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KU und Aufstocken......wer kann kurz helfen?
#76
Moin.

Anders als Tausendsassi dies andeutet, ist Wohngeld vorrangig zu beanspruchen.

SGB II, § 12a Vorrangige Leistungen

S.
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#77
Aber in meinem Fall wäre Wohngeld doch sinnlos oder? Sprich wegen Umgangskosten und der ganzen Sache.
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#78
(14-06-2014, 13:57)Skipper schrieb: ist Wohngeld vorrangig zu beanspruchen.

SGB II, § 12a Vorrangige Leistungen

Bedingt, wie in der Norm beschrieben.

Wenn man mit Wohngeldbezug SGB II Leistungen vermeiden kann, sollte man das auch tun. SGB II Bezug schließt Wohngeld aus.

Ich denke, die wünschen sich einen Wohngeldbescheid als Schützenhilfe zur Begrenzung der anzurechnenden Wohnkosten.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#79
Offensichtlich läßt sich mit Wohngeld Deine Bedürftigkeit nicht vermeiden.
Von daher wird es auf Leistungen nach SGB II hinauslaufen.
Das JC will nur halt gern diesen Prüfpunkt anhand eines Wohngeldbescheides abhaken können.

Gib denen, was die haben wollen, korrigiere bzw vervollständige Deinen Ausgangsantrag - und gut is.

Bezüglich der Umgangskosten:
Ein Problem ist regelmäßig der Nachweis, daß der Umgang auch tatsächlich
stattgefunden hat und die bewilligten Mittel zweckgebunden verbraucht wurden.

Eine Elternvereinbarung zum URecht ist schon mal nicht schlecht, eine gerichtliche noch besser.

Ansonsten sind die Tickets der Kinder schon ein recht guter Nachweis.
Mit dem PKW wird das schon schwieriger. Ich habe es stets so gehalten, daß ich vor dem Holen getankt habe, dann am Ort meiner Kinder und schließlich bei mir. Abbuchungen vom Konto, Kontoauszüge vorgelegt. Da gab es keine Zweifel mehr an den Umgangsfahrten.

Mach denen eine genaue Kostenprojektion zu den Fahrtkosten.
Im ÖPV können da schon einige Positionen zusammen kommen.
Genau abgerechnet wird nachher.

_

Die Sozialleistungen der Kinder sind recht genau nach Alter und Zeit des Umgangs bezifferbar. Einige JC nehmen die 12-Stunden-Grenze für einen Tag sehr genau. URegelung nach Möglichkeit darauf abstellen.

Die Mutter ist nach Rechtslage idR NICHT verpflichtet, sich an Fahrt- und Umgangskosten zu beteiligen. Sachlich gesehen müßte man das JC aber in dieser Auffassung unterstützen...

S.
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#80
Kann ich den Wohngeldantrag umgehen? Oder muss ich den jetzt stellen?
Die bearbeitung dessen dauert doch Wochen!
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#81
Ich würde das JC darauf hinweisen, daß Wohngeld ganz offensichtlich NICHT zur Überwindung der Bedürftigkeit Deiner Familie reicht.

Das sollte - bei korrekter Berechnung seitens des JC - schon im Bedarf bei den Umgangskosten und in der Einkommensbereinigung durch Freibeträge, und Kindesunterhalt deutlich werden.

S.
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#82
@skipper

Was meinst du mit "Gib denen, was die haben wollen, korrigiere bzw vervollständige Deinen Ausgangsantrag - und gut is." ???
Ich muss also einen Wohngeldantrag stellen.....bis zu 6 Monate warten....und dann den Ablehnungsbescheid dem Jobcenter vorlegen?

Wird es so laufen?


edit: Okay...alles klar. Das werde ich so reinschreiben. Ich danke dir.
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#83
Die Wohnämter hier in der Region reagieren recht flott.
Bitte das WAmt doch, einen Antrag wegen der Aufforderung des JC und der drohenden/bestehenden Notlage beschleunigt zu bearbeiten.

