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Verhandlung gemeinsames Sorgerecht! Was passiert da?
#1
Exclamation 
Erstmal Hallo zusammen,
nachdem ich nun viele Beiträge hier im Forum als Gast gelesen habe, habe ich mich entschieden euch doch auch mal um Rat zu fragen, da ich das Gefühl habe, das es mir mehr bringt als stures dahin lesen anderer Fälle.

Ich will für den Anfang auch garnicht so weit ausholen sondern mich auf das wesentliche Konzentrieren.

erstmal habe ich folgende Fragen...
INFO: Ich habe das gemeinsame Sorgerecht beanztragt!

Wie läuft es bei der Verhandlung vor dem FG ab? sind meine EX und ich zusammen im Saal? was könnte gefragt werden?womit kann man "punkten"?

Was passiert, wenn ich das nciht bekomme?wie gehts weiter?

Fragen über Fragen und ich zermater mir den Kopf=(
Die Verhandlung ist bereits am 8.01.2014


Ich will euch natürlich auch kurz die entsprechenden Hintergrundinfos geben=)

Getrennt habe ich mich von der Kindesmutter all meine Prinzessin ca 1 1/2 war, das war Anfang 2012( heute 3 1/2)
Am Anfang war auch alles Prima, ich habe in der nähe gewohnt und hatte regelmäßigen Umgang. Man kann sich kaum mehr wünschen. Dann bekam ich jedoch von meinem Arbeitgeber ein Jobangebot ca. 650km weit weg von den beiden, was ich annahm als die Kleine 2 wurde, da meine Firma am alten Standort geschlossen hat und ich ja weiterhin gut für mein Kind sorgen wollte.

Genau da fingen dann allerdings auch die Probleme an. Am Anfang war es leider nicht möglich, regelmäßig zu meinem Kind zu fahren, was natürlich nicht gerade optimal war, weder für meine Kleine noch für meine EX. Als ich es dann endlich geschafft habe, eine regelmäßigkeit rein zu bekommen, hat meine EX immer wieder Termine kurzfristig abgesagt oder verschoben. Da ich mir dies nicht auf dauer gefallen lassen wollte, da es ziemlcih oft passiert ist, habe ich ein Gespräch beim Jugendamt vereinbart, zu dem Sie auch erscheinen musste und wo dann eine Vereinbarung zur Umgangsregelung getroffen wurde.

Seither klappt diese Sache auch ganz gut.

Danach überlegte ich lange, ob ich wirklich das gemeinsame SR beantragen soll, redete mehrmals mit meiner EX darüber, doch Sie lehnte es immer wieder ab, so dass ich dann den Schritt zum Gericht gegangen bin und es beantragt habe. Leider in dem Irrglauben, das sie dann keinen Widerspruch einlegt.

Das genau hat Sie getan, doch ich verstehe nicht, wieso dieser überhaupt in der Form zugelassen wurde, da dort wirklich nur "Bla-Bla" und Vermutungen drin stehen.

Nun habe ich Angst,das ich das gemeinsame SR nicht bekomme und hoffe ihr könnt mir dahingehend tipps geben, wie es klappen könnte.

Bitte versteht es nicht falsch, ich will damit meiner EX nicht nur eine Auswischen, vielmehr tue ich es meinem Kind zur Liebe, da meine Ex einen angeborenen Herzfehler hat und man ja nie wissen kann, wie das ausgeht und das Deutsche Gesetz solch einen Fall leider nirgendwo berücksichtigt soweit ich weiß.

Ich danke euch schon im Voraus für eure Hilfe und wünsche euch besinnliche Feiertage...[/size]
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#2
(23-12-2013, 17:41)goldnero schrieb: Das genau hat Sie getan, doch ich verstehe nicht, wieso dieser überhaupt in der Form zugelassen wurde,

Sie hat das Recht, Widerspruch gegen Deinen Antrag einzulegen.

(23-12-2013, 17:41)goldnero schrieb: da dort wirklich nur "Bla-Bla" und Vermutungen drin stehen.

Was genau hat sie denn geschrieben?

(23-12-2013, 17:41)goldnero schrieb: .. und hoffe ihr könnt mir dahingehend tipps geben, wie es klappen könnte.

Ohne die Information, womit sie den Widerspruch begründet, ist es nicht möglich, Dir zu helfen.

