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(16-05-2014, 17:14)iglu schrieb: Man könnte auch eine Lösung suchen, in der der Sohn das Maximum erhält und der TO ein Minimum zahlt, ohne dass jemand zu Gericht muss.
Dann erzähle mir doch bitte, wie das gehen soll, wenn die Gegenseite schon den RA eingeschaltet hat.
Ich bin für vernünftige Vorschläge offen.
Simon II
Ich geb dir einen Tipp. Ich weiß das Anwaltschreiben und Forderungen der KM einen zur Weißglut bringen aber einen ruhigen Kopf zu behalten ist einfach schlauer.
Ich geb dir auch einen weiteren Tipp : Hör auf das was p sagt
Lass dir erst einmal alle Einkommens-Unterlagen über die KM durch das Kind geben damit du auch ein reales Bild über die Situation hast. Ersteinmal kann man alles fordern wenn das Kind 500 will heißt es nicht das es Anspruch darauf hat !
Schönes Wochenende ! Bernie
(16-05-2014, 17:14)iglu schrieb: Man könnte auch eine Lösung suchen, in der der Sohn das Maximum erhält und der TO ein Minimum zahlt, ohne dass jemand zu Gericht muss. Das würde jedoch ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft voraussetzen. Diese ist nicht gegeben, wenn Kind und Vater seit Jahren keinerlei Kontakt hatten.
Sag mir bitte wie das gehen soll?
(16-05-2014, 19:30)Bernie schrieb: Ich geb dir einen Tipp. Ich weiß das Anwaltschreiben und Forderungen der KM einen zur Weißglut bringen aber einen ruhigen Kopf zu behalten ist einfach schlauer.
Ich geb dir auch einen weiteren Tipp Was @p schreibt ist kein Tipp.
Und schon gar nicht Deiner.
Es ist lediglich ein Hinweis darauf, mit so einer Situation umzugehen, welches längst in der faq steht.
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29-06-2014, 11:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-06-2014, 11:54 von Simon ii.)
So, Update:
Zunächst einmal vielen Dank allen, die mir Tips (auch per PN) gegeben haben.
Die Sachlage ist jetzt die, daß ich das Kind zweimal aufgefordert habe, sein Einkommen und das der KM offenzulegen - ohne jede Reaktion.
Gleichzeitig habe ich dem gegnerischen RA geschrieben, warum das Kind keinen Anspruch auf KU hat und es sich mit dem von mir freiwillig gezahlten zufrieden geben sollte.
Natürlich tut es das nicht und der RA will jetzt Auskunft einklagen.
Ich muß das Kind jetzt ebenfalls auf Auskunft verklagen.
So etwas habe ich noch nie gemacht - worauf muß ich achten?
Simon II
Ps.: Bitte nicht böse sein, wenn ich einige PNs nicht beantwortet habe. Ich habe sie teilweise erst heute gelesen, nachdem ich längere Zeit nicht im Forum war.
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Du musst überhaupt nichts machen - die wollen was von dir und nicht umgekehrt!
Wenn du eine Vorladung vom Gericht bekommst, dann musst du reagieren, vorher nicht!
Ohne Auskunft über die Einnahmen der Mutter und des Kindes selbst kann kein neuer Unterhalt berechnet werden, also bleibt alles beim alten.
Dein Kind muss dir regelmässig Bericht über den Fortgang der Ausbildung erstatten, ansonsten stellst du ganz ein.
Aus
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29-06-2014, 14:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-06-2014, 14:27 von pudding.)
und wenn sich im Gerichtstermin herausstellt das weder Mami noch Kind nennenswerte Einnahmen haben, wer zahlt dann Anwalts- u. Gerichtskosten ?
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29-06-2014, 15:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-06-2014, 15:07 von neuleben.)
Hallo Simon,
als das vor Jahren bei mir auch anstand, habe ich intensiv Bewerbungen für die Kids geschrieben und Alternativen zum Studium auf meine Kosten aufgezeigt.
Es hat geklappt.
Mein Ältester ist dann bei dem Bullen gelandet, Papa Staat zahlt so alles.