Dem JC teilst Deine Mitwirkung mit, daß es aber unverhältnismäßig sei, bis zum Bescheid des WAmtes wochenlang auf die dringend benötigten Mittel zur Sicherung der Existenz Deiner Familie zu warten.

Das wäre dann mE schon der Wink mit dem Zaunpfahl, in Richtung einstweiligen Rechtsschutz gehen zu können.

S.
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#84
hi,
mein Wohngeldantrag wurde innerhalb von 3 Wochen beschieden...die Veränderungsmitteilung war in 10 Tagen bearbeitet....

mmm
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#85
Ok....dann werde ich das tun. Werde aber gleichzeitig eine Fachaufsichtsbeschwerde und einstweilige Anordnung beim Amtsgericht stellen.
Muss ich die einstw. Anordnung vorbereiten?
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#86
Das mit den Beschwerden laß besser.
Die schalten sonst komplett auf stur.

Und zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz solltest Du Dich anwaltlich beraten lassen.

Mach erstmal, was die wollen. Vielleicht reagieren die auch ratzfatz, wenn Du gut kooperierst. Erstmal freundlich die nachgefragten Sachen nachreichen.
Böse werden kannst immer noch.
Wink

S.
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#87
Also in aller Ruhe und Gelassenheit erstmal Wohngeld zu beantragen, halte ich angesichts meiner Lage für sinnlos. Ich kann nicht noch 3-6Monate (ist hier durchschnittliche Bearbeitungszeit) auf den Antrag warten nur um dann die Absage beim JC vorzulegen.

So langsam wächst mir das auch alles übern Kopf. Ich weiss nicht was ich machen soll. Die Anwälte hier wollen nicht helfen da kein Geld zu verdienen ist.
Das JC verlangt immer wieder neue Unterlagen und eine Fachaufsichtsbeschwerde bringt nicht viel. Wow.
Selbst beim Amtsgericht wollen die einem nicht helfen. Mein letzter Besuch dort war wohl eher eine Ruhestörung. Gearbeitet hat da keiner.
Man wollte mich sogar abwimmeln.

So hab ich mir das alles nicht vorgestellt. : (


Bin drauf und dranne den titulierten KU einzustellen und auf den Gerichtsvollzieher zu warten. Aber dann wird er bestimmt mein Handy, mein Fahrrad und meinen PC mitnehmen. Dann hab ich gar nichts mehr. Ausser meine Gesundheit.
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#88
(14-06-2014, 16:52)Anonymous schrieb: Also in aller Ruhe und Gelassenheit erstmal Wohngeld zu beantragen, halte ich angesichts meiner Lage für sinnlos.

Richtig. Ist aber auch nicht gefordert. Gefordert sind Angaben bzw. Antworten. In Bezug auf Wohngeld ist zur Zeit die korrekte Antwort: "Wohngeld ist nicht beantragt, einen Bescheid gibt es nicht." Wenn Du willst, kannst Du darauf hinweisen, dass aufstockendes ALGII beantragt wurde und damit kein Wohngeld mehr möglich ist.

Solltest Du Dich genötigt fühlen, übermorgen einen Antrag zu stellen, ist die korrekte Antwort: "Wohngeld wurde beantragt am..., Bescheid liegt noch nicht vor."

Das mit der Ruhe und Gelassenheit solltest Du nicht aus den Augen verlieren!
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#89
Also Skipper du kommst jetzt erstens auf igno und zweitens verbitte ich es mir, dass du irgendwelche Scherze mit meinem Namen treibst, dann muss ich deine dilettantischen und von Unkenntnis nur so triefenden Beiträge in Zukunft nicht ertragen.

Ich gebe dir gerne noch eine letzte Lesehilfe, da du sie dringend nötig zu haben scheinst:

Zitat:Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde

Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass die Beweislast beim Jobcenter liegt. Die sollen dir erst einmal nachweisen, dass du durch Wohngeld nicht mehr hilfebedürftig bist. Was du machen sollst? Das, was ich dir sage!

Wer auf Skipper hören will, darf das. Der darf dann auch drei mal die Woche irgendwelche Belege zum Jobcenter tragen. Also so etwas dummes ist mir noch nicht untergekommen. Tankbelege und Kontoauszüge und am besten noch von drei Zeugen gegenzeichnen lassen. Wohngeldanträge??

Ich glaube ich bin hier falsch.
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#90
notorious iglu,

es ist hier gut bekannt, daß Du zu cholerischen Ausbrüchen und dabei zu Beleidigungen anderer User neigst. Ich begrüße es daher, daß und wenn Du mich durch Ignorieren von diesen Übergriffen ausnimmst.

Zur Sache:
Die og Vorschrift besagt, daß Wohngeld vorrangig in Anspruch zu nehmen ist und entsprechende Anträge zu stellen sind, sofern dadurch Bedürftigkeit vermieden wird.

Aus den Daten des TO läßt sich schließen, daß Wohngeld die Bedürftigkeit seiner BG auf Dauer nicht beseitigen wird.
Auch darauf wies ich im anschließenden Beitrag deutlich hin.

Der TO ist unter den geschilderten Bedingungen frei in Wahl der Leistungen.

Nun kann man sich natürlich lange mit dem JC streiten, bei wem die Beweislast liegt.
Die Erfahrung, die Dir in diesen Belangen offensichtlich fehlt, zeigt, daß es völlig kontraproduktiv ist, sich über Nebensächlichkeiten mit dem JC zu streiten oder die Mitwirkung zu versagen. Dann gibt 's nämlich einfach kein Geld.

Das gleiche Bild ergibt sich bei den Nachweisen zu den Umgangskosten.
Keine Nachweise > keine Geld.

Wer sich auch nur einmal gegen das JC auf den Rechtsweg gemacht hat, der weiß - Du offenbar nicht -, daß das im Streifall ein zähes Ringen über lange Zeit ist und nicht zwingend erfolgreich endet.

Ich vermittele hier Wissen, Erfahrungen und erfolgreiche Strategien, verfüge über reichlich eigene und Erfahrung von Vätern/Müttern, die ich begleiten konnte.

Ich begüße es, wenn Du Deine Sicht einfach daneben stelltest, OHNE jedesmal ausfallend zu werden.

Hinweise auf fehlerhafte Ansichten solltest mit der gebotenen Souveränität aufzunehmen lernen und nicht in die Luft gehen, als ginge um Dein Leben.

Bis auf diese kleinen inhaltlichen Unausgewogenheiten am Anfang Deiner selbständigen Karriere mag ich die flotte Art Deiner Beiträge durchaus. Smile

S.
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#91
Hey.

Ich dachte eine Umgangsvereinbarung reicht aus. Muss ich jetzt alle 3monate eine unterschriebene Liste von der KM einfordern bzw. selbst eine Liste abgeben?
Wo steht das ich das muss? Oder ist das Willkür des JC-Angestellten?


Gruß
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#92
Reich einfach die Umgangsvereinbarung ein. Am besten ist es, wenn eine gerichtliche vorliegt. Zweite Wahl ist eine Umgangsvereinbarung, die beim Jugendamt getroffen wurde. Eine schlichte Vereinbarung zwischen die und der Mutter wäre problembehaftet.

Und dann lass sie kommen. Dann kann man weitersehen, wie man reagiert. Letztlich ist es schon so, dass du irgendwelche Nachweise erbringen musst. Da gibt es allerdings Optionen und Spielraum.
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#93
Anonymus,

bleib ruhig und gelassen.

Wie iglu sagt, lege mit dem Antrag auf besondere Bedarfe (Formular BE) die Umgnagsbereinbarung vor. Dazu in der Anlage eine genaue Kostenaufstellung für jeden Monat des Bewilligungszeitraums.
Also eine Aufstellung,
a) wann wird Kind gemäß Regelung genau bei Dir sein,
b) welche Reisekosten fallen konkret an,
Ausdrucke von ÖPNV, Bahn usw. bzw. Entfernung mit dem PKW nach Routenplaner, Pauschale 0,20 €/Km ansetzen
c) aus dem Kindsalter ergibt sich die Regelbedarfsstufe und damit das Sozialgeld für das Kind während der zeitweiligen Bedarfgemeinschaft

Du mußt genau benennen und nach Möglichkeit beziffern, was Du vom Jobcenter haben willst.
Beantrage Bereitstellung der Mittel für Umgangsfahrten vorab, da Deine "Vorleistung dazu nicht möglich ist" und vorsichtshalber "Mittel für Dich bzw für das Kind", denn es kann unklar sein, ob es Deine oder Bedarfe des Kindes sind.

Das zum Antrag.

Damit ist die Party aber noch nicht zu Ende.
Ich kenne es so, daß danach genau abzurechnen, nachzuweisen ist, ob die bewilligten und gezahlten Mittel auch zweckbestimmt verwendet und verbraucht wurden und ggf nach- bzw zurückzahlen ist
Als Nachweise reichten dem JC in meinem Falle meine Bahn-Tickets bzw. die meiner Kinder bzw. Tankquittungen. Und meine UKosten sind wegen großer Entfernung gewaltig.

Wenn das JC auf Bestätigungen der Mutter besteht, mein Gott, versuche die halt zu bekommen, zeige Mitwirkung. Wenn Muttern nicht will, dann soll sich das JC doch selbst darum bemühen. Du bist Deiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen.

Ich halte eine gewisse Strenge des JC für durchaus angebracht, da hier immerhin Mittel der Gemeinschaft, des Steuerzahlers ausgegeben werden. Die Strenge zeigt, daß es Mißbrauch gibt, dem vorzubeugen ist. Anders als im Unterhaltsrecht, in JÄmtern und vor FGerichten, geht es im Sozialrecht noch vergleichsweise gesittet zu.

Wenn das JC erkennt, daß ein Antragsteller gewissenhaft und sorgfältig vorgeht, dann lassen die auch mal locker und sogar auch mal 'Fünf gerade' sein, anderenfalls können die auch wegen Sozialbetruges extrem schmerzhaft und giftig werden.

-
raid,

Umgang ist eben NICHT gesetzlich geregelt, sondern nur der Anspruch darauf.

Daher verlangt das JC auch genaue Angaben. Ob und wie Umgang zustande kommen wird bzw kam, das ist natütlich nachzuweisen und genau abzurechnen.

Unter bestimmen Umständen ist es denkbar, daß Quittungen NICHT als Nachweise für die UReisen ausreichen. Da dem Umgang idR eine Elternvereinbarung zugrunde liegt, bietet es sich durchaus an, die Mutter gegenzeichnen zu lassen. Was ist daran so schlimm?

Zudem fällt mir auf, daß Du bezüglich Auskünften rätst, Gespräche mit Richtern zu führen.
Das ist ziemlich unrealistisch!
Gerichte machen weder Rechtsberatung, noch geben sie vorab oder in laufenden Verfahren Auskünfte zur Sache. Für entsprechende Filterungen sorgen schon die Geschäftsstellen. Kommt man dennoch durch, dann halten sich Richter idR äußerst bedeckt. Denn die können für Auskünfte zur Sache vor und während eines Verfahrens in Teufels Küche kommen, wenn die Gegenseite davon Wind bekommt.

S.
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#94
Wenn er ein gutes oder erträgliches Verhältnis zur Mutter hat, kann er sich doch monatlich einen Dreizeiler von der Mutter unterschreiben lassen. Ich sehe da das Problem nicht und es ist nicht aufwändiger als jedes Mal eine eidesstattliche Versicherung zu verfassen. Am einfachsten wäre bzgl. eines Nachweises die Fahrt per öffentlicher Verkehrsmittel. Dann reicht man einfach die Tickets ein und damit hat es sich.
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#95
Es gibt keinen Grund hier jetzt Wolkenkuckucksheim zu spielen. Er muss Nachweise erbringen. Und weil das so ist, sollte man sich Gedanken machen, wie das am einfachsten und paktikabelsten möglich ist.

Zitat:§ 60 Angabe von Tatsachen




(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden
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#96
Das ist analog so als wolltest du dein monatliches Einkommen mit dem Arbeitsvertrag nachweisen. Wie du selbst bestätigst reichst du deine Lohnabrechnungen ein.

Eine Umgangsvereinbarung ist kein Nachweis dafür, dass der Umgang auch tatsächlich so stattfindet.
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#97
raid,

Du scheinst nicht begreifen zu können... oder nicht zu wollen.

Die Elternvereinbarung gibt nur an, ob und wann Umgang stattfinden soll.
Das JC interessiert, will wissen und darf wissen wollen, ob der geplante Umgang auch so tatsächlich stattfindet, stattgefunden hat.
Aus der Umgnagsvereinbarung geht das jedenfalls NICHT zwingend hervor.

Analog:
Die Behauptung, man arbeite da irgendwo, erhalte dafür dieses oder jenes, reicht nicht. Eine Verdiensbescheinigung ist mE analog zum Gegenzeichnen der Mutter zu verstehen.
Ein strenger Beweis, daß und welches Erwerbseinkommen gezahlt wird, oft auch noch mit Kontoauszügen zu belegen - wie beim Umgang durch die Reise-Tickets.

Du scheinst gegen alles opponieren zu müssen, nur weil da Jobcenter oder Jugendamt drüber steht oder es von Muttern kommt. Was hat sich da bei Dir nur festgesetzt?

S.

Sehe gerade: Gleicher Gedanke von iglu.
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#98
Nur ´mal ´ne Frage: Wenn ich dem JC schriftlich mitteile, dass ich damit einverstanden bin, dass sie sich die Bestätigung für meine diesbezüglichen Angaben bei der KM holen, weil die mir nichts bestätigt: Wer hat dann den Schwarzen Peter?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#99
Wenn die Mutter die Bestätigung verweigert, dann stößt man an die Grenzen seiner Mitwirkungspflicht. Wer also nicht will, dass die Ex was damit zu tun hat, der behaupte einfach, dass sie sich weigert.

Ist auch effektiver als in der Wut- oder Schmollecke Väterreden zu schwingen.Big Grin

Zitat:§ 65 Grenzen der Mitwirkung




(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
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Hey.

Also betone NOCHMALS das die Umgangsvereinbarung dem JC schon lange vorliegt.
Ich denke sie wollen Nachweis das Umgang auch so stattgefunden hat. Vorsorglich habe ich letzte Woche bei der KM angefragt und diese Liste nun per Post wahrheitsgemäß bekommen. Ich habe diese aber noch nicht abgegeben.

Ich habe diese ganze Sache nun aber meinem Anwalt gegeben weil mein Job und meine knappe Zeit mich viel Energie kostet.
Die RSV übernimmt die Kosten. Ich kann nicht mehr.....ich hoffe das die einstweilige Anordnung auch durchgeht...ebenso die Fachaufsichtsbeschwerde.
Heute kam der erste Brief des Anwaltes den ich mir anschauen soll.....ich bin mal so frei und hänge den Scan mal hier an.

Wäre nett wenn ihr das mal aus eurer Sicht kommentiert. Also ob er das gut geschrieben hat.

http://666kb.com/i/cpf41q326wsj0ouas.jpg
http://666kb.com/i/cpf42bfm7367sfzvo.jpg

Leider geht mein Anwalt aber nicht auf die Umgangskosten ein. Sollte ich ihn korrigieren?

Gruß
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