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Berechnung Kindesunterhalt
#1
Hallo,

ich weiß nicht, ob dieses Thema schon mal in anderen Threads besprochen wurde, aber ich bräuchte mal Eure Hilfe zum Thema Berechnung des Unterhalts.

Grundsätzlich ist es so, dass ich den Unterhalt an meine Kinder zahlen will. Nur habe ich keine Lust, das Geld meiner Ex in den Rachen zu schmeißen.

Wir haben ein Haus gebaut, waren 12 Jahre verheiratet, seit 2 ½ Jahren getrennt. Die Kinder sind 6 und 8 Jahre alt.

Mein Anwalt habe ich beauftragt, den schlimmsten und doch realistischen Fall für mich zu berechnen. Er kam auf 582 EUR. Die Anwältin der Gegenseite kommt auf ca. 770 EUR. Ist schon ne stolze Differenz. Nach einem Gespräch mit der Ex teilte sie mir mit, was alles von ihrer Anwältin gestrichen wurde. Es geht im Groben um den Wohnwert, den ich habe, um die Altersvorsorge und um die Zinsen und Tilgung, die ich noch für das Haus bezahle.

Die Aufstellung meines Anwaltes:

Bereinigtes Netto 3.260,00 EUR
+ Wohnwert (eigenes Haus mit 140 m² Wohnfläche) 700,00 EUR
Abzugspositionen:
Altersvorsorge 1 -193,40 EUR
Altersvorsorge 2 - 26,60 EUR
Direktversicherung - 102,23 EUR
Zins und Tilgung - 1.200,00 EUR
Eigene Unfallversicherung - 10,00 EUR
Unfallversicherung der Kinder - 30,00 EUR
Krankenzusatzversicherung - 3,42 EUR
-------------------------
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 2.243,00 EUR

Dann schreibt mein Anwalt:
… kann ggf. die die Belastung des Hauses nicht in vollem Umfang anerkannt werden. Es könnte sein, dass diese nur in Höhe des angesetzten Wohnwertvorteils anerkannt wird … ist eine Ermessenssache des Richters.

Die Gegenseite will nur 4% der Altersvorsorge anerkennen, streicht die Zinsen und Tilgung sowie die Unfallversicherung für die Kinder, die ich weiterhin im ungeschriebenen Einvernehmen mit der Ex zahle.

Wer hat schon Erfahrungen mit diesen Themen?
Wie wird der Wohnwertvorteil berechnet?
Wie sieht es aus bezüglich der Absetzbarkeit der Zinsen und Tilgung?
Kann ich Altersvorsorge absetzen, die mehr als 4% vom Nettoeinkommen betragen?

Ich bitte um Eure Hilfe, denn ich habe nämlich auch das dumme Gefühl, dass mein RA nicht die hellste Leuchte hier ist. Und meine Ex will nun einen Titel vom JA. Aus diesem Grund würde ich gerne wissen, auf was ich mich noch einstellen muss, wenn das JA den KU berechnet.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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#2
Der Wohnwert ermittelt sich an Hand der potentiellen Mieteinnahmen im Fall einer Vermietung. Vielleicht sind Aspekte am Haus relevant, die eine geringere "Miete" rechtfertigen?

Üblicherweise stellt die Tilgung fürs Haus eine Sparleistung dar und wird insoweit nicht als Abzugsposten anerkannt. Der Zinsaufwand schon!

Altersvorsorge im Zusammenhang mit Kindesunterhalt wurden bei mir noch nicht berücksichtigt, allerdings habe ich Werbungskosten geltend gemacht und bin bei knapp über 100% der Düsseldorfer Tabelle.

Hast Du keine Fahrtkosten und Fortbildungskosten, die da noch runter gerechnet werden können?
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(Donovan)
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#3
Da ich im Haus bei mir eine Wohnung vermietet habe für ca. 6 EUR/m² ist das ein Ansatzpunkt. Wenn ich es auf meine Wohnung hochrechne, dann sind das 840 EUR. Aber 140 m², so groß ist die Wohnung auch nur, weil die Prinzessin ein großes Haus haben wollte. Mir würden inkl. Kinderzimmer auch ca. 80 m² reichen. Das ist aber bestimmt kein Grund, um den Wohnwert zu kürzen, oder?