Der Jüngste hat zwar später die von mir organisierte Ausbildung geschmissen, aber dann war der Faden schon gerissen und er hat sich einen neuen Platz besorgt.
Also bleib dran, es lohnt sich wirklich kein Studium zu finanzieren.
Gedankt bekommst du das von Scheidungskindern sowieso nie, selbst wenn du eines Tages aufm Zahnfleisch daher kommst, du wirst dann eher noch von den eigenen Kindern verachtet und für blöd gehalten.
neuleben
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Wenn "sie" keine Einnahmen haben (in Wirklichkeit gehts nur um die Verhältnisse des Kindes) aber unbedingt trotz ihrer Nichtbeachtung der Voraussetzungen klagen wollen, werden sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das ist mit einer juristischen Vorprüfung verbunden, zu der auch der Beklagte Stellung nehmen kann. Unschlüssige, unvollständige Unterhaltsforderungen ohne die notwendigen Voraussetzungen sind mutwillig, Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Spätestens dann wird sich der Sohn begreifen müssen, dass eine Forderungen mit eigener Auskunft und der des anderen Pflichtigen unterlegt sein muss.
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(29-06-2014, 16:10)p schrieb: ... trotz ihrer Nichtbeachtung der Voraussetzungen
Das ist mir irgendwie nicht ganz klar. Ich kenne mich damit nicht aus, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Vorlage des Einkommensnachweis der Mutter hier Voraussetzung ist, um denjenigen des Vaters erhalten.
Wäre dem so, dann könnte ja eine Pattsituation eintreten, in der die Eltern sich ihrer Auskunftspflicht wie folgt entziehen könnten: Mutter sagt: "Meinen Einkommensnachweis kriegst du erst, wenn du mir den Einkommensnachweis deines Vaters vorgelegt hast". Der Vater wiederum sagt: "Meinen Einkommensnachweis kriegst du erst, wenn du mir den Einkommensnachweis deiner Mutter vorgelegt hast".
Und dann?
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Die Frage habe ich mir auch schon gestellt.
Was passiert, wenn beide Eltern die Auskunft verweigern?
Dann kann keiner verklagt werden, denn man kann sie ja auch schlecht gemeinsam anklagen.
Oder muss dann jeder einzeln auf Auskunft verklagt werden, dann der Unterhalt errechnet und dann jeder nochmal zu Zahlung verklagt werden?
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Eine akademische Frage, denn erst muss das Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen, sein eigenes Einkommen, Vermögen. Das gehört zur Unterhaltsforderung, denn diese Forderung kann nur entstehen wenn Bedürftigkeit besteht. Das hat Simons Kind meines Wissens nach noch gar nicht getan. Bis zur Frage, wer dann etwas vorlegt, ist die Sache also noch gar nicht vorgedrungen. Klagt es, ist die Klage mutwillig. "Ich will Unterhalt" zu brüllen ist zu wenig. Man muss schon "Ich will Unterhalt, weil..." brüllen.
Danach geht es um Höhe und Haftungsquote. Eine Reihenfolge für Auskünfte gibt es nicht, aber die Verpflichtung dem jeweils anderen Elternteil die Verhältnisse des Anderen zur Verfügung zu stellen. Direkte Ansprüche zwischen den Eltern auf Auskunft bestehen nicht.
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29-06-2014, 20:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-06-2014, 20:57 von Theo.)
(29-06-2014, 20:30)wackelpudding schrieb: Nicht nur akademisch, wie mir scheint: http://www.scheidungsfix.de/entscheidung...hr-einkomm
Ok, danke. Genau so habe ich mir das auch gedacht.
Demnach ist der jeweilige Elternteil zu Auskunft verpflichtet und kann nicht verlangen, dass ihm vor Abgabe seiner Einkommensauskunft diejenige des anderen Elternteils vorgelegt wird.
(29-06-2014, 20:23)p schrieb: Eine akademische Frage, denn erst muss das Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen, sein eigenes Einkommen, Vermögen.
Nein, in diesem Stadium eben noch nicht.
Der Anwalt von SimonIIs Sohn hat SimonII ja nur zur Vorlage seines Einkommens aufgefordert. Das muss SimonII angeben und zwar ohne dass er zur Bedingung macht, dass ihm irgendwelche Sachen vorgelegt werden müssen.
