31-10-2013, 19:30
Hallo liebe Forengemeinde,
das Kammergericht hat in einem für unanfechtbar erklärten Beschluss eine Grenze zu schweren Kooperationsunwillen gezogen und so begründet einem Vater die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gemäß § 1626a BGB, ersatzweise die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge (auch in Teilen) verwehrt.
Wenn ich zu Beginn des Beschlusstextes noch einiges Verständnis für das ablehnende Verhalten des Vaters aufbringe, schwindet es doch zunehmend. Sofern die Darstellungen weitgehend zutreffend sind, hat sich dieser Vater ein ziemlich tiefes Loch selbst gebuddelt, indem er der Mutter des gemeinsamen Kindes keines Blickes und keines höflichen Wortes würdigt, selbst dann, wenn das Kind, wei bei Übergaben üblich, zugegen ist. Zudem - so der Anschein - nimmt er die Möglichkeit des Umgangs auf eine mir nicht nachvollziehbare Weise ein.
Ich nehme vorweg, dass ich mich der Auffassung des Gerichts durchaus anschließen kann, wenngleich ich darüber einige Bauchweh bekomme, wenn ich nur daran denke, dass ich mich für anwesende Väter engagiere.
Es mag verständlich sein, dass ein Vater besonders tief und auch lang anhaltend verletzt ist, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dieses wie ein Möbelstück einpackt und an einen anderen Ort verbringt.
Aber rechtfertigt dies solches Verhalten?
Ich zitiere aus dem Volltext einige Passagen zum Umgang, von Kind und Vater:
Zu gerne wüsste ich mehr über den Verlauf des Falles, insbesondere hätte ich gerne den Bschluss 18 UF 130/08 in Händen. Jener der die erste Umgangsregelung regelte. Sollte hier wer dessen habhaft sein, melde ich hiermit Interesse am Erhalt einer Kopie dieses Beschluss an.
Zu diesem Fall gibt es derzeit zwei Berichte: Eine Zusammenfassung bei Haufe sowie einen Volltext, in Form eines PDF-Dokuments, aus einer Kanzlei (jzt). Das Kammergericht hat es bedauerlicherweise bisher nicht geschafft, den Volltext zu veröffentlichen.
Einen schönen (Feier-) Abend
wünscht Euch Euer
Bluter
das Kammergericht hat in einem für unanfechtbar erklärten Beschluss eine Grenze zu schweren Kooperationsunwillen gezogen und so begründet einem Vater die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gemäß § 1626a BGB, ersatzweise die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge (auch in Teilen) verwehrt.
Wenn ich zu Beginn des Beschlusstextes noch einiges Verständnis für das ablehnende Verhalten des Vaters aufbringe, schwindet es doch zunehmend. Sofern die Darstellungen weitgehend zutreffend sind, hat sich dieser Vater ein ziemlich tiefes Loch selbst gebuddelt, indem er der Mutter des gemeinsamen Kindes keines Blickes und keines höflichen Wortes würdigt, selbst dann, wenn das Kind, wei bei Übergaben üblich, zugegen ist. Zudem - so der Anschein - nimmt er die Möglichkeit des Umgangs auf eine mir nicht nachvollziehbare Weise ein.
Ich nehme vorweg, dass ich mich der Auffassung des Gerichts durchaus anschließen kann, wenngleich ich darüber einige Bauchweh bekomme, wenn ich nur daran denke, dass ich mich für anwesende Väter engagiere.
Es mag verständlich sein, dass ein Vater besonders tief und auch lang anhaltend verletzt ist, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dieses wie ein Möbelstück einpackt und an einen anderen Ort verbringt.
Aber rechtfertigt dies solches Verhalten?
Ich zitiere aus dem Volltext einige Passagen zum Umgang, von Kind und Vater:
Zitat:Anschließend stritten die Eltern in dem Verfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 1491/08 über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Durch Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 UF 130/08 - regelte der Senat im Beschwerdeverfahren den Umgang abschließend. Im Dezember 2012 leitete der Vater ein weiteres Umgangsverfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 10624/10 ein, mit dem er die Nachholung eines Umgangstermins erreichen wollte. Diesen Antrag verfolgte er im weiteren Verlauf nicht mehr weiter.Aus Rn 2
Zitat:Auch die Verfahrensbeiständin legte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2013 dar, dass ... eine emotionale Bindung zum Vater habe und sich ihr gegenüber in zwei Terminen gewünscht habe, Umgang mit dem Vater auch in ... zu haben und ihn dort auch besuchen würde. Auch wollteAus Rn 17
... danach beim Vater übernachten und mit ihm in den Urlaub fahren.
Zitat:Diese Haltung korrespondiert damit, dass er es auch gegenüber derAus Rn 23
Verfahrensbeiständin ablehnte, in ihrer Anwesenheit ein Gespräch zusammen mit der Mutter zu führen, um zu einer gemeinsamen Vereinb
arung auch zum erweiterten Umgang mit ... zu gelangen. Er sah es als für ihn nicht zumutbar an, hierfür nochmals von ... nach ... anzureisen. Sieht man dies im Zusammenhang damit, dass er in der Vergangenheit auch nicht bereit war, zu besonderen Anlässen - wie dem Geburtstag und der Taufe des Kindes - nach ... zu kommen und er den von dem Senat festgelegten Umgang in ... nur wahrnahm, wenn dies mit einer Dienstreise nach ... einherging, so verdeutlicht dies, dass der Vater sich bei seinem Tun nicht von den Interessen und dem Wohl des Kindes leiten lässt, sondern seine eigenen Bedürfnisse in der Vordergrund stellt.
Zu gerne wüsste ich mehr über den Verlauf des Falles, insbesondere hätte ich gerne den Bschluss 18 UF 130/08 in Händen. Jener der die erste Umgangsregelung regelte. Sollte hier wer dessen habhaft sein, melde ich hiermit Interesse am Erhalt einer Kopie dieses Beschluss an.
Zu diesem Fall gibt es derzeit zwei Berichte: Eine Zusammenfassung bei Haufe sowie einen Volltext, in Form eines PDF-Dokuments, aus einer Kanzlei (jzt). Das Kammergericht hat es bedauerlicherweise bisher nicht geschafft, den Volltext zu veröffentlichen.
Einen schönen (Feier-) Abend
wünscht Euch Euer
Bluter
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)