23-12-2013, 13:09
OLG FF 5 WF 120/13 29.05.2013 - Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung
Tenor:
Tenor:
Zitat:" Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern, ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken ... . Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt."