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wie verhält sich das mit dem Unterhalt?
#1
Hallo zusammen ...

diese Frage betrifft nicht mich ... sondern eine Freundin:

Sie wurde im 7. Schwangerschaftsmonat vom Vater des ungeborenen Kindes sitzen gelassen. Er zog es vor bereits im 5./6. Schwangerschaftsmonat mit einer Anderen ein weiteres Kind zu zeugen ... beide Kinder sind nun auf der Welt und gesund und munter ... soweit so schlecht ...

Meine sitzengelassene Freundin ist ausgesprochen verhandlungsbereit und umgänglich ... die Beiden hatten sich auf 2/3 des Kindesunterhaltes nach Düsseldorfer Tabelle (etwa 200€) fürs erste Lebensjahr der gemeinsamen Tochter geeinigt. Er kann das Kind sehen, besuchen, zu sich nehmen ... wann immer er möchte. Kein Problem soweit.

Zwischenzeitlich ist sein zweites Kind (ein Sohn) geboren ... und nun scheint in seinem neuen Haushalt das Geld knapp zu werden. Jetzt ist die Tochter fast ein Jahr alt und die bestehende Vereinbarung läuft aus ... nun hat er für sich eine Mangelfallrechnung aufgemacht und hat mittels eines Unterhaltsrechners aus dem Netz einen fälligen Unterhalt von circa 78,00€ pro Monat errechnet. Er ist Angestellter (40h), kein Berufspendler ... lebt in einer Mietwohnung mit seinem Sohn und der Mutter des Sohnes ... er hat keine besonderen Belastungen, lebt und arbeitet völlig normal.

Nun meine Frage ...

Er lebt mit seinem Sohn  und der Mutter seines Sohnes im gemeinsamen Haushalt ... seine Tochter lebt bei meiner Freundin ... er hat ein Netto von circa 1300,00 € ... die Mutter seines Sohnes bezieht 700-800€ Elterngeld. Meine Freundin lebt von Elterngeld im Moment.

Meine Frage ist erst einmal ... reichen diese Infos aus das Ihr mir eine halbwegs belastbare Antwort geben könnt?

Wie wirkt sich sein Sohn (der in seinem Haushalt lebt) auf den Unterhalt für die Tochter meiner Freundin aus?
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#2
1300 EUR Netto im Monat? Am besten sie lässt ihn mit Unterhaltsforderungen größtenteils in Ruhe, sein Angebot hört sich vernünftig an finde ich.
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#3
Selbstbehalt 1080 EUR, macht 220 EUR Verteilmasse, also 110 EUR pro Kind. Die Mutter soll einfach Unterhaltsvorschuss beantragen, der ist höher.
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#4
wird ein Kind im Haushalt mit einem leiblichen, nicht im Haushalt lebenden Kind gleichgestellt?
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#5
Ja. Alle Kinder stehen im gleichen Rang.
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#6
OK ... Danke für die Info ...
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#7
(14-09-2015, 10:07)p__ schrieb: Selbstbehalt 1080 EUR, macht 220 EUR Verteilmasse, also 110 EUR pro Kind. Die Mutter soll einfach Unterhaltsvorschuss beantragen, der ist höher.

Das kann sie ja machen. Trotzdem ist der Vater des Kindes nicht einfach so raus. Denn die staatlichen Stellen wollen schon noch wissen warum sie Unterhaltsvorschuss zahlen sollen.
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#8
Um adäquaten Kindesunterhalt leisten zu können, sollte der KV aufstocken...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#9
Wäre aufstocken realistisch? Durch die Bedarfsgemeinschaft kommt doch einiges zusammen, 2200 EUR.
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#10
Überschlägig bei angenommenen KdU von 600 € und anrechnungsfreiem Sockelbetrag beim Elterngeld übersteigen die Einnahmen der BG den Bedarf nur um ca. 250 € ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflichten und der Umgangskosten des KV. Ich würde konkret berechnen lassen. Wenn UV beantragt wird, wird dies ohnehin notwendig; m. E. sollte die LG des Fragestellers dann auch eine Beistandschaft einrichten - alles andere ginge zu Lasten ihres Kindes oder sie müßte i. d. L. sein, das aus eigenem Einkommen zu kompensieren.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#11
Es gibt keinen "anrechnungsfreien" Sockelbetrag beim Elterngeld. Es gibt sehr wohl einen Sockelbetrag, der wird allerdings voll angerechnet, bis auf die Versicherungspauschale.

Die angesprochene Mutter sollte selbst ergänzendes ALG II beantragen, je nachdem kommt da vielleicht etwas rum. Ohne die Zahlen und genauen Verhältnisse zu kennen, ist das immer schwer zu sagen. Das hat für sie den Vorteil, dass sie sich mit dem Vater bzgl. des Geldes nicht mehr auseinandersetzen muss. Das tun dann die Behörden.

Das bereinigte Familieneinkommen in der Familie des Vaters dürfte sich nach diesen Angaben hier auf ca. 1800 EUR belaufen. Da dürfte mit Aufstocken nichts mehr zu holen sein.
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#12
(14-09-2015, 13:24)the notorious iglu schrieb: Es gibt keinen "anrechnungsfreien" Sockelbetrag beim Elterngeld. Es gibt sehr wohl einen Sockelbetrag, der wird allerdings voll angerechnet, bis auf die Versicherungspauschale.

Richtig. Ich hatte das hier

"Eltern, die vor der Geburt des Kindes in einem oder mehreren Monaten des Bemessungszeitraumes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, können einen Betrag von maximal 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei erhalten."

falsch verstanden.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#13
Ja, das bezieht sich wohl auf etwaiges laufendes Einkommen. Anders gesagt: Die 300 gibt es als Mindest-/Sockelbetrag immer, werden allerdings, wie gesagt, beim Bezug von ALG II voll auf die Leistungen angerechnet.
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