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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#1
Hallo,

ich bin der Franz und ich habe mich hier angemeldet, weil ich mir unsicher bin, ob dass was ich bisher mir erlesen habe, richtig ist. Meien Situation ist sicher selten, trotzdem kann es ja den ein oder anderen geben, der da auch etwas zu sagen kann.

Und bitte keine moralischen Bewertungen, ich hätte auch gern ein normales Kind gehabt. Und für das würde ich auch Unterhalt zahlen, bis es eine Berufsausbildung hat.
 
Mein im September 2015 volljährig gewordenes Kind ist geistig und körperlich schwerst behindert. Seit 2012 ist das Kind im Internat untergebracht und wurde von der KM an jedem  zweitem Wochenende und in den Ferien geholt. Die Kosten für das Internat  in Höhe von fast 5000,- monatlich übernimmt das Sozialamt, die KM hat mir in 2012 dazu geschrieben, dass sie die Hälfte meines Unterhaltes an das Sozialamt zahlen muss und sonst keine Kosten vom Sozialamt bei mir gefordert werden. Deshalb habe ich auch weiterhin den vereinbarten Unterhalt gezahlt, weil ich der Meinung war, dass das Sozialamt meinen Unterhalt bei meiner Ex-Frau geltend gemacht hat.
 
Mit Volljährigkeit in 9/2015 habe ich den Unterhalt eingestellt mit Verweis auf die Grundsicherung nach dem 4.Kapitel des SGB XII. In sämtlichen sich mit dem Thema befassenden Publikationen wird darauf hingewiesen, dass Eltern den Unterhalt von Volljährigen behinderten Kindern einstellen können, da Grundsicherung nicht nachrangig zur Sozialhilfe ist und den Bedarf des volljährigen Kindes deckt.
 
Für den Unterhalt, festgelegt in 2010, hatten beide Seiten je einen Rechtsanwalt eingeschaltet, es wurden Briefe hin- und her geschrieben und dann nach Gefeilsche der Unterhalt festgelegt in Form eines Briefes „ Mein Mandant zahlt ab dem 01.08.2010 xxx Euro Kindesunterhalt“.  Hier meine Frage: Ist das bereits ein Unterhaltstitel  der mit Abänderungsklage geändert werden müsste ? Bisher hat die aktuelle gegnerische Anwältin nichts dazu vorgetragen.
 
Prompt nach Einstellung des Unterhaltes habe ich einen Brief ihrer Rechtsanwältin bekommen, wo sie mich aufforderte weiterhin Unterhalt zu zahlen in alter Höhe, wie mal in 2010 vereinbart. Meine EX ist gleichzeitig Betreuerin meines Sohnes und in dieser Eigenschaft ist sie zur Rechtsanwältin gelaufen.
 
Ich habe dann angefangen mich mit dem Thema zu beschäftigen und habe festgestellt, dass mit der Unterbringung meines Sohnes im Internat eine vollstationäre Unterbringung erfolgt sein muss. Danach würde das Sozialamt alle Unterhaltsforderungen an sich komplett überleiten nach § 94 SBG XII. Das würde bedeuten, dass meine Ex-Frau bzw. mein Sohn überhaupt keinen Unterhalt mehr hätte bekommen dürfen seit 2012. Das wäre also zusätzlich noch zur Grundsicherung, die erst bei Volljährigkeit wirkt.
 
 Ich habe die gegnerische Rechtsanwältin sowohl auf die Grundsicherung als auch auf den § 94 SGB XII verwiesen. Ich habe darauf verweisen, dass es eine Überleitungsanzeige gegeben haben muss und dass es auch eine Leistungsanzeige gegeben haben muss und ich diese sehen möchte. Auch steht in § 94, dass Eltern behinderter volljähriger Kinder nur in Höhe von ca. 30,- bzw. 54,- in Anspruch genommen werden, je nach dem was das Sozialamt da ausrechnet. Und das mein Sohn nicht Bedürftig wäre, da er ja vom Sozialamt Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Kleidungpauschale usw. bekommt. Zumindest vermute ich das, mein EX-Frau stellt ja keine Unterlagen zur Verfügung. Und nach dem was ich so aus dem Sozialgesetzbuch herausgelesen habe, wird meinem Sohn vom Sozialamt alles bezahlt und meine Ex-Frau wird nur das erspartem Mittagessen belastet oder die haushaltsübliche Ersparnis, dadurch das mein Sohn nicht mehr bei Ihr untergebracht ist.
 
Die gegnerische Anwältin bleibt bei ihrer Forderung nach Unterhalt und wendet ein, dass die Grundsicherung noch nicht gezahlt wird und wenn dann mit anderen Sozialleistungen verrechnet wird und ich deshalb den Unterhalt nicht einstellen darf. Bekommen habe ich die Schriftstücke vom Sozialamt nicht, sondern nur Unterlagen, dass meine Ex-Frau ALG 2 bekommt und keinen Unterhalt zahlen könnte.
 
Ich habe dann der generischen Anwältin geschrieben, dass  ich den Unterhalt zurückfordere seit 2012.  Jetzt schreibt mir die Anwältin, dass sie das Mandat niedergelegt hat weil sie einen Interessenkonflikt zwischen meiner geschiedenen Frau und der Betreuerin ( auch meine geschiedene Frau) sieht. Grundsätzlich ist das ja schon mal gut, aber sie schreibt auch gleichzeitig, dass sie vermutet, dass sich die Betreuerin an einen anderen Anwalt wenden wird.
 
Jetzt meine Frage: Liege ich mit dem , was dargestellt ist, völlig falsch oder blufft die andere Seite nur ?

Oh, sorry, ich sehe gerade, dass da Formatierungen mit kopiert wurden, ich den Beitrag aber nicht editieren kann, dafür meine Entschuldigung.
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#2
Hier ist ein ähnlicher, wenn nicht gar identischer Fall.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...ight=gekko
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#3
Hallo, danke, ähnlich ja, identisch nein, da das Kind bei der KM lebt ( das wird zumindest unterstellt, wenn es in der Woche im Internat ist und ansonsten zur KM kommt) . Bei mir wird es nur in den Ferien geholt und jedes zweite Wochenende ( zumindest nach Darstellung der KM, kontrollieren kann ich das ja nicht ). Zumindest unterhaltsrechtlich bei einem normalem Kind macht das einen Unterschied aus, zumindest was ich so gelesen habe.

(16-11-2015, 12:23)SevenMonkeys schrieb: Hallo, danke, ähnlich ja, identisch nein, da das Kind bei der KM lebt ( das wird zumindest unterstellt, wenn es in der Woche im Internat ist und ansonsten zur KM kommt) . Bei mir wird es nur in den Ferien geholt und jedes zweite Wochenende ( zumindest nach Darstellung der KM, kontrollieren kann ich das ja nicht ). Zumindest unterhaltsrechtlich bei einem normalem Kind macht das einen Unterschied aus, zumindest was ich so gelesen habe.

Und es geht zur Schule, mein Kind kann leider gar nichts, weder reden noch ist es zu irgend einer koordinierten Handlung fähig.
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#4
Wenn ich das richtig sehe, ist der Fall ziemlich identisch. Dein Kind erhält Leistungen zur Teilhabe, es gibt zwei grundsätzlich unterhaltspflichtige Eltern und das Kind ist volljährig.

Den Unterhalt einfach so einstellen kannst du jedenfalls nicht. Schon gar nicht, wenn ein Titel besteht. Die Frage wird sich um die Höhe des zu leistenden Unterhalts drehen.

So oder so ist die Mutter nicht mehr berechtigt, den Unterhalt einzufordern. Das muss das Kind selbst tun, ggf. ein bestellter Betreuer oder der Träger der Sozialleistungen. An deiner Stelle würde ich da ansetzen. Abgesehen davon ist die Thematik auch ein wenig unübersichtlich. Lass dir einmal einen Anwalt empfehlen, der da fit ist und investier mal ein paar Euro in eine entsprechende Beratung.
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#5
Wo bekomme ich den die Empfehlung für einen Anwalt, der sich mit Familienrecht als auch Sozialrecht auskennt ? Ich wohne in der weiteren Umgebung von Hamburg.
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#6
Mit Anwälten ist das immer so eine Sache, wenn sich Rechtsgebiete überschneiden. Manchmal sind die schon mit 08/15 Problemen überfordert, wenn sie in ihrem Rechtsgebiet liegen. Bzw. sind sie meistens nicht überfordert sondern aus Geldgier überlastet oder einfach zu faul.

Ich bin hier in Neumünster und könnte dir jeweils einen für Familienrecht und einen für Sozialrecht empfehlen. Ich weiß nicht, ob das die richtige Himmelsrichtung ist. Wenn nicht würde ich einfach einmal bei einem Interessensverband für Behinderte oder dergleichen anläuten.
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#7
Aber noch mal, grundsätzlich: Das Kind wird komplett vom Sozialträger unterhalten, mit Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Bekleidungszuschuss und und und. Es bekommt Pflege 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. Wo soll da eine Bedürftigkeit sein ?
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#8
Der unterhaltsrechtliche Bedarf hat grundsätzlich erst einmal nichts mit dem sozialrechtlichen Bedarf zu tun. Jedenfalls ich kenne mich in dieser Nische nicht ausreichend genug aus, um dir da jetzt wasserdichte Auskünfte geben zu können. Vielleicht tut es jemand anderes hier.

Das Kind kann sich nicht selbst ernähren und insofern würde ich aus dem stehgreif sagen, dass die Eltern da unterhaltsflichtig bleiben. Ich meine bei Schwerbehinderten gibt es da eine bestimmte Altersgrenze, die bei 30 oder 35 liegt. Aber dafür kann ich meine Hand jetzt auch nicht ins Feuer legen.
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#9
Ich merke schon, es ist schwer darstellbar, aber ernähren ist doch der Punkt: Das Kind bekommt alles vom Sozialhilfeträger.

Und in der Sozialhilfe werden Ansprüche begrenzt gegenüber Eltern behinderter Kinder, weil eben diese Kinder nicht wie normale Kinder irgendwann auf eigenen Füßen stehen. Da wäre es doch völlig unlogisch, wenn die Sozialhilfe den Anspruch begrenzt, aber das den Eltern überhaupt nichts nützt, weil die Ansprüche dann nach BGB geltende gemacht werden. Und hier ist es so, dass die Betreuerin, die ja gleichzeitig Mutter ist, sich mit dem Geld selbst versorgt.
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#10
Ich habe mir jetzt die Mühe gemacht, mich einmal kurz einzulesen. Du bist und bleibst unterhaltspflichtig. Ein Teil des Anspruches geht grundsätzlich auf das Sozialamt über. Alles andere bemisst sich nach den gewöhnlichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben.

Dass die Mutter gleichzeitig die Betreuerin des Kindes ist, erscheint mir auf den ersten Blick unlauter bzw. fragwürdig. Aber auch damit kenne ich mich nicht gut genug aus. Das würde ich an deiner Stelle einmal prüfen lassen.

So hier hast du ein paar Quellen, auf die du mit einfacher google Suche auch selbst gestoßen wärst, eine davon ist allerdings etwas veraltet:

http://www.morgenweb.de/ratgeber/recht-s...r-1.571041

http://tarneden-inhestern.de/unterhaltsa...inder.html

http://www.famrb.de/0408_aufsatz.pdf
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#11
Ich habe schon Tage und Wochen mit lesen verbracht und behaupte mich im Sozialgesetz inzwischen zumindest eingelesen zu haben.

http://www.morgenweb.de/ratgeber/recht-s...r-1.571041

Hier wollte der Unterhaltspflichtige noch nicht mal die 26,- zahlen, die das Sozialamt forderte. Und da ist geurteilt worden, dass er die 26,- nicht zahlen muss. Aber es wurden nicht die angesprochenen 926,- gefordert, sondern nur die 26,-.

http://tarneden-inhestern.de/unterhaltsa...inder.html

Hier geht es gerade darum, dass der Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und das Sozialamt den Unterhaltsanspruch nach BGB geltend machen wollen. Das ist ja genau das, was ich sage und auch will. Da habe ich ja gar nichts gegen, wenn der Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen möchte, ist das für mich völlig okay. Nur in meinem Fall will die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Ansprüche geltend machen. Und das halte ich für falsch.

http://www.famrb.de/0408_aufsatz.pdf

Den Artikel hatte ich auch schon gelesen. Das ist ein ganz normaler Vortag über die Unterhaltsansprüche nach BGB, aber kein Wort darüber, was passiert, wenn das Sozialamt ins Spiel kommt. Das ist für mich die alles entscheidende Frage, darf die Betreuerin neben dem Sozialamt noch Forderungen erheben auf Unterhalt. Für mich ist Unterhaltsanspruch nach BGB auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und nur der darf Unterhalt einfordern. Oder er kann ihn zurückübertragen nach § 94 Absatz 5. Das wird aber bei körperlich und geistig behinderten Kindern nicht gemacht.

Es ist schwierig, ich habe mich da auch Tage eingelesen und Behinderung ist ja nicht gleich Behinderung. Es gibt seelische Behinderungen, es gibt körperliche Behinderungen, die aber doch eine Erwerbstätigkeit oder zumindest ein Leben , vielleicht betreut, erlauben und es gibt Behinderungen, die dazu führen, dass ein Mensch in keinster Weise mehr ein normales Leben führen kann, weder betreut noch sonst irgendwie.
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#12
Scheinbar hast du nicht so sorgfältig gelesen, sonst würdest du keine Spekulationen über deine Unterhaltspflicht anstellen. Das Kind ist bedürftig im Sinne des BGB und daher bist du unterhaltspflichtig.

Nun bist du aber nicht alleine barunterhaltspflichtig sondern die Mutter ist es auch. Und auch nicht erst jetzt. Vorher war sie es auch schon, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht bei ihr lag und sie daher ihrer naturalunterhaltpflicht nicht nachgekommen ist.

Es geht also nur um die Höhe, wie ich eingangs schon sagte. Wieviel Euro deiner Unterhaltspflicht letztendlich auf den Leistungsträger übergehen, kann dir letztendlich auch egal sein. Also Anwalt suchen und Hopp. Du kannst natürlich auch darauf warten, dass dich jemand verklagt, wenn kein Titel besteht. Spätestens dann wird es sich schon klären.
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#13
Deine Position ist schon klar geworden, allerdings ist dieses Rechtsgebiet alles andere als übersichtlich - die Gegenseite wird ihrerseits klagen, wenn sie Erfolgsaussichten sieht, was bedeutet dass es auch ganz andere Ansichten gibt. Von da her sehe ich es als vordringlich an, früh einen Anwalt mit entsprechenden Kenntnissen zu suchen, damit du nicht am Anfang einer Suche stehst, wenn die Gegenseite klagt.

Ein anderer Punkt ist der offensichtliche Interessenkonflikt. Wenn die Mutter zur Betreuerin ernannt ist, dann ist sie gleichzeitig unterhaltspflichtig und gleichzeitig vertritt sie die den Unterhaltsberechtigten. Das würde ich nicht akzpetieren. Für den finanziellen Bereich ist ein anderer, eigener Betreuer zu bestellen. Die Betreuung über den Gesundheitsbereich darf sie behalten. Anzugreifen wären also zunächst nicht die Unterhaltsforderungen, sondern die Vertretungsbefugnis der Mutter für Unterhalt.

http://www.asfour.de/downloads/Betreuungsrecht.pdf :

