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XII ZR 39/10, Scheidungsunterhalt von Ausländern
#1
Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Amtliche Leitsätze:

   Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
   Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
   Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1578 b

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2013 - XII ZR 39/10
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...Datum=2013
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#2
Das Urteil sagt ja mal so gar nichts aus außer das Zierfische den selben Anspruch haben und nicht weniger.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#3
(05-05-2015, 18:54)Antragsgegner schrieb: Das Urteil sagt ja mal so gar nichts aus außer das Zierfische den selben Anspruch haben und nicht weniger.

Für mich liest sich es so, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Zierfischen auf die Höhe ihres Einkommens im Heimatland begrenzt ist und wenn sie in D mehr verdienen als im ehemaligen Heimatland schlicht und ergreifend gar keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.
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#4
Dann hast den zweiten Absatz nicht gelesen mit "Kaufkraftunterschiede" und "deutsche Preisniveau".

Oder glaubste nur weil die in Timbuktu 30€/Monat verdient, dass das dann ihr Unterhaltsanspruch hier wäre?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#5
(06-05-2015, 23:56)Antragsgegner schrieb: Dann hast den zweiten Absatz nicht gelesen mit "Kaufkraftunterschiede" und "deutsche Preisniveau".

Oder glaubste nur weil die in Timbuktu 30€/Monat verdient, dass das dann ihr Unterhaltsanspruch hier wäre?

Für mich liest es sich ganz so als ob der maximale Unterhalt auf den im Heimatland heute verdienbaren Betrag (korrigiert um die unterschiedlichen Lebenshhaltungskosten) begrenzt ist.

Scheidung von Ukrainerin Kein "deutscher" Unterhalt fällig
Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-deutsch...19191.html

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (XII ZR 39/10) entschieden, dass sich der Unterhalt von Ausländern in Deutschland nach dem Niveau des Heimatlandes richtet, wenn der Ausländer/die Ausländerin ohne Eheschliessung nicht nach Deutschland übergesiedelt wäre!
Quelle: http://www.familienr.de/aktuelles/scheid...tml#Inhalt

Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs.1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs-und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
Quelle: http://www.scheidung-einfach.de/News_zu_...dsehe_2013
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#6
Hier noch eine Quelle die meine erhoffte Interpretation des Urteils zu stützen scheint.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-deutsch...19191.html
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#7
Wehe die Frau hätte ein Kind bekommen, dann wäre das alles anders ausgegangen.

Ebenso, wenn sie vorher bereits in Banane-Staat gelebt hätte!

[Edit gemäss Regel 1!]
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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