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Nicht betreuende Mutter: Mutter-Kind-Kur
#26
Ach, nun macht kein Drama daraus. Wenn er nicht mit will, dann ist das so. Auch ohne acht Zeugen und eidesstattlichen Versicherungen.
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#27
Also, ich denke auch, so ist gut -ich habe einen guten Eindruck von den Leuten da.

Es geht jetzt ja erstmal darum, ob die Gegenseite noch Lust hat zu klagen. Immerhin würde ich annehmen, dass vernünftige Leute das nicht mehr täten, was einer Gewährung von VKH dann ja im Wege stünde... und anders würde die RAin ja für lau arbeiten müssen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#28
Mir hat jemand von einem Elternpaar erzählt, die so eine Kur zu dritt machen.
Also Mutter, Vater, Kind.
Die Initiative ging von der bindungsintolleranten Mutter aus, welche dort in Rekordgeschwindigkeit sehr bindungstolerant wurde.
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#29
(07-04-2014, 21:38)raid schrieb: ...hat sich die gegnerische Anwältin schon (wieder) gemeldet?


Nö, erst bin ich ja dran und meine Frist ist noch nicht um...

(07-04-2014, 22:45)Absurdistan schrieb: Die Initiative ging von der bindungsintolleranten Mutter aus, welche dort in Rekordgeschwindigkeit sehr bindungstolerant wurde.

Man hört doch immer wieder gerne von Wundern... Smile
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#30
Hier mein Schreiben, dass ich der RAin innerhalb der von ihr gesetzten Frist habe zukommen lassen. Mal schauen, was jetzt passiert...


(Sohn)

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ich danke Ihnen für ihr Schreiben vom xx.03.2014 und komme Ihrer Bitte um Antwort gerne nach.

Bekanntlich hatte ja das Verhältnis von (Sohn) zu seiner Mutter zur Folge, dass er sich nach dem Osterumgang 2013 weigerte, zu ihr zurück zu kehren. Die weitere Entwicklung ist Ihnen aus meiner Stellungnahme vom xx. Februar 2014 bekannt, abgegeben auf Anfrage des Familiengerichtes.

Mit email vom xx.03.2014 teilte mir Frau (Mutter) mit, dass sie eine Mutter-Kind-Kur beantragt habe und bat um meine Zustimmung zur Teilnahme von (Sohn). Daraufhin erbat ich von Frau (Mutter) mit email vom xx.03.2014 Kopien der ärztlichen Befunde und Empfehlungen, wonach Kurmaßnahmen für (Sohn) angezeigt seien. Die Antwort hierauf steht noch aus.

Nachdem Frau (Mutter) keine Zustimmung erteilte, ermöglichte das Verfahren xx F xxx/13 beim Familiengericht die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen für (Sohn), sodass ich die beauftragte Praxis bereits über das Begehren von Frau (Mutter) informieren konnte. Ihr v. g. Schreiben wurde dort jetzt mit (Sohn) in einer therapeutischen Sitzung bearbeitet. Aus kindertherapeutischer Sicht bestehen Einwände dagegen, dass (Sohn) seine Mutter in eine auf deren Belange orientierte Maßnahme begleitet; dies widerspräche den hier verfolgten therapeutischen Zielen. Es wäre auch davon auszugehen, dass bereits Erreichtes beschädigt würde, zumal (Sohn) nicht in die Kur seiner Mutter mit möchte.

Nach meiner Kenntnis ist die Durchführung einer Kur für Frau (Mutter) nicht davon abhängig, dass (Sohn) daran teilnimmt, d. h. ihr entstünden insofern keinerlei Nachteile.

Als an den Kinderrechten über die eigene Angelegenheit hinaus interessierter Mensch würde ich mich zudem freuen, wenn Sie zukünftig auf die floskelhafte Verwendung von „im Interesse des Kindes“ verzichten könnten und ich darf Sie gleichermaßen -da, wo angebracht- zu substanziellem Vortrag ermutigen.