"Problematisch ist die Vertretung des Betroffenen in Erbschafts- und Unterhaltsangelegenheiten. Zum einen ist damit oft ein persönliches Element der Betreuten berührt, wie zum Beispiel die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Unterhalt. Hier sollte gegenüber dem Vormundschaftsgericht sowohl ein gesonderter Aufgabenkreis beantragt werden als auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Zum anderen ist der Betreuer als Familienmitglied oft selbst von der Geltendmachung dieser Ansprüche als Anspruchsgegner betroffen und damit rechtlich gehindert, für den Betroffenen zu handeln. So ist er u.U. Alleinerbe des Vaters und gleichzeitig Betreuer des auf den Pflichtteil gesetzten Bruders. Als Alleinerbe hat er ein vitales Interesse daran, dass der Pflichtteilsanspruch möglichst gering ausfällt, da dieser seinen erbrechtlichen Erwerb mindert. Als Betreuer des Bruders hat er das Interesse, den Pflichtteilsanspruch möglichst groß zu realisieren. Im Falle einer solchen Interessenkollision ist die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers zu beantragen, der den Betroffenen nur in dieser Angelegenheit gegenüber dem Betreuer vertritt."
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#14
Kannst du mir dann den Sinn von § 94 SGB XII erklären. Kraft Gesetz ist der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, soweit Sozialhilfe geleistet wird.

http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/e...4-sgb-xii/


http://www.recht-niedersachsen.de/21141/ndsabsgb12.htm
Oder hier, da bitte bis zu 94.00.00.01 runterscrollen.

Ich will nicht als Unbelehrbar dastehen, aber genau der Punkt, da dem wir uns jetzt reiben , ist der Knackpunkt auch für mich. Für mich ist der Unterhaltsanspruch, der aus dem BGB folgt, auf den Sozialhilfeträger übergegangen solange er Leistungen erbringt. Und da scheiden sich bei Dir und bei mir die Geister, und ich frage mich, wer jetzt schief liegt, du oder ich. Es sind ja auch andere betroffen, die vielleicht genau da gleiche durchmachen oder durchmachen werden und für die wünsche ich mir auch Klarheit.
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#15
Ich glaube, du verstehtst den Begriff des Übergangs nicht. Es bedeutet nicht, dass dein Kind jetzt einen Unterhaltsanspruch gegen das Amt hat. Es bedeutet ganz einfach gesagt, dass nicht mehr das Kind bei dir kassiert oder die Mutter sondern das Amt.

Der Unterhaltsanspruch gegen dich bleibt bestehen unabhängig davon, ob der Anspruch oder die Forderung auf jemand anderes übergeht. Stichwort Legalzession.
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#16
(16-11-2015, 14:30)the notorious iglu schrieb: Ich glaube, du verstehtst den Begriff des Übergangs nicht. Es bedeutet nicht, dass dein Kind jetzt einen Unterhaltsanspruch gegen das Amt hat. Es bedeutet ganz einfach gesagt, dass nicht mehr das Kind bei dir kassiert oder die Mutter sondern das Amt.

Der Unterhaltsanspruch gegen dich bleibt bestehen unabhängig davon, ob der Anspruch oder die Forderung auf jemand anderes übergeht. Stichwort Legalzession.

Nein, genau das ist es doch , was ich geklärt haben will. Das es einen Unterhaltsanspruch gibt, ist klar, völlig klar, aber wer kassiert, das war genau das, was mir nicht klar war/ist. Der Unterhalt steht ncht mehr dem Kind zu, sondern dem Amt. Und das Amt, und nur das Amt, kann auf mich zu kommen und Unterhalt einfordern. Hier ist es ja so, dass die KM neben dem Amt noch Unterhalt fordern will.
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#17
Das Amt kann nur die Forderung auf sich überleiten, für die es auch berechtigt ist, was in deinem Fall ja nicht viel sein wird. Den Rest muss das Kind bzw. der Betreuer einfordern, was ja scheinbar auch getan wird.
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#18
Hallo Franz!
In allen Fällen, mit denen ich zu tun habe, erhalten die behinderten Heimbewohner Eingliederungshilfe für die Heimkosten und Taschengeld, was den gesamten Unterhaltsbedarf umfasst. Von den unterhaltspflichtigen Angehörigen wird die von Dir genannte Pauschale als Beitrag eingetrieben. Darüber hinaus fliesst kein Unterhalt, damit das Ziel der Eingliederung nicht gefährdet wird (Auszug, um Geld zu sparen)
Nur bei grossem Einkommen ( über 100,000€ im Jahr) wird eine differenzierte Unterhaltsberechnung angestellt und ggf mehr gefordert.

Ich empfehle Dir, selbst mit dem Sachbearbeiter der EGH Kontakt aufzunehmen und diese Verhältnisse dort zu klären.

Darüber hinaus dürfte es keine Bedürftigkeit geben, die einen Anspruch begründen könnte.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#19
So wie karlma beschrieben ist es wohl auch normal. Ich war nämlich schon bei Sozialamt und die haben mir die Auskunft gegeben, dass es neben dem Sozialamt keinen Unterhaltsanspruch gibt und das Amt eben die Eltern volljähriger Kinder bei vollstationärer Unterbringung nur in Höhe der ca. 50,- in Anspruch nimmt.  Aber ob das auch wirklich im Familienrecht bestand hätte, das wolle sie auch nicht so genau sagen, sie wäre ja nur für Sozialhilfe zuständig. Solange alle damit zufrieden sind, geht das wohl auch so, wie karlma es beschrieben hat. Hier ist aber die Betreuerin in Form der Ex, die das Geld , was sie eintreibt, für sich selber wie in der Vergangenheit verbrauchen möchte.

Ich war auch schon bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht, der sagte auch, ja eigentlich müsste das Sozialamt die Ansprüch geltend machen, aber so genau würde er sich ja auch nicht mit Sozialrecht auskennen. Und der Sozialrechtler sagt, oha, bei Familienrecht, da kenne ich mich nicht aus. So dreht sich das Karussell.

Schlußendlich zeigt sich auch hier in der Diskussion, dass es ganz gegensätzliche Standpunkte geben kann. Ich werde weiter berichten.

P__, vielen Dank, dass ein Ergänzungspfleger die Klage einreichen müsste, dass hatte ich mir auch schon erarbeitet.

(16-11-2015, 16:17)the notorious iglu schrieb: Das Amt kann nur die Forderung auf sich überleiten, für die es auch berechtigt ist, was in deinem Fall ja nicht viel sein wird. Den Rest muss das Kind bzw. der Betreuer einfordern, was ja scheinbar auch getan wird.

Was ist den berechtigt ? Das Sozialamt leistet jeden Monat knapp 5000,- für Unterbringung, Verpflegung übernimmt die Krankenkasse, da das Kind eine magensonde hat , Kleidung- auch besondere Kleidung hier Windeln, Taschengeld, Pflege, rund um die Uhr, Medikamente sogar das Bringen und Abholen zur KM erfolgt auf Kosten des Sozialamtes. In den Zeiten, wo sie das Kind hat, wird das anteilige Pflegegeld an sie übergeleitet. Das Zimmer, in dem das Kind bei der KM in den Zeiten untergebracht ist, wird über erhöhtes Wohngeld abgegolten. Das ist nicht viel ?  Andersherum gefargt, wo siehst du den noch Bedarf das Kindes ?
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#20
Die Leistungen, die das Kind bekommt sind Leistungen nach SGB IX/IIX. Die musst du nicht bezahlen. Stattdessen kann das Sozialamt einen Teil des
Unterhaltsanspruchs auf sich überleiten. Das sind ja nur ein paar Kröten, wie jedenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht. Das ist das eine.

Das andere ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes. Derzeit geltend gemacht von der Mutter. Ich kann es nur noch einmal betonen, ich bin kein Experte für diese Konstellation. Normalerweise ist es nicht so, dass ein sozialrechtlicher Anspruch einen zivilrechtlichen sozusagen bricht. Und ich betone das noch einmal, sozialrechtliche und unterhaltsrechtliche "Bedürftigkeit" sind zwei Paar Schuhe. Insofern mag ich mich Karlmas Beitrag nicht ganz so optimistisch anschließen.

Analog dazu ist es ja auch nicht so, dass man einen Unterhaltsanspruch verneinen kann mit Verweis darauf, dass der Bedarf ja durch Hartz4 gedeckt sei. So funktioniert das in aller Regel nicht.

