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Verfassungsbeschwerde wegen ABR-Entzug
#1
In der Nachtrennungssituation lebten wir mit unserem nun 9järigen Sohn seit drei Jahren im Wechselmodell. Die Mutter beantragte 2014 das alleinige ABR. Sie war der Meinung, die Betreuungsform sei nicht im Sinn des Kindes. Sie verweigerte die Kommunikation und alle Angebote zur Mediation und außergerichtlichen Lösung wurden von ihr ignoriert. Es folgten zehn Sitzungen bei der Elternberatung, ein "lösungsorientiertes" Gutachten und weitere Elternberatungstermine. Laut Beschluss des AG wurde dann der Mutter Ende 2016 das ABR zugesprochen, da die Kommunikation gestört sei und dies gegen ein Wechselmodell spreche. Der ABR-Beschluss führte zur offiziellen Kürzung der Betreuungszeit beim Vater und zur Forderung der Mutter nach vollem Kindesunterhalt. Seit letzte Woche ist bekannt, dass die Beschwerde beim OLG keinen Erfolg hatte. Das OLG geht auf das Kommunikationsproblem nicht ein, sondern begründet den Beschluss damit, dass das Wechselmodell nicht angeordnet werden könne, der Kindeswille hier ausschlaggebend sei. Der Kleine hätte bei den Anhörungen mit 6, 8 und 9 Jahren geäußert, dass er sich vorstellen kann, etwas mehr Zeit bei der Mutter zu verbringen bzw. dies jetzt möchte, da die zusätzliche Übernachtung bei der Mutter logistisch günstiger fürs Hobby sei. Für mich ist schwer nachvollziehbar, dass einem Vater, der sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, sich extrem für sein Kind einsetzt,  "grundlos" das ABR entzogen wird. Dies kann nicht korrekt sein. Welche Gründe gäbe es, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen? Gibt es ähnliche Fälle? Habt Ihr Anregungen? Die Zeit läuft mir etwas davon, denn ich befinde mich noch in der Schockstarre, denn ich habe tatsächlich geglaubt, dass die OLG-Richter das Spiel der Mutter durchschauen. Vielen Dank.
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#2
Es gibt keine einzige Studie, die zeigen würde, dass mangelnde Kommunikation ein Grund gegen ein Wechselmodell ist. Es gibt für die Gerichtsbeschlüsse in deinem Fall keinerlei wissenschaftliche Grundlage.

Als Literatur kann ich dir folgendes von Prof. Sünderhauf empfehlen:

Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht?
http://www.famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDF

Deine Pfanne
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#3
Wende dich an den VAfK (Karlsruhe), möglich, dass Du da konkrete Unterstützung erhältst! Die haben möglicherweise Vorlagen.

1. Kommunikationsverweigerung durch die Mutter stellt Gewinner-Strategie dar!

2. Damit ist Vater bei allen Themen raus.

3. Kommunikationsverweigerung durch die Mutter wird positiv sanktioniert! Das darf nicht sein.

4. eine derartige Rechtsprechung diskriminiert die Väter unmittelbar.

5. eine derartige Rechtsprechung verstößt gegen Art. 3 und 6 GG sowie 8? und 14? EUMRK


Ansonsten wird es Dir nur möglich sein, deinem Sohn solange und systematisch deine Ressourcen zu entziehen, bis er selbst zur Erkenntnis kommt, dass es ihm beim Papa besser geht und Du ein neues Verfahren lostreten kannst!

A).Kannst du die konkrete Konmunikationsverweigerung nachweisen? Hast Du nachgewiesen?

B). Musst Du möglicherweise noch wegen Gehörsrüge vors OLG?
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(Donovan)
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#4
(18-02-2017, 22:28)CheGuevara schrieb: 1. Kommunikationsverweigerung durch die Mutter stellt Gewinner-Strategie dar!

2. Damit ist Vater bei allen Themen raus.

3. Kommunikationsverweigerung durch die Mutter wird positiv sanktioniert! Das darf nicht sein.

@MaxPayne:

Infos zu den o.g. Punkten findest du auch in der oben verlinkten PDF auf Seite 8 (Kommunikations- und Kooperationsverweigerung darf nicht belohnt werden)
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#5
BVerfG wird nichts machen, allenfalls EGHMR in Straßburg wird etwas machen, da ist dein Kind fast volljährig!
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#6
Zitat "dass das Wechselmodell nicht angeordnet werden könne, der Kindeswille hier ausschlaggebend sei. " Damit hast Du doch den Grund warum weitere Beschwerden kaum was bringen werden. Dieser Grund wird vorgeschoben werden. Der Kindeswille muss sich aendern, ansonsten ist es zwecklos.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#7
In dem Alter ist kindeswille untergeordnet
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#8
(19-02-2017, 09:28)CheGuevara schrieb: In dem Alter ist kindeswille untergeordnet

In diesem Fall entspricht er dem Willen der Mutter und kann gefahrlos in den Vordergrund gerückt werden.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#9
Ist schon klar, dass so die Argumentation der Schwarzkittel läuft.