Mit freundlichen Grüßen
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#31
(10-04-2014, 18:55)wackelpudding schrieb: Als an den Kinderrechten über die eigene Angelegenheit hinaus interessierter Mensch würde ich mich zudem freuen, wenn Sie zukünftig auf die floskelhafte Verwendung von „im Interesse des Kindes“ verzichten könnten und ich darf Sie gleichermaßen -da, wo angebracht- zu substanziellem Vortrag ermutigen.

Hervorragend formuliert! Big GrinBig GrinBig Grin
Genau mein Stil Big GrinBig Grin
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#32
Klingt für mich 'n bisl 'geschraubt'. Aber gut, ist Dein Stil, wp.

Wenn die Anwältin nicht ganz doof ist, dann kann sie Dir Dein Schreiben um die Ohren hauen:
Gerade WEIL die Beziehung des Kindes zur Mutter belastet ist, könnte die Mutter-Kind-Kur zu befürworten sein.
Die RAin könnte Beweisanträge für Deine Behauptungen stellen, daß aus therapeutischer Sicht... die Kind ... nicht usw. usf.

Zudem bist Du verpflichtet den Umgang des Kindes (die Beziehung) mit der Mutter aktiv und mit allen pädagogischen Mitteln zu fördern. Dazu könnte auch die Zustimmung gehören, daß das Kind die Mutter begleitet.

Deine Weigerung könnte Dir insofern schwer auf die Füße fallen.

'Interessen des Kindes' ist eine Formulierung aus der Sphäre des EGMR. Wäre Dir statt dessen das deutsche 'Kindeswohl' und seine Gefährdung lieber?

S.
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#33
Eine Kur sprengt den Rahmen des Umgangs, der hier sowieso nicht abschließend geregelt zu sein scheint.

Konfrontier du @Skipper mal die Mutter deiner Kinder mit dem Ansinnen einer sechswöchigen Vater-Kind-Kur und dann wünsche ich dir viel Spaß. Da wird man dir schon ganz genau erklären, wo das Umgangsrecht seine Grenzen hat.
Ein schlauer Anwalt wird die Sachen sowieso so verbiegen, wie er es gerne hätte. Da kann man schreiben, was man will.
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#34
@skipper

Entschuldige bitte, dass ich Deinen Rat, Schreiben nur mit ´nem Blumenstrauß zu verschicken, so permanent mißachte. Das hat nichts Persönliches Dir gegenüber: Mir fehlt einfach das Geld dafür. Aber ansonsten? Ich finde, dass das Schreiben durchaus im Kontext mitteleuropäischer Benimmvorstellungen liegt - und ja, natürlich liegt die Schönheit immer im Auge des Betrachters, was ich natürlich auch Dir zugestehe.

In erster Linie bin ich meinem Kind verpflichtet. Nicht alles Notwendige kann ich selber bewerkstelligen, aber da kann ich ja Fachleute arbeiten lassen - in diesem Fall die ärztliche kindertherapeutische Praxis. Dort ist eine patientenbezogene Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgt.

Die Anwältin hat schlicht den Antrag nicht begründet: Ich moniere auch nicht, dass sie den Begriff "im Interesse des Kindes" verwendet, sondern dass sie ihn inhaltsleer läßt...

Und dann bin ich schon ganz gespannt darauf, wie man mir eine schlichte Sachstandsmitteilung "um die Ohren" schlägt... Smile Natürlich kann die Anwältin Anträge stellen, soviel sie will. Ob das Gericht es lustig findet, dass Empfehlungen aus einer Maßnahme mißachtet werden, für die es die Notwendigkeit sah, die eS allein auf mich zu übertragen, nachdem die Mutter die Zustimmung dazu nicht erteilte, wird sich dabei sicherlich herausfinden lassen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#35
wp.
Was hat denn mein Beitrag mit 'Blumensträußen' und 'kein Geld' zu tun?
Mir ist Dein Schreiben zu elaboriert und zu 'lieb' geraten.

raid.
Wo liest Du aus meinem nüchternen Beitrag den 'Gefühlsmenschen'?

Also echt.Wink

S.
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#36
(11-04-2014, 10:20)Skipper schrieb: Mir ist Dein Schreiben... zu 'lieb' geraten.

So was gibt´s? Erklär´ doch mal...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#37
(11-04-2014, 09:39)Timo Sassi schrieb: Eine Kur sprengt den Rahmen des Umgangs, der hier sowieso nicht abschließend geregelt zu sein scheint.

Konfrontier du @Skipper mal die Mutter deiner Kinder mit dem Ansinnen einer sechswöchigen Vater-Kind-Kur und dann wünsche ich dir viel Spaß. Da wird man dir schon ganz genau erklären, wo das Umgangsrecht seine Grenzen hat.
Mal davon abgesehen, daß ICH und zusammen mit meinen Kids sowas nicht nötig hätte, gesetzt aber den Fall, ich würde nicht anders argumentieren.

Mit Blick auf die zuständigen Gerichte käme ich allerdings gar nicht auf die Idee, das gegen die Mutter durchzusetzen.

Zitat:Ein schlauer Anwalt wird die Sachen sowieso so verbiegen, wie er es gerne hätte. Da kann man schreiben, was man will.
Warum dann überhaupt diese Korrespondenz.

S.
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#38
(11-04-2014, 11:02)Skipper schrieb: Warum dann überhaupt diese Korrespondenz.

Ist halt der Versuch, meinem Sohn ein weiteres Verfahren (wenn, dann ja auch wieder mit Beistand und Jugendamt) zu ersparen; da kann er nämlich gar nicht (mehr) drauf.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#39
Gutes Argument! Wo taucht das auf?

S.
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#40
Sollte die Anwältin vor Gericht gehen, wird es in dem Antrag auf Abweisung unter Bezugnahme auf die Aktenlage und mein vorstehendes Schreiben auftauchen... alles zu seiner Zeit...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#41
Ich halte das ganze Gesummse sowieso nicht für relevant.
1. Der Sohn will nicht mit.
2. Die KM hat die Nachfrage, warum eine Mutter-Kind-Kur ärztlich angeraten oder anderweitig gerechtfertigt sein sollte, überhaupt nicht beantwortet.
3. Die Therapieverantwortlichen von @ wp`s Sohn halten die Kur für kontraproduktiv.

Da hat`s für meinen Geschmack keinerlei Diskussionspotential (das mit Wohlverhaltenspflicht & Umgang verknüpfen zu wollen ist schlicht Nonsens).
Eine Klage der KM wäre mutwillig, schon allein wegen 2.
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#42
Hoppala, da hat jemand noch nichts von § 1684 BGB Umgangsrecht und den innewohnenden strengen Pflichten gehört, den Umgang mit allen Mitteln zu fördern.

Wenn das Mutter-Kindverhältnis stark belastet ist, einer Mutter sogar das Sorgerecht entzogen wird, dann ist es mE zu begrüßen, wenn die Beziehung zur Mutter, ihre Verantwortung im geschützen Bereich einer Kur verbessert werden kann.

Es ist schon sonderbar. Verhält sich eine alleinsorgende Mutter so, verhält sich ein Kind abweisend, dann #Aufschrei wegen mütterlicher Manipulation, dann wird sie hier in Grund und Boden gestampft.
Macht das ein Vater, dann scheint das iO zu sein.

An wp's Stelle würde ich den Wunsch der Mutter nach Teilnahme des Kindes grundsätzlich begrüßen, aufgrund der derzeit noch unsicheren Situation eine Teilnahme des Kindes aber erst zu einem späteren Zeitpunkt befürworten, wenn sich die Mutter und Kind erkennbar stabilisiert haben und die Umgänge reibungslos verlaufen.

S.
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#43
(11-04-2014, 17:11)Skipper schrieb: Hoppala, da hat jemand noch nichts von § 1684 BGB Umgangsrecht und den innewohnenden strengen Pflichten gehört, den Umgang mit allen Mitteln zu fördern.

Die Kur ist immer noch nicht Teil des Umgangsrechts, also brauchst du den Paragraphen auch nicht zu bemühen.