Erst wenn die konkrete Unterhaltsforderung des Sohnes kommt, dann muss der Sohn die Belege beibringen, denn er, der Sohn ist in der Beweispflicht, dass der Unterhaltsanspruch so besteht wie behauptet. Das wurde in dem Urteil ja klar dargelegt.
@SimonII: Demnach ist für Dich die richtige Reihenfolge: 1. Einkunftsausweis geben 2. Die konkrete Unterhaltsforderung abwarten (die dann allerdings von den Belegen begleitet sein muss)
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Wenn Nachwuchs studiert, ist das relativ einfach.
Es beantragt Bafög und ab da kümmert sich die Behörde um die Einkommensverhältnisse der Eltern.
Schon hats nen neuen Feind und der Familienfrieden ist wieder hergestellt.
neuleben
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30-06-2014, 15:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-06-2014, 15:45 von Simon ii.)
(29-06-2014, 20:46)Theo schrieb: Der Anwalt von SimonIIs Sohn hat SimonII ja nur zur Vorlage seines Einkommens aufgefordert. Das muss SimonII angeben und zwar ohne dass er zur Bedingung macht, dass ihm irgendwelche Sachen vorgelegt werden müssen.
[...]
@SimonII: Demnach ist für Dich die richtige Reihenfolge: 1. Einkunftsausweis geben 2. Die konkrete Unterhaltsforderung abwarten (die dann allerdings von den Belegen begleitet sein muss)
Ich bin allerdings der Meinung, daß eine Auskunft nur dann gefordert werden kann, wenn tatsächlich ein Anspruch auf KU besteht.
Und dieser ist nicht gegeben; bzw. es wäre zu klären, ob grundsätzlich ein Anspruch besteht.
Erst danach kann über die Höhe gestritten werden.
Außerdem habe ich dem Kind Anfang des Jahres in Zusammenhang mit seinem BAFÖG-Antrag (der abschlägig beschieden wurde) Auskunft gegeben. Ich muß also nicht nochmal Auskunft geben.
Simon II
(29-06-2014, 20:23)p schrieb: Eine akademische Frage, denn erst muss das Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen, sein eigenes Einkommen, Vermögen. Das gehört zur Unterhaltsforderung, denn diese Forderung kann nur entstehen wenn Bedürftigkeit besteht. Das hat Simons Kind meines Wissens nach noch gar nicht getan. Bis zur Frage, wer dann etwas vorlegt, ist die Sache also noch gar nicht vorgedrungen. Klagt es, ist die Klage mutwillig. "Ich will Unterhalt" zu brüllen ist zu wenig. Man muss schon "Ich will Unterhalt, weil..." brüllen.
So sehe ich das eigentlich auch.
Simon II
(29-06-2014, 15:06)neuleben schrieb: Hallo Simon,
als das vor Jahren bei mir auch anstand, habe ich intensiv Bewerbungen für die Kids geschrieben und Alternativen zum Studium auf meine Kosten aufgezeigt.
Es hat geklappt.
Schön für Dich.
Nur leider liegen die Dinge bei mir anders (was ich aus verschiedenen Gründen nicht weiter ausführen will).
Simon II
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(30-06-2014, 15:42)Simon ii schrieb: Außerdem habe ich dem Kind Anfang des Jahres in Zusammenhang mit seinem BAFÖG-Antrag (der abschlägig beschieden wurde) Auskunft gegeben.
Warum wurde abgelehnt?
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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(30-06-2014, 17:19)karlma schrieb: Warum wurde abgelehnt?
Weil ich nach Meinung des BAFÖG-Amtes zuviel verdiene.
Simon II
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Dann hat er einen schlagkräftigen Beleg für den Familienrichter in der Hand.
Wäre die Ausbildung als nicht förderungswürdig angesehen, wären Deine Karten besser.
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(30-06-2014, 18:51)karlma schrieb: Dann hat er einen schlagkräftigen Beleg für den Familienrichter in der Hand.
Wäre die Ausbildung als nicht förderungswürdig angesehen, wären Deine Karten besser.
Mag sein.