Richtiger wird das dennoch nicht.

Es geht um die Frage nachfolgender Generationen! Uns werden die ergrauten Herren und Damen weiterhin auf den Arm nehmen. Aber da hat jeder seine eigene Strategie entwickelt!
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#10
(19-02-2017, 02:41)kay schrieb: Zitat "dass das Wechselmodell nicht angeordnet werden könne, der Kindeswille hier ausschlaggebend sei. " Damit hast Du doch den Grund warum weitere Beschwerden kaum was bringen werden. Dieser Grund wird vorgeschoben werden. Der Kindeswille muss sich aendern, ansonsten ist es zwecklos.

@MaxPayne:
Ich nehme an, es geht da primär um das Hobby. Wahrscheinlich ist der Sportverein des Kindes logistisch besser bei der Mutter gelegen. Mir ist klar, dass das schwierig ist, aber kannst du deinem Kind nicht irgendein Hobby-Gegengewicht in deiner Nähe bieten? 

Der Mutter geht es offensichtlich nur um die Kohle.
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#11
Das das nicht richtig ist, ist klar, nur wurde nach Gruenden gefragt um gegen die Entscheidung vorzugehen und die sind eben fuer die Schwarzkittel nicht vorhanden. Chancenlos. Leider.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#12
Ich sehe es wie @kay
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#13
Ich benötige Hilfe in Sachen Anhörungsrüge. Im OLG-Beschluss wird auf den Kindeswillen abgestellt. Der Kindeswille eines sechs bis neun Jahre alten (beeinflussten) Kindes ist demnach ausschlaggebend. In der OLG-Beschwerde hatte ich versucht darzulegen, dass
1. eine Parentifizierung des Kindes durch die Mutter zu kritisieren ist,
2. sich das AG nicht auf das Gutachten berufen kann, da Qualitätsmängel etc. und dies auch lange in der Vergangenheit liegt,
3. Befragungen und Anhörungen des Kindes immer in der Mutterwoche stattfand,
4. das Alter des Kindes nicht dafür spricht, dass es seinen freien Willen äußert oder die Folgen abschätzen kann.

Nun bin ich der Meinung, dass die OLG-Richter ein aktuelles, neues Gutachten zur fachlichen Ermittlung des Kindeswillen einholen hätten sollen, wenn sie sich schon nur auf den Kindeswillen oder das alte Gutachten berufen. Dies könnte auch ein Teil der Verfassungsbeschwerde sein. Wenn es aber bei der Verfassungsbeschwerde Beachtung finden soll, muss dies noch einmal in der Anhörungsrüge dargelegt sein. Ist dies korrekt, weil "gehört" wurde es doch, aber die Fakten wurden eben ignoriert oder diesen wurde keine Bedeutung zugemessen. Oder hätten die OLG-Richter in der Begründung darauf eingehen sollen? Was gehört in die Anhörungsrüge rein? Auf was soll ich achten?

Laut Facebook-Gruppeninfo hat der BGH Anfang Februar 2017 bestätigt, dass die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils zulässig ist. Wow, dies gibt zusätzliche Motivation.
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#14
Wann verletzt das Gericht den Anspruch des Vaters auf rechtliches Gehör (in entscheidungserheblicher Weise)?
Wenn ein Fakt zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, erklärt die entscheidungserhebliche Weise. Wird aber das rechtliche Gehör verletzt, wenn bestimmten Sachverhalten nicht die entsprechende Würdigung geschenkt wird? Normalerweise nicht. Könnte das Nichteinholen eines Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein? Gibt es im Zusammenhang mit dem ABR Beispiele?
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#15
Wenn du die Sache vorgetragen hast und die schwarzen Sheriffs das nicht verstanden haben, dann lass es laufen ... gehe nur zum BVerfG und fange auf der Grundlage aktuelles BGH-Urteil ein neues Verfahren vor AG an!

Das lohnt vermutlich den Aufwand nicht.
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(Donovan)
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