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Wohnwertvorteil / eigene Immobilie
#1
Hallo zusammen,

weiss hier ev. jemand wie es sich mit dem Vorteil der eigenen Immobilie verhält ? 
In der Titulierung zum KU wurde der sogenannte Wohnwertvorteil mit aufgenommen.
Wie verhält es sich wenn ich aus welchen Gründen auch immer, irgendwann ev. nicht mehr in der Lage bin den regulären KU zu zahlen.
Ist eine Immobilie pfändbar ? wenn ja was kann man tun um den "Verlust" der Immobilie zu vermeiden ? Übertrag auf die Ehefrau ? Oder was gibt es sonst für Möglichkeiten ?
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#2
Wenn der Unterhalt tituliert ist, dann ist der Drops gelutscht. Es sei denn, du hast den Unterhalt befristet tituliert. Ansonsten brauchst du deine Gedanken nur noch darauf konzentrieren, den tutulierten Unterhalt zu bedienen.

Notfalls wird auch die Immobilie gepfändet.

Aus der Nummer kommst du ohne Weiteres nicht mehr heraus.

http://dieaxtimwalde.de/unterhalt-senken-eine-illusion/
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#3
Der sog. Wohnvorteil ist ersatzweise Einkommen, weil der Unterhaltspflichtige keine Miete zahlen muss, sondern im Eigentum wohnt.
Korrekterweise ist der Wohnvorteil so zu berechnen, dass Werbungskosten für diese Immobilie (Instandhaltung, Elementarversicherung etc.pp.) das Einkommen wiederum senken.

Ansonsten stimme ich Iglu zu. Wenn der Kindesunterhalt schon tituliert ist, dann ist das gelaufen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Haus verkaufen, Frau muss finanzieren.

Wenn Schenkung, dann 10 Jahre Anfechtungsfrist im Fall einer Insolvenz und für Unterhalt möglicherweise so etwas wie vorsätzliche Entreicherung.

Lieber zutreffend bezahlen und die Kohle auf den Kopf hauen
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#5
Grundsätzlich: Ein Titel ist die Verpfändung deiner künftigen Leistungsfähigkeit. D.h. dieses Geld ist eh schon weg, egal woher es kommt.

Dann solltest du mal klarstellen:
a) Redest du von einer Immobilie, die dir wirklich gehört?
oder
b) Oder von einer "örtlich festgelegten Kreditveranstaltung als Klumpenrisiko", das überwiegend der Bank gehört?

Die weiteren Antworten beziehen sich auf a) Bei b) kann ich dir leider nicht helfen.

(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Wie verhält es sich wenn ich aus welchen Gründen auch immer, irgendwann ev. nicht mehr in der Lage bin den regulären KU zu zahlen.
Die Frage stellt sich erst, wenn du nicht in der Lage bist, ein Nettoeinkommen zu erzielen das mindestens so hoch ist, wie der titulierte KU.

Denn dann bezahlt man von seinem Netto den KU und da nichts oder wenig übrig bleibt wird man Aufstocker. Eine selbstnutzte Immobilie ist grundsätzlich i.d.R. Schonvermögen. Das Amt übernimmt dann die Betriebskosten und manchmal auch Instandhaltungen. 


(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Ist eine Immobilie pfändbar ? wenn ja was kann man tun um den "Verlust" der Immobilie zu vermeiden ? 
Klar ist eine Immobilie pfändbar. Nur: deshalb verliert man sie nicht unbedingt.

Aber: so schnell geht alles nicht.
Die Titel-Inhaber-Vertreterin bzw. der Beistand hat grundsätzlich als wichtigste Möglichkeiten:

1. Eintragung einer (Zwangs-)Sicherungshypothek. Dies kann nur für fällige Rückstände, die höher sind als 750€, also mindestens 750,01€ erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch an der Benutzbarkeit der Immobilie herzlich wenig. Das wirkt nur im Falle eines Verkaufs. Im Gegenteil: Ein Sicherungshypothek eines minderjährigen Kindes im 1. Rang hat den unschlagbaren Vorteil, dass das meist kein andere Gläubiger mehr anfasst und zweitens, dass dieses automatisch in die Verfügung des Kindes übergeht, wenn dieses 18 wird.

2. Pfändung der Erträge. Es werden die (Kalt)Mieten der Mieter gepfändet. Das geht für Rückstände und künftig fällig werdende Beträge. Das ist auch nicht so schlimm, denn dann musst du für den KU ja nicht arbeiten. Ich finde sogar: wenn das Jugendamt das Mieten-Inkasso betreibt, sinkt das Mietausfallrisiko deutlich.

3. die Zwangsversteigerung. Zu dieser wird oft erst dann gegriffen, wenn a) einiges an Rückstanden aufgelaufen ist und b) die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Solange durch Pfändung der Erträge nennenswerte Teile des KU gedeckt sind, dürfte die ZV als unverhältnismässig abwehrbar sein.

Allerdings: vorstehendes betrifft Immobilien, die dir gehören und nicht "örtlich gebundene Kredit-Klumpenrisiken". Letztere sollte man als Unterhaltsschuldner meistens eh loswerden.



(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Übertrag auf die Ehefrau ?
Stimmt, so kann man eine Immobilie auch loswerden. Blush

(04-11-2015, 20:31)Stronzus schrieb: Oder was gibt es sonst für Möglichkeiten ?
Naja, schon.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
Die Titulierung soll jetzt neu erstellt werden. 
Inwieweit kann ich befristen? Wird eine Befristung anerkannt oder fliegt mir das um die Ohren? 



(04-11-2015, 20:47)the notorious iglu schrieb: Wenn der Unterhalt tituliert ist, dann ist der Drops gelutscht. Es sei denn, du hast den Unterhalt befristet tituliert. Ansonsten brauchst du deine Gedanken nur noch darauf konzentrieren, den tutulierten Unterhalt zu bedienen.

Notfalls wird auch die Immobilie gepfändet.

Aus der Nummer kommst du ohne Weiteres nicht mehr heraus.

http://dieaxtimwalde.de/unterhalt-senken-eine-illusion/
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#7
Da ergibt sich die Chance zur Korrektur!

Wer will die Titulierung haben? Das Jugendamt? Dem Jugendamt ist JEDER Unterhalt zu wenig, die werden gar nichts anerkennen wollen.

Du kannst folgendes machen: geh zu einem Notar deiner Wahl, und lasse dort einen Titel erstellen, der deiner Meinung nach richtig ist. Und befriste diesen Titel zum 18. Geburtstag des Kindes. Und setze einen festen Unterhaltsbetrag ein, ohne jährliche Dynamisierung (es sei denn, du verdienst tatsächlich jedes Jahr mehr...).

Wenn dem Jungendamt der Unetrhaltsbetrag zu wenig ist, und das wird so sein, dann darf das Jugendamt gerne den Klageweg beschreiten - und um die Differenz klagen zwischen deinem freiwillig erstellten Titel und ihrer Wunschvorstellung. Diese Vorgehensweise hält den Streitwert geringer und damit auch die Kosten für Anwälte und Gerichte. Und das Jugendamt muss handfest argumentieren und einen Richter von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugen.

Das wäre mein Tipp.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#8
Kann ich nicht unter 18 Jahre befristen? 
Zum Beispiel nur bis zum 12 Lebensjahr? 

Gut aber wir kommen vom Thema ab. Wie schtze ich meine Immobilie vor Pfändung?  
Welche legalen Mogichkeiten gibt es? 




(05-11-2015, 08:39)Austriake schrieb: Da ergibt sich die Chance zur Korrektur!

Wer will die Titulierung haben? Das Jugendamt? Dem Jugendamt ist JEDER Unterhalt zu wenig, die werden gar nichts anerkennen wollen.

Du kannst folgendes machen: geh zu einem Notar deiner Wahl, und lasse dort einen Titel erstellen, der deiner Meinung nach richtig ist. Und befriste diesen Titel zum 18. Geburtstag des Kindes. Und setze einen festen Unterhaltsbetrag ein, ohne jährliche Dynamisierung (es sei denn, du verdienst tatsächlich jedes Jahr mehr...).

Wenn dem Jungendamt der Unetrhaltsbetrag zu wenig ist, und das wird so sein, dann darf das Jugendamt gerne den Klageweg beschreiten - und um die Differenz klagen zwischen deinem freiwillig erstellten Titel und ihrer Wunschvorstellung. Diese Vorgehensweise hält den Streitwert geringer und damit auch die Kosten für Anwälte und Gerichte. Und das Jugendamt muss handfest argumentieren und einen Richter von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugen.