Auf jeden Fall lasse ich es auf ein Gerichtsverfahren ankommen, da es einiges gibt, was gegen eine KU-Berechtigung spricht.
Simon II
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(30-06-2014, 15:42)Simon ii schrieb: Außerdem habe ich dem Kind Anfang des Jahres in Zusammenhang mit seinem BAFÖG-Antrag (der abschlägig beschieden wurde) Auskunft gegeben. Ich muß also nicht nochmal Auskunft geben.
Trotzdem fordert er ein paar Monate später erneut Auskunft? Wirr, das alles.
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30-06-2014, 19:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-06-2014, 19:23 von Simon ii.)
(30-06-2014, 19:13)p schrieb: Trotzdem fordert er ein paar Monate später erneut Auskunft? Wirr, das alles.
Nö, stinkende Faulheit, gefördert durch einen grenzenlosen Egoismus, dem es vollkommen egal ist, was seine Ansprüche für Folgen für andere haben.
Mit dem Kindergeld, dem freiwilligen KU, den ich dem Kind gebe, und etwas Eigenarbeit käme es bequem über die Runden.
Aber nicht doch:
Man ist schließlich auch zu faul, den Weg des dualen Systems zu gehen, bei dem man fast 900 EUR verdienen würde (für dieselbe Ausbildung!), denn dann müßte man ja tatsächlich an drei Tagen in der Woche arbeiten.
Und jetzt soll man ein bißchen Geld durch einen Nebenjob verdienen?
Was für ein unverschämter Anspruch!
Da verklagt man doch lieber den Vater!
Simon II
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So, es geht weiter:
Ich habe jetzt vom BAFÖG-Amt einen Überleitungsbescheid bekommen, daß ich dem BAFÖG-Amt KU nachzahlen soll, das dieses an das Kind ausgezahlt hat. (Kind hat Antrag bei BAFÖG-Amt gestellt, eine gewisse Summe zugesprochen bekommen, und das BAFÖG-Amt will sich das Geld jetzt von mir holen).
Wie wehre ich mich gegen einen Überleitungsbescheid?
Was ich bisher herausgefunden habe, ist, daß ich unbedingt Widerspruch einlegen muß.
Allerdings hat dieser Widerspruch wohl keine aufschiebende Wirkung.
Ich zitiere:
Zitat:Widerspruch und Klage gegen einen Überleitungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 93 Abs. 3 SGB XII). Das bedeutet, dass nach Erlass des Überleitungsbescheids die Behörde sofort vor dem Zivilgericht die Forderung durch Mahnbescheid bzw. Klage geltend machen kann.
Haben Sie also gegen den Überleitungsbescheid Widerspruch oder – nach Erlass des negativen Widerspruchsbescheids – Klage erhoben, müssen Sie, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherzustellen, beim Sozialgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage stellen.
Hat jemand damit Erfahrung und kann mir Tips geben?
Simon II
PS.: Die bisherige Historie findet Ihr hier.
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Inhaltlich bringt ein Widerspruch nichts. Das Sozialgericht prüft aber nicht, ob der zivilrechtliche Anspruch besteht, sondern nur, ob die verwaltungsrechtlichen Verfahrensweisen eingehalten worden sind!
Erst anschliessend wird dich die Behörde zivilrechtlich verklagen und dann wird geklärt, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
the notorious iglu
Unregistered
Das Sozialgericht wird als erstes feststellen, dass es nicht zuständig ist.
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(08-07-2014, 14:51)p schrieb: Inhaltlich bringt ein Widerspruch nichts. Das Sozialgericht prüft aber nicht, ob der zivilrechtliche Anspruch besteht, sondern nur, ob die verwaltungsrechtlichen Verfahrensweisen eingehalten worden sind!
Erst anschliessend wird dich die Behörde zivilrechtlich verklagen und dann wird geklärt, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Aus welchem Grund soll mich die Behörde verklagen, wenn sie das Geld durch Pfändung o.ä. eintreiben kann?
Verklagen kann sie mich doch nur, wenn ich Widerspruch einlege und nicht zahle und sie ohne Klage kein Pfändungsrecht hat.
Oder sehe ich das falsch?
Simon II
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