Die Werbungskosten sind schon berücksichtigt im Nettolohn …
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#4
Große Wohnungen sind je Quadratmeter gerechnet üblicherweise billiger, insofern erscheinen 5 EUR bzw 700 EUR plausibel.

Der Ansatz einer angemessenen Wohnung kommt nur im Trennungsjahr in Frage.
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(Donovan)
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#5
Warum setzt mein RA die Tilgung als Abzugsposten an?
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#6
Immobilientilgung kann als Teil der privaten Altersvorsorge angerechnet werden, sofern diese in Summe nicht mehr als 4% vom Brutto beträgt.
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#7
Also gilt wirklich nur: Altersvorsorge 4% vom Brutto?
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#8
Genauer gesagt:

Insgesamt darf die Altersvorsorge 24% umfassen.
Beim Angestellten werden davon 20% durch die gesetzliche Altersvorsorge aufgezehrt. Bleiben 4% disponibel.
Bei Selbstständigen gehen die ganzen 24% und bei dem Gehaltsteil der die gesetzliche Bemessungsgrenze überschreitet, gehen auch wieder 24%.
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#9
Das muss doch ein Anwalt wissen? Warum zieht der bei mir mehr als 4% ab?
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#10
@beppo, Super erklärt

Warum weiß Anwalt sowas nicht?

Bin mittlerweile überzeugt, dass es sehr viele sehr fähige Anwälte gibt und ebenso viele unfähige.

Die richtig guten beschäftigen sich mit Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenz-, Steuergestaltungsrecht.

Von den durchschnittlich begabten wird Arbeitsrecht und zum Teil auch Familien- und Erbrecht gemacht.

Dann kommt das große Heer der Fusslahmen mit weiteren Familien-, Verkehrs- und Sozialrechtlern.

Und rechnen können die alle nicht! Vermute mal, der hätte es gewusst wenn er sich nicht verrechnet hätte!
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(Donovan)
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#11
(12-11-2014, 08:50)beppo schrieb: Genauer gesagt:

Insgesamt darf die Altersvorsorge 24% umfassen.
Beim Angestellten werden davon 20% durch die gesetzliche Altersvorsorge aufgezehrt. Bleiben 4% disponibel.
Bei Selbstständigen gehen die ganzen 24% und bei dem Gehaltsteil der die gesetzliche Bemessungsgrenze überschreitet, gehen auch wieder 24%.

Hallo zusammen,

Beppo hat es völlig richtig erklärt, wobei auch hier wieder einmal Rechtsbeugung betrieben wird. Der aktuelle Beitragssatz zur Rentnversicherung beträgt 18,9 %, d.h. man dürfte eigentlich 24 - 18,9 = 5,1% zusätzliche Altersvorsorge abziehen, wenn sich die Gerichte an ihre eigenen Leitlinien halten würden.

Ich habe seinerzeit beim OLG diesen Punkt diskutiert, leider haben sie es nicht verstanden und haben "im Namne des Volkes" nur 4% berücksichtigt.

Grüße

Lullaby
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#12
Kann man gegen die "unfähigen" Anwälte, z.B. in der Anwaltskammer, irgendwie und irgendwo vorgehen? Ich mein ich zahl ne Stange Geld für etwas, was nicht richtig ist und mir um die Ohren fliegt. Wenn ich so Arbeit abliefern würde, ...
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#13
Na, von direkt "unfähig" kann man nicht sprechen. Dein Anwalt untertreibt, in der Hoffnung damit durchzukommen. Ihre Anwältin übertreibt, in der Hoffnung damit durchzukommen. Manchmal passiert ja eines davon. In der Regel kommen so aber beide Anwält zu einer Verhandlung.

Da muss man eben das Spiel in die eigenen Hände nehmen. Z.B. indem du beiden Berechnungen zum Jugendamt gehst und dort befristet für 2 Jahre einen angemessenen KU titulierst. Auch wenn die "unfähiger Weise" behaupten, das ginge nicht. Dann kannst du sehen, was passiert. Im besten Falle hast du damit die Gerichts- und RA-Kosten ordentlich verkleinert, wenn nur noch um die Differenz und Laufzeit gestritten wird.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#14
@fanfan
In dem dort http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid147558 zitierten Urteil findest du auch erläuternde Ausführungen zur 4%-AV-Thematik.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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