Das wäre mein Tipp.
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#9
Grundsätzlich hat das Kind oder haben die Kinder einen Anspruch auf einen unbefristeten dynamischen Unterhaltstitel. Nur, wo kein Kläger ist...Es geht in der Frage um das Prozessrisiko. Wenn du vom Jugendamt sprichst, scheint die Mutter eine Beistandschaft eingerichtet zu haben.

Im Prinzip kannst du machen, was du willst. Du gehst dann eben das Risiko einer Klage ein, die die Beistandschaft zunächst nichts kostet, dich aber schon, weil du einen Anwalt brauchst.

Ohne weitere Details kann man dir keinen vernünftigen Rat geben. Unterm Strich wirst du eben abwägen müssen, ob es sich lohnt, es auf eine Klage ankommen zu lassen.

Ansonsten:

Der Wohnvorteil kann dir in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angerechnet werden, aber nur dann - meines Wissens nach - wenn die Immobilie auch abgezahlt ist. Anderenfalls müsste man auf deiner Seite wieder Zinsen und Tilgung berücksichtigen.

Schenkungen sind keine Option, weil die im Falle des Falles wieder rückgängig gemacht werden können, ganz abgesehen von den steuerlichen Aspekten. Wer eine Immobilie hat, ist eben unflexibel und angreifbar. Das liegt so ein bisschen in der Natur der Sache. Damit wirst du leben müssen. Oder du verkaufst das Haus.
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#10
Es wäre zumindest extrem asymetrisch, wenn die Kinder via Unterhalt den Wert des Hauses über die Jahre bezahlt bekommen, und nach dem Ableben des Vaters dasselbe Haus nochmals erben.

Da würde ich mir was überlegen, sollte mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt und/oder Steuerberater besprochen werden.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
(05-11-2015, 09:00)the notorious iglu schrieb: Der Wohnvorteil kann dir in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angerechnet werden, aber nur dann - meines Wissens nach - wenn die Immobilie auch abgezahlt ist. Anderenfalls müsste man auf deiner Seite wieder Zinsen und Tilgung berücksichtigen.
Zinsen schmälern - wie andere nicht-verbrauchsabhängige Kosten - den Wohnvorteil, Tilgung ist als Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (in der Regel bis zu 4% vom Brutto).

(05-11-2015, 08:50)Stronzus schrieb: Wie schütze ich meine Immobilie vor Pfändung?
Die Antwort hast Du zwar schon erhalten, aber dennoch:
a) Indem Du keine Immobilie hast, oder
b) indem Du keine vollstreckbaren Schulden hast.
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#12
[quote='Stronzus' pid='170281' dateline='1446706227']
Kann ich nicht unter 18 Jahre befristen? 
Zum Beispiel nur bis zum 12 Lebensjahr? 


Nein, unter 18 Jahre kannst du nicht befristen, da diese Kinder immer "privilegiert" sind und damit allem anderen vorgehen.
Solch ein befristeteter Titel wäre rausgeschmissenes Geld, weil der dir sofort zerfleddert wird.
mach bis 18 und so wie dir schon gesagt wude
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#13
Er kann den Titel befristen, wie er will.
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#14
also die Immobilie ist fast bezahlt. also Zins und Tilgung kannst Du abhaken.

Es muss doch einen Weg geben die Immobilie zu übertragen oder zu verkaufen, ohne das im Falle einer möglichen späteren Zahlungsunfähigkeit beim KU das Ding gepfändet wird.

Ich bin doch hier mit Sicherheit nicht der erste Fall in Deutschland. Es gibt normalerweise immer einen Weg.
Den sollte mir bitte jemand aufzeigen.
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#15
Nö, du bist nicht der Erste. Und weil das so ist, kommt es nicht von ungefähr, dass der Normalverdiener und der Normaleigentümer mit einer Scheidung Pleite und ruiniert ist, vor allem wenn eine Imoobilie dran und drin hängt.

Du scheinst ja irgendwie die Sorge zu haben, dass sich deine finanzielle Situation in naher Zukunft verdunkelt. Vielleicht solltest du darüber einmal etwas erzählen. An der Immobilie herumzudenken ist recht aussichtslos. Es läuft in jedem Szenario auf das Selbe hinaus.

