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OLG Köln, UF 191/18 v. 22.03.19: Bekleidung für Umgang nur bei längerem Aufenthalt
#1
Das OLG Köln hat beschlossen, daß der Betreuungselternteil lediglich für die Umgangszeiten mit längerem Aufenthalt bei dem Umgangselternteil Bekleidung, bzw. Wechselwäsche für das Kind mitgeben muß. 

Zitat:Die Kindesmutter verpflichtet sich [Anm.: Name des Kindes] für die Ferienkontakte an Ostern im Sommer, Herbst und an Weihnachten Wechselkleidung mitzugeben welche wieder zurückzugeben ist. An übrigen Umgangswochenenden trägt der Kindesvater die Sorge der Wechselkleidung des Kindes.

Quellenangabe ist ein Bericht eines persönlich betroffenen Vaters.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
Immer wieder traurig mit was für Blödsinn sich Gerichte rumschlagen müssen. Genauso traurig ist diese praxisfremde Entscheidung.
Wer seine Kinder nur alle 14 Tage sieht, kann dann regelmäßig Kleidung besorgen die passt.

Andersrum muss ich sagen, habe ich auch eigene Kleidung hier, weil die Mutter dem Kind teilweise nur peinliche Sachen anzieht. Und zwar auch bei sich zu Hause...
Gibt auch genug Mütter die Kleidung nicht bzw. total verdreckt wiederbekommen und den allgemeinen Tipp anderer Mütter beherzigen dem Vater dann nur alte und abgenutzte Kleidung mitzugeben.

In manchen Beschlüssen werden wohl sogar die Anzahl der Kleidungsstücke festgelegt.
Als Anwalt würde ich doch vor lachen und Geldscheine über mich werfend im Bürostuhl sitzen...wie können sich Erwachsene so kindisch benehmen?
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#3
Soweit ich das verstanden habe, ging es in dem Beschluss nicht ausschließlich um die Bekleidung.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#4
Hallo, in die Runde,

Dies war nur ein Teil des Beschlusses vom OG, habe dies nur mal so hier Posten lassen um die Reaktionen zu sehen.
Das Gesetz schreibt vor, dies auch auf die offiziellen Seiten eures Staates zu lesen, dass bei Umgang dem Umgangsberechtigen alles mitzugeben ist welches für den Umgang benötigt wird, sowohl Kleidung als auch Medikamente oder Medizinische Apparate.
Eine normale Frau würde ihrem eigenen Kind ja auch sein Kuscheltier mitgeben.

Nun ist es hier wieder so, dass auch Richter vor dem OG nach Lust und Laune entscheiden können, dies auch bei Vorlage von Gesetzen.
Und sich nicht an ihren eigenen Gesetzen und Richtlinien halten.
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#5
(09-04-2019, 15:20)Sixteen Tons schrieb: Das OLG Köln hat beschlossen, daß der Betreuungselternteil lediglich für die Umgangszeiten mit längerem Aufenthalt bei dem Umgangselternteil Bekleidung, bzw. Wechselwäsche für das Kind mitgeben muß. 

Zitat:Die Kindesmutter verpflichtet sich [Anm.: Name des Kindes] für die Ferienkontakte an Ostern im Sommer, Herbst und an Weihnachten Wechselkleidung mitzugeben welche wieder zurückzugeben ist. An übrigen Umgangswochenenden trägt der Kindesvater die Sorge der Wechselkleidung des Kindes.

Quellenangabe ist ein Bericht eines persönlich betroffenen Vaters.

Vielleicht sollte der betroffene Vater das Kind in Unterhose zurückgeben. Schließlich sind die Sachen nach einem Wochenende dreckig, so kann er das Kind nicht zurückgeben. Und dass er die Kleidung welches das Kind bei Erhalt angehabt hat, auf seine Kosten waschen muss, ist sicherlich nicht ausgeurteilt wurden, oder? *Ironie off*

Was für idiotische Richter es gibt...
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