeberechtigten) Elternteil mit Kind, nicht ohne Weiteres möglich. Es würde zudem beide Elternteile häufiger erfolgreich bewegen in sachlichen Dialog zu treten.

Zitat:Wir wissen doch wie es läuft, oder? Sonst wären wir doch nicht hier.

Ich weiß wie es bei mir und etlichen anderen gelaufen ist und noch läuft. Manchmal ahne ich, warum es nur so hat ausgehen können, oder wie es in anderen Fällen ausgehen wird. Manchmal liege ich aber auch noch voll daneben.
Obiger Beschluss zeigt, wie es in einem Fall ausgegangen ist und wie begründet wurde. Damit kann ich arbeiten.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#4
(01-11-2013, 18:23)Bluter schrieb: Obiger Beschluss zeigt, wie es in einem Fall ausgegangen ist und wie begründet wurde. Damit kann ich arbeiten.
Damit Kannst DU arbeiten, Bluter. Auch ich, weil mir längst die Verbundenheit zum Begriff Erziehungsfähigkeit verlustig gegangen ist.

Aus Deinen Begründungen oder Argumenten, die Du @Nappo bringst sehe ich immer mehr, dass ein Vater zu einem Minimalkonsenz kommt, indem er den Schwanz einzuziehen hat.

So richten unsere FamilienrichterInnen!

In keinster weise ist in Deiner Argumentation zu lesen, dass auch die Mutter Fehler begangen hat. Welches dementsprechend vom Greicht gewürdigt wurde.
Es kotzt einfach an, dieses ständig zu lesen!

Bei Dir halte ich zu Gute, dass Du durch den vafk verseucht bist.

Und auch Du machst immer noch den Fehler, zu glauben, dass das Wohl des Kindes über die Mutter geht.

Entschuldige bitte, aber genauso sehe ich Deine Einstellung!
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#5
(02-11-2013, 22:49)blue schrieb: In keinster weise ist in Deiner Argumentation zu lesen, dass auch die Mutter Fehler begangen hat. Welches dementsprechend vom Greicht gewürdigt wurde.

Du kannst dich ja mal bei den Müttern mit Lobby erkundigen, warum die bei Gericht so erfolgreich waren und dann kannst du versuchen nachzuvollziehen, woher ich meine (An)Wandlungen habe.

Ja, ich gehe davon aus, dass das Wohl des Kindes über die Mutter geht und den Vater und im Regelfall. Wenn Einer oder Beide von denen Defizite haben, plädiere ich für gemeinsame Arbeit daran, mit dem Ziel, dass dem Kind beide Elternteile erhalten bleiben.

Da ich (noch) nicht ganz verseucht bin, merke ich noch, dass es auf den Ton allein nicht ankommt, sondern die Entscheidung über Wohl und Wehe dem Gericht samt Tross übergeben wurde, in diesem Fall von der besten aller heiligen alleinverhunzenden Mütter, die bei Zeiten das Kind umtopfte.

Aber welchem Vater soll das Vortragen von Defiziten der Mutter zum Erfolg verhelfen? Doch nur dem und auch nur eventuell, wenn vom Gericht erkannt wird, dass das Kindeswohl offensichtlich gefährdet ist.
Demzufolge halte ich es für überflüssig, mich damit eingehend zu befassen.

Hier war es der Vater, der wie begründet abserviert wurde und die genannte Angriffsfläche dafür bot.
Ich habe den Beschluss hier eingestellt, um Vätern zu zeigen wie sie - zumindest im Dunstkreis des KG Berlin - nicht zum Zuge kommen.

Mindestens ebenso gut wird es im nächsten Thread, kannst den Beutel schon mal parat legen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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