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		Hallo, ich habe einige Fragen, die ich mir momentan niht selber herleiten kann. 
 
Hintergrundinfos: 
 
Beschluss AG, Entzug ABR 
Fristgerechter Widerspruch durch Beschwerde 
 
§ 116 
Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. 
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. 
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. 
 
§ 40 
Wirksamwerden 
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. 
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen. 
 
§ 45 
Formelle Rechtskraft 
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. 
 
 
Habe ich das richtig verstanden, der Beschluss über entzug des ABR hat noch keine Rechtskraft, da Termingerecht Beschwerde eingelegt wurde, und die Rechtskräftigkeit erst eintritt, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist? 
Einen sofortige Wirksamkeit wurde nicht angeordnet.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ja, deine Ansicht ist korrekt.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
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		Die Ansicht ist nicht korrekt. Der Beschluss ist wirksam.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		29-05-2015, 12:41 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-05-2015, 12:43 von Surajin.)
		
	 
	
		Was denn nun? 
 
Aus den Paragraphen ergibt sich mir etwas anderes. 
Oder gibt es noch einen übergeordneten Paragraphen im der ZPO nach FamFG, der die oben genanntne Paragraphe abändert?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
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		Du hast den Paragraphen doch zitiert (40 FamFG). Das ist völlig eindeutig.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Was ist denn der unterschied zwischen Wirksamkeit, und Rechtskraft? 
 
Also ist der beschluss Wirksam, aber nicht rechtskräftig? Was heisst das aus Anwaltsdeutshc in Normaldeutsch übersetzt?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
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		Einfach gesagt kannst du es dir mit vorläufig und endgültig übersetzen.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ich verstehe es so. 
 
§ 116 
Endentscheidung wird ausschließlich durch Beschluss gefasst. Wirksam ist dieser erst mit Rechtskraft. 
 
§ 45 
Wirksam ist der Beschluss erst, wenn er rechtskräftig ist, dieses tritt nicht ein, wenn Beschwerde eingereicht wird. 
 
§ 40 
Entfällt, da die Anforderungen durch § 45 nicht gegeben sind 
 
 
Inwiefern ist denn ein vorläufiger beschluss zu werten, der nicht durch eien EA getroffen wurde?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 12:49)Surajin schrieb:  Also ist der beschluss Wirksam, aber nicht rechtskräftig? Was heisst das aus Anwaltsdeutshc in Normaldeutsch übersetzt? 
Stimmt. Wie ich oben schon sagte, rechtskräftig ist er nicht. Verkürzt und unjuristisch: 
Rechtskraft heisst, dass die Sache beschlossen ist. Aktendeckel zu. Sie ist dann auch wirksam, aber wirksam kann sie auch schon vorher werden. Du hast nach Rechtskraft gefragt.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
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		Den §116 kannst du streichen, der kommt hier nicht zur Anwendung, weil es bei dir um eine Kindschaftssache geht. Um es kurz zu machen verstehst du es falsch. 
 
Der Beschluss ist wirksam aber nicht rechtskräftig. Rechtskräftig wird der Beschluss, wenn innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder wenn keine Rechtsmittel mehr zulässig sind und in der letzten subsidiären Rechtsmittelinstanz entschieden wurde. 
 
Für dich heißt das, dass der Beschluss aller Wahrscheinlichkeit nach mit der Entscheidung des OLGs über dein Rechtsmittel rechtskräftig wird, weil es die Entscheidung der ersten Instanz, ohne jetzt den Fall zu kennen, bestätigen wird. 
Praktisch bedeutet das, dass der Mutter im Moment das alleinige ABR zusteht und es auch nutzen kann.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Also bin ich noch Inhaber der ABR, bis die Rechtskräftigkeit eintritt?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
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		Hatte sich zeitlich überschnitten meine Nachfrage und dein Post
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 13:06)Surajin schrieb:  Also bin ich noch Inhaber der ABR, bis die Rechtskräftigkeit eintritt? 
Ja. 
§116 trifft zu.  
Nach § 111 sind Kindschaftssachen ein Bereich der Familiensachen.  
Wenn das Gericht nicht die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat, ist der Zustand unverändert. 
	  
	
	
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
 
	
	
 
 
	
	
	
		
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		29-05-2015, 14:00 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-05-2015, 14:09 von Theo.)
		
	 
	
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		Jetzt habe ich 3 Aussagen, jeder behauptet etwas anderes. Aber das was Karlma schreibt, klingt für mich nachvollziehbar und am wahrscheinlichsten. Bis zur Rechtskräftigkeit ist der Urzustand noch gegeben, daher hatte ich vorher das ABR, habe ich es immernoch, bis die Rechtskräftigkeit eintritt, so lange die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet wurde, was lediglich bei Unterhaltssachen gemacht wird. 
 
Ist schon alles sehr kompliziert.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 14:21)Surajin schrieb:  Jetzt habe ich 3 Aussagen, jeder behauptet etwas anderes. Aber das was Karlma schreibt, klingt für mich nachvollziehbar und am wahrscheinlichsten. 
Das was Karlma schreibt, stimmt aber nicht.
 
The notorious Iglu hat Recht, §116 (3) ist nicht anwendbar, denn er betrifft nur Familien streitsachen. Kindschaftssachen sind zwar Familiensachen (§111), aber keine Familien streitsachen.
 
Von daher ist § 40 FamFG anzuwenden, was bedeutet, dass der Beschluss wirksam ist und Du Dein ABR zumindest vorläufig los bist.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Welcher § ist denn für die Wirksamkeit und Rechtskräftigkeit nach § 151 Kindschaftssachen zuständig? Gibt es da eine spezielle ZPO?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 14:57)Surajin schrieb:  Welcher § ist denn für die Wirksamkeit und Rechtskräftigkeit nach § 151 Kindschaftssachen zuständig? Gibt es da eine spezielle ZPO? 
Im Allgemeinen Teil des FamFG sind die Verfahrensregeln dargelegt (zu der u.A. auch § 40 gehört). Die allgemeinen Verfahrensregeln werden nur gebrochen, wenn es für einen bestimmten Fall eine lex specialis gibt (§118 (3) ist so eine lex specialis, gilt aber eben nur für Familienstreitsachen).
 
Für Kindschaftssachen als solche gibt es zur Wirksamkeit keine lex specialis, also gelten die allgemeinen Verfahrensregeln und somit § 40 Fam FG.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 14:31)Theo schrieb:   er betrifft nur Familienstreitsachen. 
Jepp, mein Fehler. 
	  
	
	
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		Ist § 40 Fam FG nicht an § 45 Fam FG gebunden? 
 
Also ist die Entscheidung momentan wirksam, aber (noch) nichts Rechtskräftig
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 15:13)Surajin schrieb:  Ist § 40 Fam FG nicht an § 45 Fam FG gebunden? 
Ich weiß nicht genau, was Du mit "gebunden" meinst. § 40  (2) ist mit § 45 dahingehend verknüpft, als § 45 die Legaldefinition der in § 40 (2) erwähnten Rechtskraft enthält. 
 
Allerdings ist § 40 (2) hier nicht anwendbar, weil das Verfahren ja keine Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hatte, sondern es um das ABR ging. Insofern gilt hier § 40 (1).
 
=> Der Beschluss ist wirksam (wenn auch noch nicht rechtskräftig, da Du ja Beschwerde eingelegt hast).
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
		 (29-05-2015, 14:31)Theo schrieb:  .... Kindschaftssachen sind zwar Familiensachen (§111), aber keine Familienstreitsachen. 
§§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG    
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Was ein Paragraphenwirrwarr. Habe auch nur nachgefragt da es für mich nicht schlüssig war. 
Warte momentan die entscheidung vom OLG ab.  
Beschwerde ist begründet und sehr stichhaltig. Bei Einsicht der Akten wird jedem Erfahrenen Richter einleuchten, das das Urteil aus erster Instanz so nicht haltbar ist, nicht nur aufgrund von schwerwiegenden Verfahrensfehlern. 
 
Wie lange kann man ca. warten, bis eine Antwort vom OLG zukommt? 
Gesammtsituation ist sehr kompliziert und wird wohl auch nicht ohne einholung eines Gutachtens aufklärbar sein, dafür sind die Zusammenhänge zu komplex.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (29-05-2015, 15:58)Ibykus schrieb:   (29-05-2015, 14:31)Theo schrieb:  .... Kindschaftssachen sind zwar Familiensachen (§111), aber keine Familienstreitsachen.  
§§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG    
Die "sonstigen Familiensachen", die in § 112 (3) erwähnt und in § 266 (1) definiert sind, sind eine Untergruppe der Familiensachen, die in § 111 definiert sind. Dort (also in § 111) sind die "sonstigen Familiensachen" (unter Punkt 10)  neben den Kindschaftssachen (unter Punkt 2) aufgezählt, es sind also verschiedene Gebiete.
	  
	
	
	
	
 
 
	 
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