Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kommunikationsverweigerung als zulässiges Instrument gegen gemeinsame Sorge
#1
BGH hat am 15.06.2016 den Beschluss XII ZB 419/15 gefasst (kann auf dem Portal www.bundesgerichtshof.de nachgelesen werden).

Vater strebt das gemeinsame Sorgerecht bei seiner im Jahr 2009 geborenen Tochter an. Der aus der gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Jahr 200 hervorgegangene Sohn lebt beim Vater (mit gemeinsamem Sorgerecht).

Amtsgericht Perleberg hat den Antrag des Vaters abgelehnt, das OLG Brandenburg hat ihn zugelassen und nun hat der BGH die Sache wieder zurück verwiesen.

Hier geht es um den § 1626a BGB, d.h. gemeinsames Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern. Dazu haben die Kuttenträger folgende Anmerkungen:

- Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626a BGB ist das Kindeswohl. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entwickelten Grundsätze.

- ...

- Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohles fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

- Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.


Herzlichen Glückwunsch Ihr Kuttenträger in Karlsruhe, ihr habt mit dieser Entscheidung die Vorarbeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wieder einmal mit Füßen getreten. Die Diskriminierung von Vätern in der ursprünglichen Version des § 1626a BGB hat Väter diskriminiert und war folglich von der Bundesrepublik zu ändern.

Mit dem Akzeptieren von "mangelnder Kommunikation", der euphemistischen Umschreibung von Kommunikationsverweigerung durch die Mutter wird dieser ein gleichwertiges Instrument wie die vormalige Zustimmungsnotwenigkeit im § 1626a BGB in die Hand gegeben.

Dass hier Kommunikationsverweigerung als Strategie der Mutter positiv sanktioniert wird, stellt eine weitere Diskriminierung von Vätern dar.

Jetzt geht es erst einmal wieder zurück zum OLG nach Brandenburg, ich hoffe, dass der betroffene Vater die Energie hat, den Fall gleich weiter zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter zu jagen, denn was sich der Bundesgerichtshof hier erlaubt, tendiert doch schon sehr stark in Richtung Rechtsbeugung!
Zitieren
#2
Danke Che für die Recherche und übersichtliche Zusammenfassung.
Nach allem was ich weiß, ist die gemeinsame Sorge aber etwas, das man sich übers Klo hängen kann. Entscheidend ist der Umgang bzw. das geteilte Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zitieren
#3
Gemeinsame Sorge ist nichts fürs Klo, wie wir in diversen Threads zu Zeugnissen und Gesundheitssorge feststellen durften.

Letztlich geht es aber darum, dass die vormals unmittelbare Diskriminierung von Vätern im Gesetz nunmehr durch eine mittelbare Diskriminierung durch den BGH ersetzt wurde.
Zitieren
#4
Schon merkwürdig, sollte sich doch alles verbessert haben mit der Option, das Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter beantragen zu dürfen. Dabei scheint alles beim alten zu bleiben. Man knallt gegen eine Wand aus IsMirEgal und Desinteresse.
Zitieren
#5
Alles bewusst.
Zitieren
#6
Aber zum EGMR sollte er schon...dann hört das hoffentlich mit dem Kommunikationsbasisterror wieder auf.
Zitieren
#7
(19-09-2016, 09:44)CheGuevara schrieb: Gemeinsame Sorge ist nichts fürs Klo, wie wir in diversen Threads zu Zeugnissen und Gesundheitssorge feststellen durften.

Dem kann ich so nicht ganz zustimmen.

Da ich wärend der Scheidung gesehen habe, dass eine Beeinflussung durch die KM erfolgte und ihr u.a durch Rückhalt vom JA Tür und Tor geöffnet wurde, war für mich klar, dass das gemeinsamme Sorgerecht ein Dreck wert ist.
Schnell erkannte ich, dass ich keinerlei Infomationen beim Arzt / Schule mehr bekommen werde, wenn ich weder die Schule noch den Arzt kenne. Selbst "wenn" ich es wissen würde, dann könnten diese immer noch sagen, "klären sie es mit der KM".
Wenn da jedoch keine Kommunikation mehr besteht (will ich auch nicht, sonst hätte ich ja keine Scheidung eingereicht) dann ist es MIT gemeinsamensorgerecht in der BRD dann ums Eck. Von daher war es für mich das einzigmöglichean Informationen zu kommen, in dem ich der guten Dame nahe gelegt habe, Sie solle das alleinige Sorgerecht beantragen. Und so wie die Richter(inen) unterwegs war ist das nur eine Frage und eine Antwort entfernt.
So mancher verdreht die Augen und schüttelt ungläubig den Kopf... aber, erst dadurch konnte ich vom deutschen Rechtsstaat gebrauch machen und die gute KM verklagen. Tweet ist momentan auch noch offen.
Zitieren
#8
Genau. Man kann erst attackieren, wenn man nicht mehr "gut" kommunizieren muss...
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Celle, 15 UF 44/15: Gemeinsame elterliche Sorge nicht unser Leitbild Bluter 6 8.851 30-09-2015, 12:53
Letzter Beitrag: Bluter
  OLG Karlsruhe 13.6.2014: Wann vereinfachtes Verfahren Antrag gemeinsame Sorge? Absurdistan 3 6.108 10-12-2014, 15:17
Letzter Beitrag: p__
  Brandenburgisches OLG vom 19.9.2013: Keine gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern p__ 3 5.962 05-02-2014, 23:34
Letzter Beitrag: sorglos

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste