21-10-2014, 14:19
Hallo Leute,
meines Wissens nach gibt es bei einem Unterhaltstitel mehrere Schriftstücke.
Einmal die Urschrift mit den Unterschriften der beteiligten Akteure, dann den ersten vollstreckbaren Titel sowie mehrere beglaubigte Abschriften des ersten vollstreckbaren Titels.
Folgende Fragen treten auf:
1. Wer hat die Urschrift und wie kommt man an diese Urschrift heran ?
Ist das überhaupt notwendig, um eine Vollstreckung wirksam und in aller Zukunft zu verhindern ?
2. Kann man auch aus der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vollstrecken oder nur aus dem Original und wie viele Abschriften gibt es eigentlich noch ?
Sachverhalt bei mir wie folgt:
Sohn hat mir den Originaltitel vom Jugendamt inkl. Verzichtserklärung nach seinem 18. Geburtstag ausgehändigt. Soweit so gut... Eine weitere beglaubigte Ausfertigung hatte ich all die Jahre in meinen Unterlagen. Laut JA hat eine weite beglaubigte Abschrift die Kindesmutter. Kann sie durch Weitergabe an meinen Sohn eine Vollstreckung wieder in Gang setzen ?
Benötige ich die Urschrift, um den Titel vollends zu entschärfen und um neuerliche Abschriften der Ausfertigungen in der Zukunft zu verhindern ?
Danke im voraus.
meines Wissens nach gibt es bei einem Unterhaltstitel mehrere Schriftstücke.
Einmal die Urschrift mit den Unterschriften der beteiligten Akteure, dann den ersten vollstreckbaren Titel sowie mehrere beglaubigte Abschriften des ersten vollstreckbaren Titels.
Folgende Fragen treten auf:
1. Wer hat die Urschrift und wie kommt man an diese Urschrift heran ?
Ist das überhaupt notwendig, um eine Vollstreckung wirksam und in aller Zukunft zu verhindern ?
2. Kann man auch aus der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vollstrecken oder nur aus dem Original und wie viele Abschriften gibt es eigentlich noch ?
Sachverhalt bei mir wie folgt:
Sohn hat mir den Originaltitel vom Jugendamt inkl. Verzichtserklärung nach seinem 18. Geburtstag ausgehändigt. Soweit so gut... Eine weitere beglaubigte Ausfertigung hatte ich all die Jahre in meinen Unterlagen. Laut JA hat eine weite beglaubigte Abschrift die Kindesmutter. Kann sie durch Weitergabe an meinen Sohn eine Vollstreckung wieder in Gang setzen ?
Benötige ich die Urschrift, um den Titel vollends zu entschärfen und um neuerliche Abschriften der Ausfertigungen in der Zukunft zu verhindern ?
Danke im voraus.