Es sei denn du willst dem bürgerlichen Leben den Rücken kehren und scherst dich nicht um eine offizielle Pleite. Dann kann man wohl etwas drehen. Wenn du zurecht kommst, dann belasse es dabei und rühr nicht drin rum. Das nimmt kein gutes Ende.
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#16
Mit den Immobilien ist es immer das Gleiche. Die einzigen die daran verdienen sind Banken und Anwälte/Notare. Als Altersvorsorge völlig ungeeignet und auch für die Karriereplanung nur ein Klotz am Bein. Wenn es möglich ist, das Haus verkaufen und die Kohle wegschaffen. Solltest Du mal in Bedrängnis kommen nicht mehr zahlen zu können, ist wenigstens die Kohle nicht futsch.

Ich bin mobil, deshalb im Ausland.
Viele Grüße aus Süd-Korea
Pennfred
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#17
- Du kannst die Hütte deiner Ex verkaufen oder verschenken. Dann hat sie einen Wohnwertvorteil, der bei ihr gegen gerechnet wird.
- Du kannst deine Hütte an eine (zu gründende) Firma oder Verein verkaufen. Und von dieser/diesem mietest du die Hütte.
- Du kannst die Hütte gegen einen Rembrandt tauschen. Und dir diesen an die Wand der Mietbude hängen.
- Du kannst die Hütte deinem Kind überschreiben. Und dann dort zur Miete wohnen.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#18
Dino rät entweder die Immobilie zu Geld zu machen, das Geld ins Ausland zu schaffen und in eine kleine Wohnung umzuziehen. Oder die Immobilie zu überschreiben und dann geschenkt drin zu wohnen. Da brauchst du aber echte Freunde oder vertrauenswürdige Verwandte dazu.
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#19
Oder eine Firma, z.B. eine Treuhand Limited.
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#20
(05-11-2015, 17:30)Gualterius schrieb: Oder die Immobilie zu überschreiben und dann geschenkt drin zu wohnen.

Wenn man zum Zeitpunkt der Betrachtung mietfrei drin wohnt, wohlmöglich auch noch im Grundbuch dies als lebenslanges Wohnrecht eingetragen hat, wird sicherlich auch ein entsprechender Wohnwert unterstellt.

Wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ex droht verkauft man die Hütte an diese. Dann hat sie einen Wohnwertvorteil an der Backe :-))
Oder man gibt sie in eine selbst zu gründene Stiftung zur Unterstützung entsorgter Familienväter.
Von dem Verkaufserlös macht man sich einen schönen Lebensabend und pflegt seine Hobbys.

Man(n) kann die Hütte natürlich auch an eine (selbst) zu gründene Offshore Firma verkaufen und diese dann von dort mieten.

Oder man gründet ein Frauenhaus (laut Wikipedia wurden früher so Freudenhäuser genannt) und verkauft die Hütte an dieses.
Dann tut man mit dem Segen der Damenwelt Buße. Und wenn einem nach 2 oder 3 Jahren das FA die Sache als Liebhaberei bescheinigt, nutzt man die Bude halt wieder selber.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#21
Ich sage es gerne noch einmal: Übertragungen und Schenkungen, selbst Verkäufe unter bestimmten Bedingungen, können vom Gläubiger angefochten werden. Es hat schon einen Grund, warum Gerichtsvollzieher bei der Abnahme der EV/VA fragen, ob man in den letzten Jahren etwas von Wert verschenkt hat.

Und nicht nur klassische Gläubiger auch Sozialleistungsträger können, sofern man Sozialleistungen beantragt, solche Rechtsgeschäfte rückabwickeln. Es hat keinen Sinn!

Was vielleicht einen Sinn hat, ist jemandem ein Recht an dem Haus einzuräumen, wenn es im Rang vor der Schuld im Grundbuch steht. Aber so genau kenne ich mich da nicht aus. Es bleibt der Gang zu einem Spezialisten.
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#22
Es geht um Fristen. Die muss er überstehen. Mehr nicht. Im Moment kann er ja zahlen und tut es auch. Kein Hund also, der geweckt werden könnte. Er darf mit seinem Vermögen machen was er will. Also überlegt er gerade, ob er vorbeugend etwas tun kann.

