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Unterhalt und Teilzeit
#1
Kurze Frage, da mir die Suche keine relevanten Ergebnisse brachte.

Bisher wurde ohne Titel Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe 10 bezahlt. Aufgrund von Teilzeit wurde das Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen reduziert auf einen Wert im Rahmen der Einkommensgruppe 7. Bleibt es bei Unterhalt entsprechend der Vollzeittätigkeit oder kann hier der Kindesunterhalt entsprechend des tatsächlichen Nettoeinkommens  abgesenkt werden?

VG
Windsack
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#2
Da kein Titel besteht, kann die Unterhaltszahlung jederzeit gesenkt werden. Ich würde aber mit einer Senkung noch etwas warten und versuchen, das im Konsens zu machen. Wenn die Unterhaltsempfängerin damit nicht zufrieden ist, wird sie klagen. Relevant ist dann das Einkommen der letzten 12 Monate, also grösstenteils noch das Vollzeiteinkommen. Man kann zwar argumentieren, dass hier in Zukunft weniger Einkommen zur Verfügung steht, aber wenn möglich sollte man das umschiffen.
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#3
Vielen Dank
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#4
Da wäre zu einfach: Teilzeit und dann weniger Unterhalt zahlen - Sollte Frauchen klagen, wird das fiktiv bis zu 48 Wochenarbeitsstunden hochgerechnet.

Sei froh, wenn dir eine Abstufung ohne Titelei zuerkannt wird.
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#5
2020 soll es wieder eine Wirtschaftskrise geben, so wird eine Möglichkeit gegeben auf Teilzeit zu gehen um "den Platz zu behalten" und mit dem Unterhalt runterzugehen. Hat es bei keinem 2008-9 geklappt?
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#6
Noch nicht mal Arbeitslosigkeit wird akzeptiert, um den Unterhaltsbetrag zu reduzieren.

Jobverlust ist eh nur vorübergehend, muss er sich halt ein bisschen einschränken, der Mann.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
Ein Barunterhaltspflichtiger ist grundsätzlich zur vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet. Tut er dies nicht, wird gerne in die Trickkiste „fiktives Einkommen“ gegriffen.

Insofern sollte die Reduzierung der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Dokumentation der angegriffenen körperlichen beziehungsweise psychischen Verfassung begründet werden.

Ohne eine derartige Begründung wird es schwierig. Die Legende muss passen.
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#8
(14-11-2019, 11:03)CheGuevara schrieb: Ein Barunterhaltspflichtiger ist grundsätzlich zur vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet.

Nein. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist auf den Mangelfall beschänkt, §1603 BGB Nr. 2, "Befinden sich Eltern in dieser Lage". "Diese Lage" steht in Absatz 1, Eltern die ausserstande sind, Unterhalt zu bezahlen.

Das Problem liegt woanders, nämlich von hohem Unterhalt wieder runterzukommen. Das weiss fast jeder Unterhaltspflichtige, denn eine Abänderungsklage nach unten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, beruflichen Veränderungen, höheren berufsbedingten Aufwendungen oder sonstwas ist in der Praxis eine einzige Katatrophe, bei der das Juristengesockse die irrwitzigsten Lügen und Tricks erfindet um Unterhalt nicht anzupassen - Nach oben immer, nach unten nimmer. Wohlgemerkt: OHNE dass ein Mangelfall eintritt. Vom BGB ist das defintiv nicht gedeckt und es beschränkt sich auch nicht auf Gründe wie verringerte Arbeitszeiten.

Wir hatten diese Fälle ja auch schon zur Genüge im Forum. Bei Windsack gibt es zum Glück noch keinen Titel, es wäre also nur eine Anspassung der Zahlungen und nicht eines zugrundeliegenden Titels. Eine Abänderung wäre also gar nicht nötig. Wenn die Unterhaltskassiererin jetzt klagt, dann erstmalig, es wäre eine Neufestsetzung. Da kann sie zwar auch anführen, dass der Typ ja früher viel mehr bezahlt hat, aber sie hat keine bestehende hohe Unterhaltsplattform (Titel) zu verteidigen, sondern muss erst selbst raufklettern. Formal ist das kein Unterschied, aber Juristen nutzen Formalien sowieso nur als Fassade, in Wirklichkeit agieren sie emotional, chaotisch, mit Zufällen und Eindrücken.
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#9
@p

Gibts da noch Rechtsprechung dazu?

Ich hatte fiktive Einkünfte „gefangen“ trotz mehr als Mindestunterhalt.

Bin davon ausgegangen - und so wurde es mir auch von Anwältin erklärt - dass das Rechtslage ist.
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#10
Was steht denn in der Urteilsbegründung deines Verfahrens?
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#11
Weil ich nur 30 Stunden in der Woche arbeite, haben sie mir mein Gehalt fiktiv auf 40 Stunden hochgerechnet.
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#12
Ja, aber die Begründung?
§1603 BGB Abs. 2 betrifft nur den Mangelfall.
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#13
Das war vor einigen Jahren das Amtsgericht, begründet haben die, dass ich vollschichtig tätig sein muss und leistungsfähig bin.

Ich war damals so fertig, dass ich nicht zum Amtsarzt wollte (dann hätte Ex umfangreichen GesundheitsReport von mir erhalten, das geht ihr nichts an) und auch fürs OLG hatte ich nicht die Energie.
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#14
An faulen Tricks herrscht wie schon oben gesagt kein Mangel, die Juristen schlagen die tatsächlichen Rechnungen gemäss Einkommen einfach tot. Rechnungen, die sie selber in der Düsseldorfer Tabelle als Gesetz behandeln, wenn sie zugunsten der Unterhaltskassierer ausfallen. Aus dem Unterhaltsrecht heraus ist das nicht begründbar. Selbst für Mangelfälle ist dem BVerfG vor ein paar Jahren die Hutschnur geplatzt und es gab drei Entscheidungen dicht hinereinander, die fiktives Einkommen ablehnten.

Der häufigste Trick ist wie gesagt, einfach einen "angemessenen Unterhalt" zu erfinden und damit den "Unterhalt" in §1603 Abs. 1 inflationär auszuweiten. Unterhalt wird damit zu einer beliebig aufblasbaren Zahl. Diese berobten Lügen brechen natürlich vielen Pflichtigen das Genick, dann gibts halt gar nichts mehr. Der Hammer ist, diese Lügen verweigern dem Pflichtigen sogar das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und der freien Berufswahl (Art. 12 GG). Obwohl kein Mangelfall existiert, Unterhalt bezahlt wird, Kinder sind durch den Pflichtigen voll versorgt!

Hier ein Beispiel für diesen Bockmist: Oberlandesgericht Brandenburg am 10. Dezember 2014 (AZ: 13 UF 25/12) Volltext: https://openjur.de/u/755658.html

Da wird von Absprachen gefaselt, an die sich der Mann nicht gehalten haben soll. Die Begründung ist auch sonst ein mieser Witz, steht im krassen Widerspruch zu §1603 BGB. Roben dürfen alles.
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#15
So ist es leider!

Und ich kann mich erinnern irgendwo gelesen und vermittelt bekommen zu haben, das bei einer (Kindes)Unterhaltspflicht grundsätzlich (!) die Pflicht zur Vollzeitarbeit besteht. Und ansonsten wird Dein Gehalt halt fiktiv hochgerechnet. Du könntest ja soviel Kohle verdienen wenn du denn nur wolltest. Und ist natürlich alles nur fürs Kindeswohl.................
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#16
Da beißt sich doch die Katze in den Schwanz.

Besteht ein Mangelfall und wird mann fiktiv zu einem Nicht-Mangelfall hochgerechnet, wäre man prompt ein fiktiv nicht bestehender Mangelfall mehr und hätte fiktiv nicht hochgerechnet werden dürfen.

Familienrecht ist wie beim Roulette alles auf die 36 zu setzen -zumindest für uns.
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