Simon II
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#3
Hm, selbst wenn Du vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht bekommen würdest sind damit die Probleme nicht aus dem Weg geräumt.
Ich habe auch das gemeinsame Sorgerecht. Im speziellen Fall der Entscheidung welche Schule unsere gemeinsamen Kinder besuchen sollen waren wir uns nicht einig. Die Sache ging dann vor Gericht und im Endeffekt musste ich der Schulentscheidung der Mutter zustimmen ansonsten wäre mir das gemeinsame Sorgerecht entzogen worden....Angry

Es ist also nur wieder ein weiteres Betätigungsfeld von Anwälten und Gerichten welches Kosten verursacht und im Endeffekt bekommt Mami immer recht...Angry
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#4
(23-12-2013, 18:38)Zahlmeister schrieb: Es ist also nur wieder ein weiteres Betätigungsfeld von Anwälten und Gerichten welches Kosten verursacht und im Endeffekt bekommt Mami immer recht...Angry

Das ist zwar im Prinzip richtig - andererseits ist zum einen das Kind erst vier Jahre alt und zum anderen die Gefahr eines plötzlichen Todes der KM doch relativ groß und zum dritten das Gesetz nunmal da und sollte genutzt werden, so daß ich es für richtig halte, zu versuchen, das gemeinsame Sorgerecht zu erstreiten.

Wäre das Kind 14 oder älter, würde ich sagen: Laß es!

Aber nicht bei einem noch so kleinen Kind.

Richtig ist vor allem aber folgendes:

Das GS nützt effektiv nur dann etwas, wenn das Kind krank ist, denn dann ist der Arzt verpflichtet, dem Vater Auskunft zu geben.

Ansonsten ist das GS das Papier nicht wert, auf dem das Urteil geschrieben ist, wenn die KM den Umgang boykottiert.

@goldnero: Im übrigen solltest Du die Trennungsfaq zu dem Thema durchlesen!

http://www.trennungsfaq.com/nachtrennung...nsamesorge


Simon II
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#5
(23-12-2013, 18:53)Simon ii schrieb: Das GS nützt effektiv nur dann etwas, wenn das Kind krank ist, denn dann ist der Arzt verpflichtet, dem Vater Auskunft zu geben.
Auch wenn du ansonsten recht hast, sehe ich das hier anders.

GSR bedeutet nicht, dass der Arzt mit ihm reden muss sondern nur, dass er mit ihm reden darf

Seiner Informationspflicht kommt der Arzt schon nach, wenn er einen Elternteil informiert.
Alles Andere ist dann zwischen den Eltern im Innenverhältnis zu klären.
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#6
(23-12-2013, 19:30)beppo schrieb: Auch wenn du ansonsten recht hast, sehe ich das hier anders.

GSR bedeutet nicht, dass der Arzt mit ihm reden muss sondern nur, dass er mit ihm reden darf

Seiner Informationspflicht kommt der Arzt schon nach, wenn er einen Elternteil informiert.
Alles Andere ist dann zwischen den Eltern im Innenverhältnis zu klären.

Nenne mir doch bitte die Quelle, wo Du das her hast!

Nach meinen Informationen ist der Arzt auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet - und genau das habe ich unwilligen Ärzten durch meinen RA auch mitteilen lassen.

Danach ging das immer ganz schnell mit der Auskunft. Big Grin

Simon II
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#7
Hab ich nicht.
Hast du eine, dass er muss?

Was ich schon mal gemacht habe ist, dass ich ihm die Behandlung meines Kindes ausdrücklich untersagt habe, zu behandeln, außer in Notfällen, wenn er mir die gewünschte Auskunft nicht gibt.
Aber ein Gesetz, dass ihn zwingt beide zu informieren gibt es meines Wissens nicht.
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#8
(23-12-2013, 19:38)Simon ii schrieb: Nach meinen Informationen ist der Arzt auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet - und genau das habe ich unwilligen Ärzten durch meinen RA auch mitteilen lassen.

Danach ging das immer ganz schnell mit der Auskunft. Big Grin
Somit hast Du den "Beweis", dass Du es selbst als Vater nicht schaffen kannst, sondern vorher den Rechtsverdrehern Geld in den Rachen schmeissen musst! Tongue
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#9
(23-12-2013, 19:43)beppo schrieb: Aber ein Gesetz, dass ihn zwingt beide zu informieren gibt es meines Wissens nicht.
Genau das!
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#10
Wat sabbelt ihr hier?!

Beantwortet mal die Fragen des TO, geht auf seine Sorgen ein und sagt ihm, wie er sich verhalten soll, wie er das Risiko des Scheiterns verringern kann.
.
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#11
(23-12-2013, 17:41)goldnero schrieb: Wie läuft es bei der Verhandlung vor dem FG ab? sind meine EX und ich zusammen im Saal? was könnte gefragt werden?womit kann man "punkten"?

Was passiert, wenn ich das nciht bekomme?wie gehts weiter?

Die Verhandlung läuft wie üblich im Familienrecht ab. Man sitzt in irgendeinem kleinen Saal oder grossen Raum, kein Publikum, alles recht ruhig und privat. Anwesende: Richter, Du, Ex, Jugendamtstrulla. Wer einen Anwalt hat, dann auch der Anwalt. Vergiss alle Bilder aus dem TV über Gerichtsszenen. In der Realität ist es ruhiger und banaler. Der Richter beginnt meistens, indem er euch eure Anträge erläutern lässt, was ihr wollt und wie ihr euch das vorstellt.

