19-02-2012, 13:03
Mutter und neuer Ehemann wollen Kind adoptieren. Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft anerkannt, jedoch nie das Sorgerecht.
Der leibliche Vater des betroffenen Kindes hat seine Vaterschaft anerkannt, indes nie Kontakt zu dem Kind gehabt und nie Unterhalt gezahlt. Er befindet sich derzeit in der JVA S. wegen Einbruchsdelikten; mit seiner Entlassung ist 2013 zu rechnen. Einer Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 4. widersetzt er sich.
Möchtegern-Adoptivvater beantragt Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Adoption.
Das Amtsgericht Düren hat nach Anhörung der Beteiligten dem Antrag stattgegeben und die fehlende Einwilligung des Kindesvaters ersetzt.
Das OLG Köln sieht das allerdings anders:
Allein dieses positive, enge familiäre Verhältnis zwischen M. und dem Ehemann der Mutter reicht jedoch nicht aus, um die fehlende Einwilligung des Kindesvater ersetzen zu können. Lediglich die Absicht, durch die Adoption eine günstige tatsächliche Situation rechtlich abzusichern, bedeutet nicht automatisch, dass die Adoption ohne weiteres zu befürworten ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine solche Absicherung, wie sie hier auch von den „gewollten“ Eltern ausdrücklich in den Vordergrund gestellt wird, im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006,827; BGH, NJW 2005, 1781). Das ist nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Der Senat kommt nach Beurteilung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Adoption durch den Annehmenden derzeit nicht dem Wohl des Kindes dient, § 1741 BGB.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11222.html
---------
In dem Verfahren 4 UF 246/11 kam der Senat zum gleichen Ergebnis. In diesem Falle sogar gegen den Willen des Kindes.
Selbst bei kompletten Kontaktabbruch.
Insbesondere kann keine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Der derzeitige Stand der Dinge ist der, dass D. mit seinem Vater nicht kommunizieren will und keinerlei Kontakte zu ihm pflegt. Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11220.html
Der leibliche Vater des betroffenen Kindes hat seine Vaterschaft anerkannt, indes nie Kontakt zu dem Kind gehabt und nie Unterhalt gezahlt. Er befindet sich derzeit in der JVA S. wegen Einbruchsdelikten; mit seiner Entlassung ist 2013 zu rechnen. Einer Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 4. widersetzt er sich.
Möchtegern-Adoptivvater beantragt Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Adoption.
Das Amtsgericht Düren hat nach Anhörung der Beteiligten dem Antrag stattgegeben und die fehlende Einwilligung des Kindesvaters ersetzt.
Das OLG Köln sieht das allerdings anders:
Allein dieses positive, enge familiäre Verhältnis zwischen M. und dem Ehemann der Mutter reicht jedoch nicht aus, um die fehlende Einwilligung des Kindesvater ersetzen zu können. Lediglich die Absicht, durch die Adoption eine günstige tatsächliche Situation rechtlich abzusichern, bedeutet nicht automatisch, dass die Adoption ohne weiteres zu befürworten ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine solche Absicherung, wie sie hier auch von den „gewollten“ Eltern ausdrücklich in den Vordergrund gestellt wird, im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006,827; BGH, NJW 2005, 1781). Das ist nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Der Senat kommt nach Beurteilung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Adoption durch den Annehmenden derzeit nicht dem Wohl des Kindes dient, § 1741 BGB.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11222.html
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In dem Verfahren 4 UF 246/11 kam der Senat zum gleichen Ergebnis. In diesem Falle sogar gegen den Willen des Kindes.
Selbst bei kompletten Kontaktabbruch.
Insbesondere kann keine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Der derzeitige Stand der Dinge ist der, dass D. mit seinem Vater nicht kommunizieren will und keinerlei Kontakte zu ihm pflegt. Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11220.html