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10% Kürzung des SB trotz hoher Miete
#1
Hallo,

Kurzdaten:

- Kein Titel

- Kind 1 (9 Jahre) erhält Unterhaltsvorschuss 

- Meine EM-Rente liegt etwas über dem SB von 880€

- Wohnung mit Partnerin und neuem Kind 2 (2 Jahre)

- Partnerin erwerbstätig mit mehr als 1000€ netto

- Warmmiete 1000€

- Kürzung SB um 10% auf 792€

Ich möchte gegen die 10% Kürzung vorgehen bzw. mir den Selbstbehalt anheben lassen.

880€ SB beziehen sich meines Wissens auf eine Warmmiete von 380€. Ich zahle monatlich 500€ warm (Gesamtwarmmiete 1000€). Die Differenz von 120€ möchte ich auf die 880€ SB oben drauf haben (wären dann 1000€ erhöhter SB). Danach kann meinetwegen (wenn es keine andere Lösung gibt!) der SB wieder um die 10% gesenkt werden:

1000-10%=900€ neuer SB.

Ich habe dies bisher nicht so gefordert. Die UVK kennt meine Miete aber und senkte trotzdem auf 792€ SB ab. Das heißt ich lebe derzeit von 292€ (792-500Miete).

Ich wohne von Kind1 40km entfernt und habe dadurch an 2 Wochenenden pro Monat 320km aufzuwenden. Kann ich hierfür zusätzlich den SB anheben lassen?

Kann man das so argumentieren oder habt Ihr andere Tipps?


Problem 2:

Es wurden Unterhaltsrückstände für 5 Monate berechnet in denen ich kein Einkommen hatte. Ich erhielt 78 Wochen Krankengeld + 12 Monate ALG1 (Nahtlosigkeitsregelung), welches dann endete und die 5 Monate ohne Einkünfte folgten. Ich wartete damals auf die Bewilligung der Rente. Zum Jobcenter ging ich nicht, da meine Partnerin Einkünfte hatte und ich nichts bekommen hätte. In dieser Zeit machte ich Schulden. 

Wohngeld wurde von uns damals beantragt aber leider abgelehnt. 

Der UVK teilte ich mit, dass ich 5 Monate keine Einkünfte hatte. Dies wurde einfach ignoriert und trotzdem zu den Unterhaltsrückständen mitberechnet. 

Wie gehe ich hier am besten vor? 

Da die Gegenseite meine Argumente bisher einfach unbegründet an sich abtropfen ließ und mit Textbausteinen antwortete, habe ich mir überlegt die oben genannten Punkte alle vorzutragen und künftig (nach Quotelung) für Kind1 nur an die UVK zu bezahlen was über die 900€ hinausgeht. 

Wie würden die Schritte der UVK aussehen? Wird man dann verklagt + Strafanzeige oder schafft man es so wenigstens mit denen in einen Dialog zu kommen?

Ich war auch bei einem Anwalt bei einer Erstberatung. Diese brachte mir leider keine neuen Erkenntnisse. Ich bekam keine Deckung der Rechtsschutz. Nur die Erstberatung wurde darüber abgerechnet. Der Anwalt meinte, es würde mich zuviel kosten (600€), wenn er tätig wird und legte sein Mandat nieder. Er riet mir mich selbst an die UVK zu wenden. Einen Sozialschein beim Amtsgericht bekomm ich auch nicht. 
Gibt es Urteile auf die ich mich in einer Argumentation berufen könnte? Es wäre z.B. interessant in welchem Urteil bei einem Unterhaltspflichtigen mit hoher Miete der Selbstbehalt erhöht wurde. Ich fand eine gute Beispielrechnung hier:

Auch ist in meinem Fall davon auszugehen, dass die Kindesmutter über 50% mehr Einkünfte als ich habe. Dies wird ja auch als Grund für eine SB Anhebung angesehen. Gilt dies auch bei Unterhaltsvorschuss?
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#2
Klar kannst du mit einer höhere Miete argumentieren. Du musst eben Nachweise vorlegen. Mietspiegel über die örtlichen Mieten, um zu zeigen dass es keine Wohnungen zum Selbstbehalt-Mietanteil gibt, Wohnungsgrösse um zu zeigen dass die Miete nicht deshalb so hoch ist weil sie so besonders gross ist. Solche Dinge kannst du vorlegen. Das Argument ist auch oft erfolgreich, wenn es gut unterlegt ist.

Die Selbstbehaltskürzung gabs wegen Zusammenleben mit einer weiteren Person, das ist die Strafe für Paare. Bei den Umgangskosten wirst du nicht weit kommen, weil du bereits Mangelfall bist. Wenn die dich aber leistungsfähig rechnen, vergisst nicht dass du auch für Kiind 2 unterhaltspflichtig bist. Deine neue Partnerin scheint ja auch nicht wirklch leistungsfähig zu sein, man kann also nicht sagen, dass sie ja alles deckt.

Dein problem 2 ist ein Fall, der so und so entschieden werden kann, wenn es vor Gericht geht. Es wird darauf ankommen, inwieweit du die Keule mit dem fiktiven Einkommen abwehren kannst. Die werden dich zivilrechtlich verklagen, eine Strafanzeige bringen die jetzt noch nicht.

Zitat:Auch ist in meinem Fall davon auszugehen, dass die Kindesmutter über 50% mehr Einkünfte als ich habe. Dies wird ja auch als Grund für eine SB Anhebung angesehen. Gilt dies auch bei Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss begründet keine Sonderrechte. Erhöhter Selbstbehalt wegen 50% Mehreinkommen der Mutter ist aber ziemlich aussichtslos. Die Mutter liegt dann bei irgendwas um 1350 EUR und ist damit selber so einkommensschwach, dass sie noch weitere Leistungen wie den Kinderzuschlag erhält.
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#3
Da muss ich kurz einhaken. Ich wollte es so deutlich nicht schreiben und schrieb deshalb, dass meine Partnerin mehr als 1000 netto hat. Deutlich mehr. Es geht Richtung 2000€.

Trotzdem kein Grund sie deswegen allein für Kind 2 unterhaltspflichtig zu sehen.
In den Süddeutschen Unterhaltsrichtlinien steht folgendes:

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten
Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 880 €
- beim Erwerbstätigen 1.080 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380 € enthalten.

Unterste Grenze der Inanspruchnahme verstehe ich so, dass dann keine Kürzung wegen Zusammenleben mit der Partnerin mehr erfolgen kann, sondern dies das unterste Limit darstellt.

http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Unte...Leitlinien

Idealfall: fällt die Kürzung dadurch weg und würde die Belegung der hohen Miete klappen, würde mein SB um 120€ auf 1000 angehoben werden. Meine Rente liegt bei 950. Somit wäre ich aus den Unterhaltszahlungen draußen.
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#4
(15-07-2019, 22:21)Martin99 schrieb: Unterste Grenze der Inanspruchnahme verstehe ich so, dass dann keine Kürzung wegen Zusammenleben mit der Partnerin mehr erfolgen kann, sondern dies das unterste Limit darstellt.

Leider nicht. Ausserdem kann der Selbstbehalt gesenkt werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist. Ansonsten heisst es (hier in der Version der FFM-Leitlinien):

"Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 % des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.)."
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#5
Lasse nur mal kurz meinen Frust ab,
Solange Kinder nicht arbeiten, nimmt sich Deutschland alles von den lebendigen und es führt fast kein Weg daran vorbei.
Traurig ist nur, dass penibel und mit allen Tricks darauf geachtet wird, Unterhalt zu zahlen, aber keiner schaut, dass es wirklich bei den Kindern ankommt.
Es ist nur eine Taktik, für faule dumme Mütter die einen belügen und betrügen alles im Hintern zu stecken.
Die alles an Einkommen aus dem Fenster werfen um sich ihren Luxus zu gönnen, welchen wir bezahlen und später bleibt den Kindern nichts übrig, noch schlimmer, die werden dann auch so abgezockt, da Mutti ja in Altersarmut lebt.
Als Frau kann man sich schon ein schönes Leben machen.
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#6
Du kannst ruhig Dampf ablassen. Betrachte aber auch Deine Situation, die ist zwar eng, aber noch besser wie das, was sonst so läuft. Zu holen ist bei dir sowieso nicht viel, deshalb war es bei dir auch nicht kritisch, noch einmal Vater zu werden. Das Einkommen deiner Next ist da Fluch und Segen zugleich. Einerseits wärst du ansonsten wirklich restlos ausgebeint, andererseits kommt Aufstocken für dich auch nie mehr in Frage, falls deine Gesundheit irgendwann wieder Arbeit zulässt und damit zum potentieller Aufstocker "aufwertet".

Wegen Sonder- und Mehrbedarf wirst du auch nie Ärger haben. Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle werden an dir vorbeigehen da du so oder so Mangefall bist. Könnte es sein, dass die Ex in Zukunft mal besser verdient? So ab 2500 EUR Netto wäre es möglich, dass sie auch die Barunterhaltpflicht zu übernehmen hat.
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#7
Ich glaub es liegt eine Verwechslung vor. Dampfablasser war der Oli. :-)

Meine Situation ist schlecht, aber nicht so schlecht. Das stimmt. Ich bin mit meiner Partnerin nicht verheiratet. Auf dem Papier bin ich von der Kindsmutter 1 nicht mal geschieden. Status also dauerhaft getrennt lebend von KM1. Mit KM2 lebe ich in wilder Ehe mit kleinem Sohn.

Das heißt also, dass wenn sie jemals über 2500 käme, man mir mehr als 10% Kürzung reindrückt? Oder wie soll man sie für Kind1 barunterhaltspflichtig machen? Direkt ist doch von ihr nichts zu holen.

Wir wirtschaften streng getrennt und das seit Jahren, was ich anhand von Kontoauszügen belegen kann. Wir befüllen beide zu gleichen Teilen eine Haushaltskasse und teilen die Miete, Strom, DSL, GEZ über hälftige Ausgleichszahlung aufs Konto des jeweilig anderen. Ein echtes 50:50 also. Leider möchte mir hier die UVK die letzte Existenzgrundlage entziehen, so dass es entweder heißt, dass sie mich finanziell unterstützt oder es auf Trennung hinausläuft. Eine Art Sippenhaft was hier gespielt wird. Aber jammern bringt nichts. Man muss argumentativ dagegen angehen.

Ultima Ratio wäre das Spiel nicht mitzuspielen, meinen Standpunkt (Siehe oben) mit der Anhebung auf 1000 minus 10% = 900 anzusetzen und nach Quotelung den Unterhalt für Kind 1 überweisen. Das werden dann geschätzt ~30€ sein.

Die verklagen mich dann, wenn sie meine SB Anpassung durch höhere Miete nicht akzeptieren. Wie seht Ihr da meine Chancen vor Gericht?
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#8
Oli darf trotzdem Dampf ablassen, besprochen wird natürlich dein Fall :-)
Wenn die Ex in Regionen kommt, die dein Einkommen beträchtlich übersteigen (Faktor 2 bis 3), muss sie den Barunterhalt für euer gemeinsamens Kind ganz oder teilweise selber zahlen. Du bist dann "vom Haken", obwohl du das Kind nicht betreust. Das muss aber auch erst mal durchgesetzt werden.

Die 10% Selbsthaltskürzung wegen neuem Partner kann man nicht verhindern, indem man getrenntes Wirtschaften nachweist. Die verrottete Rechtspflege unterstellt einfach billigeres Wirtschaften durch Zusammenleben. Das ist so, wie wenn dein Unterhalt mal eben um 10% zu steigen hat, weil das Klopapier bei Aldi gerade im Sonderangebot ist. Da wird dir dann unterstellt, dass du ja den Jahresvorrat einkaufen könntest und somit Geld sparst. Juristen eben.

Du könntest dich trennen und damit der Paardiskriminierung aus dem Weg gehen. Es gibt Leute, die wohnen zwar de facto zusammen, aber einer hat noch eine Scheinadresse woanders. Und schon fliesst das Geld: Unterhaltsvorschuss, diverse Alleinerziehendenvorteile. Das aber jetzt noch nachträglich umzusetzen gelingt kaum, das wird erstmal als Finte weggewischt und/oder genauer unter die Lupe genommen. In gewissen Kreisen von gewissen Gruppen macht man das noch gründlicher, da sagt die Mutter sie kenne den Vater nicht. Die Eltern wohnen de facto zusammen und nachdem die Wohnung nach nicht danach durchsucht wird, lässt sich nichts nachweisen. Es gibt also nicht einmal eine Vaterschaftsanerkennung. Der Vater hat seine Ruhe und Mutti kassiert.
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#9
Achso. Die Ex (KM1) wird barunterhaltsfähig. Sorry, ich verstand meine Partnerin (KM2).

Faktor 2 wäre möglich. Ich weiß leider nicht was KM1 verdient. Es ist aber eher von einem Netto von 1600 auszugehen. Das würde also noch etwas dauern.
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#10
Nochmal zurück zum Thema Ex allein barunterhaltsfähig ab Faktor 2 oder 3:

Wenn ich es recht verstand, müsste KM1 mindestens Faktor 2 meiner Einkünfte haben. Das dürfte der Fall sein. Wie setze ich das durch?

Wie kann ich hier gegenüber der UVK argumentieren? Hast Du einen Link z.B. von einem Urteil dazu auf den ich meine Argumentation stützen könnte?
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#11
Da gibts einige Beschlüsse. Der BGH hat zuletzt im Beschluss vom 10.07.2013 – Az. XII ZB 297/12 gesagt, dass Faktor 3 zu einer kompletten Verlagerung führt. Es spielen aber noch andere Faktoren mit. Der gutverdienende Elternteil könnte auch neu verheiratet sein und der neue Ehepartner hat auch einen Anspruch, der würde vorgehen.

Der Bereich von Faktor 2 und 3 wird unterschiedlich gesehen, manchmal gibts eine teilweise Verlagerung, manchmal alles, manchmal nix. Beschlüsse suche ich jetzt nicht raus, da gibts genügend im Internet. Fang mal hier an:
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/...ichgewicht
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#12
Danke für den Hinweis. Ich werd mich dann mal auf die Suche machen.
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#13
Ich würde bei den Umgangskosten ansetzen, hier sind nach einem Urteil des OLG Bremen 0,20 Euro je gefahrene Km für Umgang statthaft, können entweder das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen mindern, alternativ auf den SB aufgeschlagen werden. Das Urteil ist recht alt, hab leider keine Verfahrensnummer parat. Vielleicht gönnen die einem inzwischen 0,30 Cent, was ich aber kaum glaube. Die 10% wirst du hinnehmen müssen wegen gemeinsamer Haushaltsführung mit deiner Partnerin, andere Gerichte haben schon bis zu 20% in Abzu gebracht.
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#14
Danke. Guter Hinweis. Mal schauen, ob ich ein Urteil zu den Fahrkosten finden kann. Ich tue mich mit den Urteilen generell etwas schwer. A) sind sie schwer zu finden und B) noch schwerer zu verstehen im Juristendeutsch.

Wegen der 10% Kürzung hier der Auszug aus den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien 2019:

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten
Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 880 €
- beim Erwerbstätigen 1.080 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380 € enthalten.

21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter
Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 %
angesetzt werden kann.

Bedeutet hier "unterste" nicht, dass keine Absenkung unter 880 mehr möglich ist? Mein zweites Kind (2 Jahre) mit dem ich zusammenwohne stellt doch ein gleichgestelltes Kind dar, oder nicht? Vielleicht gilt 21.5.3 nur für Paare ohne Kind?

Es liest sich als "Kann"-Bestimmung. Das könnte z.B. bedeuten, dass es eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters ist.
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#15
Feuere auf allen Zylindern gleichzeitig. Hohes Einkommen der Mutter, zweites Kind, Umgangskosten. Die Punkte verstärken sich gegenseitig. So ist ein hohes Muttereinkommen vielleicht nicht genügend, um die Barunterhaltspflicht ganz zu verlagern, aber in so guten Verhältnissen der Gegenseite wäre eine Selbstbehaltskürzung unbillig, die auch ein weiteres Kind trifft und das Ungleichgewicht noch verstärkt.

Und auch nochmal, da das oft nicht begriffen wird: Wenn du 1000 EUR verdienst und die Mutter 2500, ist der rechnerische Faktor zwar 2,5 aber die Verhältnisse auf Mutterseite durchaus nicht so dick, um von der Regel abzuweichen. Das muss schon anders aussehen, etwa 2000 EUR und 5000 EUR. Alles netto.
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#16
Besteht gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse irgendeine Verpflichtung Änderungen anzugeben?

Muss man sich da selbstständig melden, wenn man z.B. umzieht? Die Einkünfte sich erhöhen (z.B. Rentenerhöhung)? Also Infos melden, die zu den eigenen Ungunsten wären?

Die Kindesmutter darf ja nur alle 2 Jahre die Einkünfte abfragen. Gilt dies auch für die UVK?

Wenn bei erneuter Abfrage der UVK die Daten aktualisiert werden und ersichtlich wird, dass der Zustand z.B. schon 1 Jahr besteht, muss man dann die Differenz (die man Unterhalt zu wenig bezahlte) nachzahlen?
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#17
(20-08-2019, 16:55)Martin99 schrieb: Besteht gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse irgendeine Verpflichtung Änderungen anzugeben?

Im Standardfall nicht und im Standardfall ist auch nur alle zwei Jahre Auskunft zu geben, ausser du hast etwas anderes vereinbart oder wurdest dazu verurteilt. Es gibt aber Szenarien, in denen das nur teilweise stimmt. Wenn die UVK zum Beispiel bei Schulden einen zeitweiligen Vollstreckungsverzicht eingegangen sind, können und dürfen sie ständig wieder um Auskunft fragen.

Die musst du dann zwar strenggenommen nicht geben, aber die müssen dann auch den Vollstreckungsverzicht nicht aufrecht erhalten....
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