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Drohende Strafanzeige aus Österreich durch UVK
#1
Hallo in die Runde!

Kurz die Situation:
- deutscher Titel (dynamisch, unbefristet) für 2 Kinder vorhanden
- Kinder leben in Österreich
- ich in Deutschland

Da ich in den letzten Monaten nur unvollständig Unterhalt zahlen konnte, kommt jetzt die österreichische UVK, die bereits an die Kinder geleistet hat, mit österreichischen Gerichtsbeschluss mit Zahlungsforderungen auf mich zu.

Pfändungen sind angekündigt, bisher aber nicht vollzogen oder laufen ins Leere.
Gedroht wird mit dem österreichischen § 198 STGB, der unserem 170er ähnlich ist.

Meine Fragen sind:
Würde Deutschland mich im Falle einer Verurteilung an Österreich ausliefern müssen?
Kann eine Verurteilung unwahrscheinlicher gemacht werden, wenn Teilbeträge gezahlt werden?

Danke für eure Meinungen, Erfahrungsberichte...
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#2
1. Zur Auslieferung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun...r=10002151

2. Da steht in § 198 STGB: "Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde." Wenn dich ein Teilbetrag vom "gröblich" befreit, wirds was nutzen. Du kannst ja mal https://www.jusline.at/entscheidungen/11/198/1 duchgehen, was dort in den Urteilen zu ähnlichen Sachverhalten drinsteht.
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#3
Das ist ja ganz nett mit dem österreichischen STGB, doch darf sich Papaonkel vermutlich der dt. Staatsangehörigkeit sicher sein und solange er nicht auf österreichischem Boden eine Bank ausraubt, dürfte ein Strafverfahren hier ins Leere gehen, denke ich.
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#4
Danke für eure Beiträge.

Ich bin p_'s Links gefolgt und stelle fest, dass es nur sehr wenige Verfahren in Bezug auf den 198er in Österreich gibt, diese sich häufig nur mit Formalien befassen und es so gut wie keine krassen Urteile mit monatelangen Gefängnisstrafen gibt.
Verurteilungen von Ausländern gibt es gar nicht.

Vermutlich hat das auch etwas damit zu tun, dass ein europäischer Haftbefehl in Österreich (und anscheinend auch in Deutschland) zumindest im Moment nicht vollstreckbar scheint:

Europäischer Haftbefehl – Wikipedia

Anscheinend deswegen, weil die Staatsanwaltschaften in D und Ö nach EU-Recht nicht unabhängig sind.

Das sorgt jetzt bei mir erstmal für Entspannung. Shy
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#5
Gerne möchte ich hier noch mal einhaken -

Kurz die Situation:
- deutscher Titel (dynamisch, unbefristet) für 2 Kinder vorhanden
- Kinder leben in Deutschland
- Ich als nicht-Deutscher EU Bürger lebe in GB (Brexit Fakt 01.01.2021)
- Mittlerweile €8.000 KU Rückstand (kein Einkommen)
- Werde regelmässig von UVK aufgefordert bzgl. Bewerbungsbemühungen aufgefordert
- Kein Besitz in meinem Namen

Ab 1. Januar "antwortet" UK nicht mir am European Court of Justice - wahey! Gerne hätte ich gerne eure Einschätzungen diesbezüglich:

Wie gross meint ihr ist die Chance dass auf Dauer die dt. Behörden mir bzgl. Rückstande hinterher rennt, vor allem da Oberwächter EU Justizhof ausser Spiel ist?

Und wie lange fordert eine Behörde Beweis bzgl. m Bewerbungsbemühungen?

Hoffe eure Meinungen führen ebenso für Entspannung in 2021!
Panto
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#6
Da musst du im Austrittsabkommen nachsehen. Sofern das Europäische Mahnverfahren und europäische Vollstreckungstitel dort nicht geregelt sind, sind sie mit dem Austritt ab 1.1.2021 weggefallen. Das bedeutet für dich, dass du erst einmal Ruhe hast. Aber es bedeutet auch, dass wie mit vielen anderen Nicht-EU-Ländern früher oder später Regeln wie das Auslandsunterhaltsgesetz unterschrieben werden. Das bedeutet wiederum, dass die Ruhe nur befristet sein wird, früher oder später gibts wieder Durchgriff auf dich.

Und das sogar erweitert. Denn dann greift nun auch §1613 BGB, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen lag an tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen.

Ich halte deshalb die mit dem Austritt verbundene Hoffnungen für verfehlt. Sinnvoller wird es sein, die Atempause zu nutzen um sich unauffindbar zu machen. Auskünfte aus GB nach D fliessen vielleicht ab 1.1. ebenfalls nicht mehr so locker. Das sind Chancen für einen Verschwindibus.
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#7
@Panto

https://www.cross-channel-lawyers.de/bre...dert-sich/
https://www.dijuf.de/files/01_UHR/Länder...202020.pdf

Anhand der Aussage von dem Rechtsverdreher im ersten Link würde ich an Deiner Stelle erstmal abwarten ob sich nicht in Zukunft noch die ein oder Andere Hintertür öffnen lässt, die zu enormen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche führen. Die strafrechtliche Problematik umgehst Du durch geringe Unterhaltszahlungen.
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#8
Vorsicht vor diesen Artikeln. Die sind zu alt. Es gibt jetzt ein Austrittsabkommen! Was da drin steht, ist massgeblich, nicht was man sich Monate oder Jahre vorher erhofft oder befürchtet.
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#9
Danke so weit. Den 2. Link kannte ich noch nich, cheers!

Es ist nicht so dass ich gar nichts bezahlt habe oder in Zukunft nicht bezahlen wurde. Bis dato sind schon weit über €85.000 geflossen, aber seit 2019 habe ich halt als Selbständiger leider viel weniger Aufträge bekommen. Derzeit habe ich belegt dass ich bis einschl. November 2020 wöchentlich halt nur £74.35 Job Seekers Allowance bekommen habe. Diese JSA gibt es seitdem leider nicht mehr, bin aber weiterhin arbeitslos gemeldet.

Mich unauffindbar machen wird nicht so einfach sein. Möchte weiterhin den Tür zu meinen Kindern aufhalten. So lange ich bis zu Rente nicht mehr als monatlicher Mindesterhalt verdiene sollte es doch eine ziemlich gute Chance geben dass ich hier mit einer weitere Null-Nummer raus kommen könnte?
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#10
§ 198 StGB Abs.3...Össigesetz...Weltklasse ! Kannst Du dir nicht ausdenken ! Das unsere "Juristen"  das nicht übernehmen... Big Grin Big Grin Big Grin
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#11
Ansonsten schauste mal online bei den Kanzleien der britischen Familienrechtsindustrie vorbei, die entweder stöhnen oder sich die Hände reiben.
https://www.bindmans.com/insight/brexit/...nforcement
https://www.lawsociety.org.uk/topics/bre...aintenance

Gibt sogar schon ein Fachbuch dazu:

https://www.lexisnexis.co.uk/store/produ...41/details
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#12
Law Society link - very helpful!
I'll give the book a miss

Long live Brexit!
Panto
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#13
Soweit ich es verstanden hab, ist die Brexit-Vereinbarung vorerst nur auf das wesentliche begrenzt und Feinheiten sollen nächstes Jahr noch nachverhandelt werden. Wenn jetzt noch nichts zur Unterhaltspflicht drin steht, heißt das also nicht, dass dies nicht noch kommen könnte.
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#14
Hallo in die Runde,
ich wünsche allen Frohe Ostern und viele dicke Eiern!
Aber stellt mit den Eiern keinen Blödsinn an!  Smile

Mich hat mal wieder ein Bettel-/Drohbrief erreicht, und ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich mich verhalten soll.
ich bedanke mich schon mal für alle Meinungen und Ratschläge!

Der Brief kommt aus Österreich und man verlangt, dass ich doch endlich Unterhaltungsvorschuss für 2 in Österreich lebende Kinder zurückzahlen soll, wenigstens 100 € pro Monat und Kind.
Gedroht wird nun mit einer Strafanzeige.
Ich wohne in Deutschland.

Ich bin schwerbehindert und habe z. Z. nur geringe Einkünfte, mit denen ich mich gerade über Wasser halten kann, daher habe ich bisher nichts zahlen können.

Soll ich denen schreiben, dass ich nicht leistungsfähig bin, und damit evtl. eine Hin-und-her-Schreiben-Lawine in Gang bringen, bei der ich juristischen Fallstricken ausgesetzt sein könnte?

5 € im Monat überweisen? Confused

Nicht reagieren, wie bisher?
Also quasi abwarten, bis ein deutscher Staatsanwalt tätig werden sollte?

Danke für alle Beiträge!

Als Ergänzung dazu noch ein Beitrag von vor einigen Monaten.
Es scheint so, als wenn man sich vor der Strafverfolgung aus Österreich nicht zu fürchten braucht.

Aber vielleicht weiss der ein oder andere noch mehr.

Papaonkel schrieb:
Ich bin p_'s Links gefolgt und stelle fest, dass es nur sehr wenige Verfahren in Bezug auf den 198er in Österreich gibt, diese sich häufig nur mit Formalien befassen und es so gut wie keine krassen Urteile mit monatelangen Gefängnisstrafen gibt.
Verurteilungen von Ausländern gibt es gar nicht.

Vermutlich hat das auch etwas damit zu tun, dass ein europäischer Haftbefehl in Österreich (und anscheinend auch in Deutschland) zumindest im Moment nicht vollstreckbar scheint:

Europäischer Haftbefehl – Wikipedia

Anscheinend deswegen, weil die Staatsanwaltschaften in D und Ö nach EU-Recht nicht unabhängig sind.

Das sorgt jetzt bei mir erstmal für Entspannung. Shy
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#15
Ergänzungen:

Vermögensauskunft habe ich geleistet.
Hartz IV beziehe ich nicht.
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#16
(04-04-2021, 18:25)Papaonkel schrieb: Hartz IV beziehe ich nicht.

Vielleicht wäre das aber die Lösung - aufstockende Hartz4-Leistungen, um Unterhalt zahlen zu können. Vor allem-wenn jemand wieder mal dein Bestes wiil, dämpft das Herumwedeln mit dem Hartz4 Leistungsbescheid sofort überzogene Erwartungen....
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#17
Danke für den Vorschlag, Austriake.

Ich arbeite sehr gerne in meinem Job, kann aber aufgrund meiner Behinderung nicht mehr so viele Stunden.
H4 scheint es ja zu geben, wenn man weniger als 3 Stunden am Tag einer Beschäftigung nachgehen kann, das dürfte bei mir auch hinhauen.
Reicht dafür ein GdB 50?

Müsste ich Angst haben, dass die mich in einen anderen Job stecken?
ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, denn in meinem Job verdiene ich viel mehr Geld als wenn ich irgendwo ungelernt anfange.

Wahrscheinlich bräuchte ich ein Attest?
Einfach vom Hausarzt?
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#18
Bin ich nicht so im Detail, bei mir war es einfach eine Beschäftigung knapp über Mindestlohn. Hausarzt müsste weiter wissen...
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#19
Die Fragen zum Aufstocken waren hier schon beantwortet: https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...?tid=12753
Geändert hat sich ja nichts. Die Bettelbriefe kommen weiter. Lass sie kommen. Nach der bereits abgegebenen Vermögensauskunft gibts auch keine Pfändungen.
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#20
Moin.

Zunächst einmal gilt es sauber zu differenzieren :

Dein GdB 50 hat zunächst einmal überhaupt nichts mit Deiner Leistungsfähigkeit zu tun, zumindest nicht im rechtlichen Sinn..
Es gibt genügend Leute - so wie meine Wenigkeit :-)   - , die mit gleichem GdB oder höher vollschichtig arbeiten.

Die 3 Stunden Regel im SGB II bezieht sich ausschliesslich auf die ALLGEMEINE Leistungsfähigkeit bei Arbeitslosen im Hartz IV Bereich; sollte das nicht erfüllt sein,
greift die allgemeine Sozialhilfe im SGB XII.

Festgestellt wird das grds. durch ein amtsärztliches Gutachten, wobei es häufig Streitigkeiten zwischen Jobcenter und Sozialhilfeträger
hinsichtlicher der Akzeptanz div. Gutachten gibt, ein haus- oder fachärztliches ( Gefälligkeits- ) gutachten ist hier in keinem Fall ausreichend.

Soviel hierzu.

Bei Dir geht es - wennn ich richtig gelesen habe - um Weiterbeschäftigung und um Aufstockung Deines geringen Entgeltes
( vielleicht bei reduzierter Stundenzahl ) mittels Arbeitslosengeld II.

Bei Erwerbsaufstockern könnte das Jobcenter zwar ebenfalls ein amtsärztliches Gutachten zur Vermittelbarkeit in Auftrag geben um festzustellen, wieviel Stunden tatsächlich gearbeitet werden können.

Z. Zt. ( coronabedingt ) und in der allgemeinen Praxis sowieso ist das aus meiner Erfahrung eher unwahrscheinlich .. so dass wenn Du weiterhin Teilzeit arbeitest ein Facharztattest höchstwahrscheinlich akzeptiert wird, welches Dir eine reduzierte maximale wöchentliche Arbeitsfähigkeit bestätigt. ( Aufpassen : Auf jeden Fall mehr als 15 Std. wchtl. bescheinigen lassen.. )

Und zusätzlich greift dann doch wieder Dein GdB 50... Es ist höchst unwahrscheinlich, aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus - und dann noch als SB - vermittelt zu werden... Das hängt allerdings immer davon ab, wie sich der Arbeitsmarkt an Deinem Wohnort darstellt ( in München siehts anders aus als in Bremerhaven)

Und wenn doch, wirst Du als SB mittels Attest , AUB .. etc. genügend Möglichkeiten haben, diese Versuche ins Leere laufen zu lassen..

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#21
Danke für alle Beiträge, das hilft schon mal weiter.
Mal angenommen, ich würde aufstocken, stimmt dann meine folgende Rechnung bzgl. ALG II- Leistungen?
(ich habe die Herleitung aus dem Aufstocker-Thread kopiert und mit meinen Zahlen gefüllt)

Gewinn/Einkommen:
1300 Euro

Abzgl. Erwerbstätigenfreibeträge nach §11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II:
-330 Euro

Abzgl. titulierter Unterhaltsbeträge nach §11b Abs. 1 Satz 7:
(350+350)
- 700 Euro

Anrechenbares Einkommen:
= 270 Euro.

Bedarfsberechnung:

Regelbedarf (Alleinstehender):
446 Euro

zzgl. Wohnkosten
+ 500 Euro

Gesamtbedarf:
904 Euro

Berechnung des Anspruchs auf ALG II:

Bedarf:
946 Euro

abzgl. anrechenbares Einkommen
-270 Euro

= 676 Euro Anspruch auf ALG II
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#22
ich bin der Meinung, dass du ca. 1160 EUR nach der Unterhaltszahlung haben solltest.
Genau von diesem Beitrag hat der Vater alles zum Leben um vom Staat keinen Cent zu haben.
Wenn mehr, dann ist es doch eine prima Nummer!
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#23
Keine Umgangskosten?
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#24
(06-04-2021, 09:33)Absurdistan schrieb: Keine Umgangskosten?

Doch, Fahrtkosten, Verpflegung, Mietkosten.
Inwiefern spielt das beim H4-Antrag eine Rolle?
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#25
Umgangskosten gibt es extra bei H4. Beantragen mit der Anlage BeBe ( Besonderer Bedarf)
Bei Fahren mit dem eigenen PKW gibt es für jeden(!) gefahren km der kürzesten Entfernung zum holen und bringen des Kindes 20Cent.
Beispiel: Kürzeste entfernung sind 15km...dann bekommst du fürs holen und Bringen an einem Umgangswochenende 12€ (4x15km).
Für Kalendertage, die das Kind mehr als 12h bei dir ist bekommst du ein 30stel des monatlichen Bedarfssatzes.
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