Zu dem immer wieder vernachlässigten Anfechtungsgesetz: Während in der Insolvenz die Frage nach der Anfechtung von Rechtshandlungen eine Kernfrage darstellt, führt sie im Forderungsmanagement des Einzelgläubigers nur ein Schattendasein.  Der aufmerksame Schuldner wird schon in der Krise versuchen, sein Vermögen vor dem späteren Zugriff des Gläubigers zu „sichern“. Dies muss der Gläubiger daher schon im vorgerichtlichen Forderungsmanagement beobachten und reagieren. Dafür muss er um die drei wichtigen Anfechtungstatbestände, vor allem aber auch um die Anfechtungsfristen wissen. Gerade um die Einhaltung der Anfechtungsfristen wird in der Praxis gestritten, weil der Gläubiger die maßgeblichen Tatsachen erst spät erfährt, weil das Informationsmanagement hierauf nicht frühzeitig ausgerichtet ist.  



Die weitestgehende Anfechtung, weil über zehn Jahre möglich, ergibt sich bei einer Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG. Sie ist allerdings auch am schwierigsten nachzuweisen.



Leichter nachzuweisen und zugleich auch naheliegend ist es, dass der Schuldner in der Krise Vermögen auf ihm nahestehende Personen überträgt, wie Ehegatten oder Kinder oder im Gesellschaftsrecht auch auf wichtige Gesellschafter. Hier kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht. Wer eine nahestehende Person ist, definiert § 138 InsO. "Problem:"  Die kurze Frist von nur zwei Jahren.



Die Rechtsordnung darf es nicht hinnehmen, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne Gegenleistung, d.h. schenkungsweise an einen Dritten überträgt. Dabei muss vor allem an die gemischte Schenkung gedacht werden - wie im Fall des BGH - indem die Gegenleistung nicht dem Wert der Leistung des Schuldners entspricht. Die Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist hier etwas günstiger.



Ein Vorteil für den Gläubiger: Erkennt er solche Rechtshandlungen des Schuldners bereits vor oder während der Titulierung der Forderung, kann er die Anfechtungsfrist nach § 7 Abs. 2 AnfG verlängern, soweit er dem Anfechtungsgegner die beabsichtigte Anfechtung nach Titulierung mitteilt.  

Was nicht geschehen ist.


Den Rest sollte der TO hier  nachlesen:

http://www.iww.de/fmp/archiv/anfechtungs...ten-f12275

.. und sich nicht verrückt machen. Das sind komplizierte Vorgänge, die auch viele Anwälte überfordern. Die Exen sind meist nicht sooo intelligent. Sie wissen nur, dass sie irgendwie an Unterhalt ran wollen.


Allerdings: Vorsicht ist besser als ein Nachruf.

"Möglichkeiten" sind ja nun viele aufgezählt worden.
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#23
Naja, wenn im Unterhaltsverfahren gestern ein Haus da war und es morgen nicht mehr da ist, wird das schon irgendwie auffallen. Davon ist im Zweifel auszugehen. Es handelt sich ja hier nicht um einen Pelz oder einen Goldbarren, von dem niemand weiß, weil sie im Geräteschuppen versteckt waren.

Wie schlau und rechtskundig die Gegenseite im Einzelfall ist, mag unterschiedlich sein. Ein plötzlich verschwundenes Haus wird auf jeden Fall einige Fragen aufwerfen. Abgesehen davon entnehme ich den Aussagen des TOs, dass seine befürchtete Zahlungsunfähigkeit sich in naher Zukunft einstellt und nicht erst in 13 Jahren.
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#24
(05-11-2015, 12:20)Stronzus schrieb: also die Immobilie ist fast bezahlt.
Also Kreditklumpenrisiko. Das Problem der doppelten Verpfändung der Leistungfähigkeit für KU und irgendeine Bank.

Und das "fast" ist sicher auch ein sehr unterschiedlich gefasster Begriff. Könnte man besser verstehen, wenn du noch definierst, wie "fast nah" du an der erahnten Zahlungsunfähigkeit stehst.

Ob das rechtfertigt Werte im womöglich sechsstelligen Bereich gegenleistungslos wegen eines "fast nahenden" Risikos von ein paar Tausend zu übertragen.........

Obwohl. Vielleicht würde ich ja deine Immo nehmen und dir dafür das KU-Ausfallwagnis absichern? Schick mir qualifizierte Eckdaten.

Vor ein paar Jahren konnte man gut den KU durch die Beschaffung eines Anspruchstitels gegen den Staat nach EEG (eine Solaranlage aufm Dach) hedgen - der Verhältnis von kWp/m2 zu Mindestunterhalt ist einfacher Dreisatz. Aktuelle Situation müsstest du selbst recherchieren.