Wenn am Ende keine gemeinsame Sorge ausgesprochen oder vereinbart wird, gibt es halt keine. Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden, auch zum OLG kann man nach einem Urteil gehen, was aber die Ausnahme sein wird.

Es geht nach der Verhandlung gar nicht weiter. Das Protokoll und der Beschluss bzw. Vergleich wird euch zugeschickt, das wars. Vielleicht schiebt der Richter auch alles auf und "rät" euch zu irgendeiner Beratung oder so was. Dann geht ihr da eben hin - oder auch nicht. Selten kommt ein Konsens bei sowas raus. Ist mehr ein Trick des Richters, alles von sich zu schieben.
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#12
(23-12-2013, 19:43)beppo schrieb: Aber ein Gesetz, dass ihn zwingt beide zu informieren gibt es meines Wissens nicht.

Guckst Du:

Auskunftspflicht bei gemeinsamer Sorge

Zitat:(5) Auskunft bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Wenn nach der Trennung die Kommunikation der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht funktioniert, stellt sich die Frage, ob jeder Elternteil einen eigenen Anspruch auf Auskunft über die Belange des Kindes gegenüber Dritten hat. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Bei einer ärztlichen Behandlung des Kindes steht jedem Elternteil ein Informationsanspruch gegen den Arzt zu. Die Bank ist verpflichtet, jedem Elternteil die Höhe des Guthabens des Kindes oder Jugendlichen mitzuteilen. Die Kita muss jedem Elternteil Auskunft über den Entwicklungsstand des Kindes geben. Auch gegenüber staatlichen Schulen haben die Eltern eigene Rechte auf Auskunft über die Belange des Kindes. Bei älteren Kindern muss jedoch deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachtet werden. Vertraut sich ein schon einsichts- und urteilsfähiges Kind seinem Arzt an, ist die Einwilligung des Kindes für die Weitergabe seiner Daten an die Eltern erforderlich. Im Bereich der Schule ist allerdings grundsätzlich nicht von einem die Eltern ausschließenden Vertrauensbereich auszugehen. Etwas anderes gilt jedoch für Gespräche des Kindes oder Jugendlichen mit einem in der Schule tätigen Sozialarbeiter oder Psychologen. Hier wäre wiederum die Einwilligung des Kindes oder Jugendlichen nötig.

Oder hier:

Zitat:Für Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht ein besonderes Konfliktfeld bei Patienten mit getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern. Rechtlich besteht die Verpflichtung, nach der Regelung des Sorgerechts zu fragen und im Fall eines gemeinsamen Sorgerechtes die Zustimmung beider Sorgeberechtigten zur Psychotherapie einzuholen.

Gefunden habe ich das hier:

http://www.lpk-bw.de/fachportal/fp_kjp/p...en_kjp.pdf

Es gibt also durchaus gewichtige Gründe für einen Vater, das gemeinsame Sorgerecht einzuklagen!

Und wie man mit renitenten Ärzten umzuspringen hat, wird hier sehr gut erklärt.

Zitat:Bei "normalen" Ärzten würde ich die Weigerung, Auskunft zu erteilen schriftlich bestätigt verlangen. Auf das GSR hinweisen, und darauf dass dir die Auskunft nicht verweigert werden darf. Für den Fall fortgesetzter Auskunftsverweigerung Klage androhen. Hat bei mir vor vielen Jahren mal gut funktioniert. Nach der Klageandrohung rief mich der Doc an und ich bekam jegliche Auskunft. Es wurde dann ein richtig gutes Gespräch. Er hatte halt grosse Angst, einem nichtsorgeberechtigtem Auskunft zu erteilen. Ich gab ihm dann den Tip, in Zukunft von Frauen, die behaupten allein sorgeberechtigt zu sein, dieses nachgewiesen zu verlangen (weil es dafür ja immer ein Dokument gibt) anstatt sich von den Vätern nachweisen zu lassen, dass GSR besteht.

Entspricht in etwa meinen Erfahrungen. Big Grin

Basis des Ganzen dürfte § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben sein:

Zitat:(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Simon II
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#13
(23-12-2013, 21:18)Skipper schrieb: Wat sabbelt ihr hier?!
Maul nicht! Tongue @Simon´s Aussage kam so rüber, als gäbe es einen Automatismus, dass der Arzt den Vater informieren muss. Dem ist eben nicht so.

Der Arzt ist zwar verpflichtet, wird dieses jedoch allerhöchstens auf Dringen des sorgeberechtigten Vaters machen (müssen).

Wenn aber z.B. der Neu-Vater den (Nach)Namen des Kindes trägt, wird man keinem Arzt einen Strick daraus drehen können, nicht nach dem leiblichen Vater gefragt zu haben. Tongue
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