13-08-2008, 00:09
9 UF 5/08
Unfähiger Mutter wird zunächst das Kind vom JA entzogen. Nun lebt dass Kind beim Vater. Dennoch wird Sorgerecht auf Mutter zurückübertragen und das Gericht bettelt, ob die Mutter nicht die gemeinsame Sorge mit dem Vater teilen würde......
Da der Kindesmutter mithin das Sorgerecht in vollem Umfang zu belassen ist, kann dem Kindesvater dieses nicht übertragen werden. § 1680 Abs. 2 BGB greift nur ein, wenn der Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte, dieses ganz oder in Teilen entzogen worden ist. Dies führt, wie auch der Senat sieht, zu der misslichen Situation, dass der Kindesvater zwar für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen hat, weil dieses seinen ständigen Aufenthalt im Einverständnis mit der Kindermutter beim Kindesvater haben soll. Es wäre deshalb äußerst wünschenswert, dass sich die Kindesmutter dazu entschließen könnte, durch entsprechende Erklärung der Ausübung des gemeinschaftlichen Sorgerechts mit dem Kindesvater zuzustimmen. Eine Anordnung durch den Senat ist zwar nicht möglich, angesichts der Notwendigkeit, dass die Kindeseltern ohnehin zum Wohle ihres Kindes zusammenwirken müssen und den sich anschließenden tatsächlichen Auswirkungen liegt aber nichts näher, als diese gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Die Kindesmutter würde mit einer derartigen Erklärung eindrucksvoll unter Beweis stellen, dass sie sich ihrer Verantwortung für L. bewusst ist und in dessen Interesse zu handeln vermag. Der Senat kann daher nur dringend an die Kindesmutter appellieren, diese Erklärung, mit der sie keine Rechte aufgibt, sondern lediglich dem Vater ebenfalls Rechte einräumt, tatsächlich abzugeben. Für L. wäre dies in der jetzigen Situation sicherlich das Beste.
gesamt 9 UF 5/08
..... tja, liebe Richter §1626a ist eine unbrauchbare Gesetzesgrundlage...
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Unfähiger Mutter wird zunächst das Kind vom JA entzogen. Nun lebt dass Kind beim Vater. Dennoch wird Sorgerecht auf Mutter zurückübertragen und das Gericht bettelt, ob die Mutter nicht die gemeinsame Sorge mit dem Vater teilen würde......
Da der Kindesmutter mithin das Sorgerecht in vollem Umfang zu belassen ist, kann dem Kindesvater dieses nicht übertragen werden. § 1680 Abs. 2 BGB greift nur ein, wenn der Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte, dieses ganz oder in Teilen entzogen worden ist. Dies führt, wie auch der Senat sieht, zu der misslichen Situation, dass der Kindesvater zwar für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen hat, weil dieses seinen ständigen Aufenthalt im Einverständnis mit der Kindermutter beim Kindesvater haben soll. Es wäre deshalb äußerst wünschenswert, dass sich die Kindesmutter dazu entschließen könnte, durch entsprechende Erklärung der Ausübung des gemeinschaftlichen Sorgerechts mit dem Kindesvater zuzustimmen. Eine Anordnung durch den Senat ist zwar nicht möglich, angesichts der Notwendigkeit, dass die Kindeseltern ohnehin zum Wohle ihres Kindes zusammenwirken müssen und den sich anschließenden tatsächlichen Auswirkungen liegt aber nichts näher, als diese gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Die Kindesmutter würde mit einer derartigen Erklärung eindrucksvoll unter Beweis stellen, dass sie sich ihrer Verantwortung für L. bewusst ist und in dessen Interesse zu handeln vermag. Der Senat kann daher nur dringend an die Kindesmutter appellieren, diese Erklärung, mit der sie keine Rechte aufgibt, sondern lediglich dem Vater ebenfalls Rechte einräumt, tatsächlich abzugeben. Für L. wäre dies in der jetzigen Situation sicherlich das Beste.
gesamt 9 UF 5/08
..... tja, liebe Richter §1626a ist eine unbrauchbare Gesetzesgrundlage...
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# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #