23-12-2020, 22:46
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2020 - 13 UF 88/20
Volltext: https://openjur.de/u/2309159.html
Sorglosigkeit gegenüber der eigenen Vaterschaft kann teuer werden. Ein Paar bekommt ein Kind. Vater unterschreibt Vaterschaftsanerkennung, bekommt gemeinsame Sorge mit Einverständnis der Mutter.
Als das Kind sieben Jahre alt ist, zerbricht die Beziehung. Vater hat anschliessend eine neue Freundin. Die "ermittelt" wegen des Kindes und stellt fest, dass die liebe Mutti wohl noch mit einem anderen Mann rumgemacht hat. Das sagt sie auch dem Vater. Der will daraufhin raus aus der rechtlichen Vaterschaft.
Mutti sagt, wäre sowieso alles verfristet. Ihr Freund habe schon Zweifel an seiner Vaterschaft geäussert, damit hätte die Frist für eine Anfechtung zu laufen bekommen. Dafür präsentiert sie eine Zeugin. Die erzählt, was sie Mutter behauptet.
Und das wars dann. Anfechtung abgelehnt. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB ist abgelaufen, denn die beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Anfechtende erstmals Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Einrede des Vaters seien Schutzbehauptungen.
Ratschlag: Nie, nie, nie eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben ohne Vaterschaftstest, der manipulationssicher stattfindet. Alles andere führt zu Problemen für den Mann, der unterschreibt. Die Möglichkeiten, wieder aus einer Vaterschaft herauszukommen bestehen. Und zwar nur auf dem Papier. Im Zweifel zieht die Mutter halt eine gute Freundin als Zeugin aus dem Hut und schon ist alles verfristet, beweisen muss sie dafür überhaupt nichts. Und auch kein Test wird angeordnet. Die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse spielen keine Rolle mehr. Der "Herr Vater" darf sich jetzt über weitere lange Jahre Unterhalt freuen. Und nach der Volljährigkeit kann das Kind dann vom leiblichen Vater adoptieren lassen. Den Zahldeppen braucht man dann nicht mehr.
Volltext: https://openjur.de/u/2309159.html
Sorglosigkeit gegenüber der eigenen Vaterschaft kann teuer werden. Ein Paar bekommt ein Kind. Vater unterschreibt Vaterschaftsanerkennung, bekommt gemeinsame Sorge mit Einverständnis der Mutter.
Als das Kind sieben Jahre alt ist, zerbricht die Beziehung. Vater hat anschliessend eine neue Freundin. Die "ermittelt" wegen des Kindes und stellt fest, dass die liebe Mutti wohl noch mit einem anderen Mann rumgemacht hat. Das sagt sie auch dem Vater. Der will daraufhin raus aus der rechtlichen Vaterschaft.
Mutti sagt, wäre sowieso alles verfristet. Ihr Freund habe schon Zweifel an seiner Vaterschaft geäussert, damit hätte die Frist für eine Anfechtung zu laufen bekommen. Dafür präsentiert sie eine Zeugin. Die erzählt, was sie Mutter behauptet.
Und das wars dann. Anfechtung abgelehnt. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB ist abgelaufen, denn die beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Anfechtende erstmals Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Einrede des Vaters seien Schutzbehauptungen.
Ratschlag: Nie, nie, nie eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben ohne Vaterschaftstest, der manipulationssicher stattfindet. Alles andere führt zu Problemen für den Mann, der unterschreibt. Die Möglichkeiten, wieder aus einer Vaterschaft herauszukommen bestehen. Und zwar nur auf dem Papier. Im Zweifel zieht die Mutter halt eine gute Freundin als Zeugin aus dem Hut und schon ist alles verfristet, beweisen muss sie dafür überhaupt nichts. Und auch kein Test wird angeordnet. Die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse spielen keine Rolle mehr. Der "Herr Vater" darf sich jetzt über weitere lange Jahre Unterhalt freuen. Und nach der Volljährigkeit kann das Kind dann vom leiblichen Vater adoptieren lassen. Den Zahldeppen braucht man dann nicht mehr.