(05-11-2015, 12:20)Stronzus schrieb: Es muss doch einen Weg geben die Immobilie zu übertragen oder zu verkaufen, ohne das im Falle einer möglichen späteren Zahlungsunfähigkeit beim KU das Ding gepfändet wird.
Garantiert: Eine Immobilie, die du verkauft hast, wird dir nicht mehr weggepfändet. Ein Verkauf zu marktgerechten Bedingungen /Drittvergleich) ist immer möglich und wird kaum anzufechten sein. Auch ein KU-Schuldner darf am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und z.B. Haus verkaufen, dafür Betriebsvermögen anschaffen, in Aktien oder Dollar tauschen oder was auch immer. Sogar in Bildung investieren.... Er darf es nur nicht verschleudern, verschenken, übertragen. Wirtschaftliche Irrtümer sind jedenfalls nicht verboten. Dann wird ihm halt der "mögliche Ertrag" aus dem Vermögen weiterhin fiktiv als Einkommen zugerechnet.

Ich kann jedenfalls sagen, dass JA & Co bei mir alles mögliche gepfändet oder es versucht hat, und ich dabei durchaus die eine oder andere Schramme abbekommen habe, bevor sie ihre Versuche auf die Immobilliarvollstreckung ausdehnten. Anyway - sie haben im Ergebnis keine davon gekriegt. ;-)

(05-11-2015, 12:20)Stronzus schrieb: Ich bin doch hier mit Sicherheit nicht der erste Fall in Deutschland. Es gibt normalerweise immer einen Weg.
Den sollte mir bitte jemand aufzeigen.
Nö, bist nicht der einzige in der Situation. Und auch nicht der einzige, der mit schwammigen Angaben, höchst detailreiche Lösungen erwünscht. Eines muss klar sein: Solange zu zeitgleich eingetragener Eigentümer + säumiger KU-Schuldner bist, kannst du keinen Titel-Gläubiger an Vollstreckungsversuchen hindern.

Daher setzt, wie ich finde, deine Risikobetrachtung am falschen Ende an. Vor einer Immobiliarvollstreckung kommen die meistens an anderer Stelle zu Zuge.

Komischerweise überschätzen ziemlich viele das Risiko des Pfändungs-Verlusts der Immo - und unterschätzen (oder erdulden) dafür klaglos den Effekt der kalten Pfändung durch Steigerung des "objektiven Mietwertes", den man als Selbstnutzer ja gar nicht realisieren kann. Aber die Deutsche sparen auch Steuern, koste es was es wolle...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#25
Nun gut, erstmal vielen Dank. Haben mir doch einige mit ein paar Tips denke ich doch weitergeholfen. 
war fast so weit das ich dachte ich kann irgendwann die Immo abhaken.

Es ist faktisch so das ich das Ding von heute auf morgen abbezahlen könnte, habe die Schulden aber gelassen wegen der Berechnung KU.
Das was ich möchte ich so wie NAPPO schrieb, jetzt die Weichen stellen um nicht in ein paar Jahren vor dem Dilemma zu stehen. Es ist eine vorbeugende Maßnahme und wenn es in ev. 5 Jahren zu dem Thema kommen sollte wird schwer nachzuweisen sein das ich schon so lange im voraus irgendwas geplant habe.
Vermögenswerte hinsichtlich Konten und Geld sind einfacher zu "entfernen".  Da kannst Du nix nachprüfen wenn Du Dein Geld "verlebt und verprasst" hast und nix mehr hast.
Es ist mir schon klar, das zuerst versucht wird an anderer Stelle zu pfänden, aber das ist ja wohl deutlich einfacher händelbar.
wenn Du letztendlich in einer Wohnung wohnst die Du vor 5 Jahren auf jemand anderst überschrieben hast, der mit Dir in dieser Immo zusammenlebt, Dir aber in dieser Immo aus dem wohnen selbst nichts gehört, Konto ist 800.-€ und Du hast sonst nix weiter, was ist dann zu holen ?

Aber ich sehe nicht ein das ich lange geschuftet und gearbeitet habe und kurz vorm Ruhestand die ...exxen mir die Immo wegpfänden.
Das darf niemals passieren. Deshalb muss ich jetzt vorsorgen und zwar wasserdicht.
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