Also noch einmal:

1. Such dir einen fähigen Anwalt.
2. Greife die Position der Mutter als Betreuerin an.
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#21
Hi

Gekko lebt noch und liest noch immer mit.
Werde mich heute oder morgen Abend in die Diskussion einbringen. Zur Zeit voll im Stress. Muss den gesparten UH ausgeben. Smile
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#22
Also,

§ 94 Abs. 3 SGB XII sagt doch aus:
Bezieht der Unterhaltsberechtigte (das Kind) Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII, gehen die UH-Ansprüche nicht auf das Sozialamt über. Das Kind kann Unterhalt von den Eltern fordern. Diesen muss es aber gerichtlich durchsetzen.

Es ist sicher zu stellen, dass du keinen vollstreckbaren Titel unterschrieben hast. Dann Zahlung einstellen und warten ob, wann und wieviel von dir UH gefordert wird. 
Wurde denn schon Auskunft über dein Einkommen nach § 1605 BGB gefordert?

Wenn kein Titel, dann abwarten und Füsse hoch legen.

Bekommt dein Sohn noch zusätzlich Eingliederungshilfe werden von Sozialamt mtl. 26.- von beiden Elternteilen verlangt. Nur DIESER Unterhaltsanspruch geht nach §94 Abs.1 SGB XII auf das Sozialamt über. 

Gruss
Gekko
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#23
Zur Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien.

Bedarf des Kindes bei auswärtiger Unterbringung mtl. 670.-
Minus darin enthaltenem Mietanteil von mtl. 280.-
Plus reale Wohnkosten (im Internat oder Heim) von mtl. 5000.-

Gesamtbedarf mtl. 5390.-

Deckung durch Grundsicherung:

Reale Wohnkosten mtl. 5000.-
Plus Regelsatz Grusi mtl. 399.-

Zahlung durch Sozialamt gesamt mtl. 5399.-

Der UH-Bedarf ist um 9.- Euro überdeckt.

Zusätzlich bekommen Behinderte einen Aufschlag vom 35% des Grusibetrags. und das KG steht auch noch zur Auskehr bereit.
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#24
Halt. In #22 Absatz 1 hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Der Ausschluss des Übergangs steht hier:

[font=Arial](1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.[/font]


Sorry
Gekko
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#25
In einem nicht unwesentlichen Teil sind die Fälle eben doch nicht gleich:

Bei @ gekko hatte das Kind den Wohnsitz nicht im Internat, weil es nur zur Ausbildung dort war. Hauptwohnsitz war bei der Mutter, so dass dort noch Bedarf anfiel. Deswegen taucht in seiner Rechnung auch der Regelsatz der GruSi auf.

Bei @SevenMonkkeys ist eine vollstationäre Unterbringung gegeben. Der Pflegesatz enthält Wohnkosten, Lebensunterhalt und Betreuungskosten. Das Kind ist eventuell bei der Mutter gar nicht mehr gemeldet (oder aus taktischen Gründen eben doch). Bei der Mutter finden nur noch Besuche statt. Für einmaligen Bedarf - auch die Besuche - gibt es zusätzliche Beihilfen. Es gibt keine weitere Bedürftigkeit, die Unterhaltspflichten auslöst.
Die Mutter möchte halt auf die Einkommensquelle mit dem halben Unterhalt nicht verzichten.

Wenn ich das richtig gelesen habe, gibt es einen Vergleich über den Unterhalt und keinen Titel. Der ist bedient worden bis zur Volljährigkeit und dagegen ist auch nichts einzuwenden und er wird auch nicht zurück zu zahlen sein. Die Sozialhilfe hat das als tatsächliches Einkommen in Anspruch genommen und die Hälfte frei gelassen.
Nun kommt der Unterhalt nicht mehr und die Sozialhilfe hat damit kein Problem. Nur eben die Mutter noch.

Wenn jetzt geklagt wird, wird die Gegenseite darstellen müssen, wofür denn noch Geld gebraucht wird. Das kann man vorweg nehmen und nachfragen. Dann könnte @SM sich überlegen, ob er für einen bestimmten Zweck Kosten übernimmt, die von der Sozialhilfe nicht getragen werden, seinem Kind aber das Leben erleichtern könnten. Mehr oder weniger verbindlich. Freiwillig.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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