Eine Kur ist eine medizinische Maßnahme und somit in der Sphäre des Sorgerechts, das die Mutter für diesen Bereich scheinbar nicht mehr hat.
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#44
Timo,
Du willst offenbar nicht begreifen. Hmh?
Wink
S.
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#45
Ich begreife, dass du offenbar Mutter und Sohn miteinander versöhnen willst bzw. es gerne so sähest. So weit kann ich folgen.

Dass du die Kur mit einem Umgangsrecht begründen willst, ist und bleibt neben der Sache.
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#46
Von Kur des Kindes spreche ich nicht!

Mir geht es um die Verbesserung des Verhältnisses zur entfernten Mutter.
Das läßt sich im Umgangsrecht abbilden, aber genauso aus der Verantwortung, aus dem Kindeswohl und der Bindungsförderung des allein sorgenden Vaters ableiten.

Wenn eine Mutter-Kind-Kur dazu beitragen kann, warum denn nicht.

Wie schon gesagt: Aus meiner Kenntnis der Verhältnisse wäre das jetzt zu früh.

Wenn die Mutter das - später einmal - so bei Gericht vorträgt, dann kann ich mir gut vorstellen, daß dem Antrag entsprochen werden könnte.

S.
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#47
Die Teilnahme des Kindes an einer Mutter-Kind-Kur lässt sich rechtlich eben nicht im Umgangsrecht abbilden. Es wird nicht richtiger, je öfter du das wiederholst. Wenn die Mutter zufällig auf Kur ist und der Sohn sie im Rahmen des Umgangsrechts dort besucht, dann kannst du mit deiner umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht kommen.

Ganz abgesehen davon habe ich überhaupt nichts dagegen, wie du meinen frühen Einlassungen in diesem Thread entnehmen kannst.
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#48
Umgekehrt wird aber auch Deine Auslegung und Anwendung des Umgangsrechts nicht richtiger, indem Du die Verbindung wiederholt negierst.

Nochmals: Ich leite aus der stengen Verpflichtung des Umgangsrecht für BEIDE Eltern ab, daß der Kontakt zum entfernten Elternteil aktiv und mit ALLEN zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern ist. So verlangt es nun einmal die Rechtsprechung!

Eine Teilnahme an einer Kur der Mutter kann dem aus Kindewohlgründen dienlich und es kann sogar geboten sein, UM wieder guten Umgang möglich zu machen.

Sorgerecht sehe ich hier - streng genommen - gar nicht direkt berührt.
Sollte der Vater allerdings diese Förderung verwehren, so könnte ihm mangelnde Bindungstoleranz vorgeworfen werden, was dann doch wieder sein Sorgerecht berühren könnte.

S.
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#49
Eine Kur ist immer noch eine medizinische Maßnahme und nicht Bestandteil des Umgangsrechts genauso wenig wie ein Arztbesuch Teil des Umgangsrechts ist. Ich bin versucht zu schreiben "Basta"!

Es koinzidiert vielleicht mit dem Umgangsrecht, aber da hört es auch schon auf. Wenn das Kind bekurt werden soll, ist es eine sorgerechtliche Angelegenheit. Wenn die Mutter nicht mehr über die Gesundheitssorge verfügt, ist sie da eben grundsätzlich raus und hat absolut gar nichts zu melden und zu fordern.

Es ist ja nett und richtig, dass du dir um die Bindung so große Sorgen machst, du musst trotzdem nicht alles in einen Topf werfen. Du vermischt hier zwei Ebenen und willst das nicht raffen oder nicht eingestehen, dass du hier zwei Ebenen miteinander vermischst.
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#50
Meine Güte. Begreife doch endich. Bist doch sonst nicht auf den Kopf gefallen.

Es geht NICHT um eine Kur und Gesundheitsfürsorge des Kindes!

Eine Kur des Kindes, als medizinische Maßnahme FÜR DAS KIND unterfällt natürlich dem Sorgerecht. Ohne Frage.

Aber selbst dann wäre zu überlegen, ob hier nicht eine soregerchtliche Zustimmung zu geben ist. Aus Gründen des Kindeswohls!!!
Dieses beinhaltet ua die Bindungsförderung.

Du unterstellt hier sturköpfig Sachverhalte, um die es MIR zumindest nicht geht.

S.
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