(05-12-2021, 17:15)DrNewton schrieb: (05-12-2021, 15:58)Gast1969 schrieb: (29-11-2021, 18:48)p__ schrieb: Die verjähren de facto nie. Die Frist beginnt bei Kindesunterhalt erst mit dem 21. Geburtstag. Bei dir sind sie tituliert, also gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ausserdem verhindert ein Vollstreckungsversuch die Verjährung.
Unterhaltsschulden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Die UVK muss normalerweise ihre Forderungen selber geltend machen, da greift die Verjährungshemmung nicht. Bei treuhänderischer Rückübertragung der Forderungen lebt die Verjährungshemmung gem. aktueller BGH-Rechtsprechung bis zum 21. Lebensjahr NICHT wieder auf = Verjährung der UVK-Forderungen nach 3 Jahren.
Vielen Dank für Deine Antwort. kannst Du das bitte noch etwas weiter ausführen?
Ich dachte die Forderungen, da gerichtlich titulierter Unterhalt, 30 Jahre ?!
Vielen Dank im Voraus :-)
Grundsätzlich ja
Aber: die UVK muss ihre Ansprüche selbst verfolgen und geltend machen! D.h. sie muss einen Titel erwirken. Kein Titel = Verjährung nach 3 Jahren. Bei übergegangenen Ansprüchen greift die Verjährungshemmung bis zum 21. LJ nicht.
Was die UVK aber gerne gemacht hat und macht: treuhänderische Rückübertragung, d.h. die übergegangenen Ansprüche werden "zum Zwecke der Einziehung" direkt wieder auf den Unterhaltsberechtigten/Beistandschaft Rückübertragen. Auch da lebt nach derzeit aktueller BGH Rechtsprechung die Verjährungshemmung bis zum 21. LJ nicht wieder auf! Sollten diese Ansprüche allerdings über das Kind tituliert sein, würde eigentlich die 30jährige Verjährungsfrist gelten.
Aber, jetzt wirds spannend: damit die Ansprüche wirksam (!) Rückübertragen sein können, Bedarf es einiger Voraussetzungen! Die Beistandschaft kann grundsätzlich ausschließlich (!) die Interessen des Kindes vertreten, und also folglich eben nicht die Interessen anderer, welche die Ansprüche der UVK aber sind! Damit nun ein wirksame Rückübertragung stattfinden kann, bedarf es des Einverständnisses des Kindes bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. Dies kann nur geschehen durch einen "Rückübertragungsvertrag", der vom Kind bzw. dessen gesetzl. Vertreters unterschrieben sein muss! Oftmals existiert ein solcher Vertrag nicht, mit der Folge, das eine "treuhänderische Rückübertragung" nicht wirksam zustande gekommen ist, womit die UVK ihre Ansprüche wieder selbst hätte durchsetzen müssen. Hat sie dies nicht rechtzeitig getan, verjähren deren Ansprüche nach 3 Jahren, eine Verjährungshemmung tritt nicht ein.
Ganz spannend: selbst wenn denn ein solcher "Rückübertragungsvertrag" den o.g. Anforderungen entspricht: sobald -wie bei vielen ja durchaus noch gegeben (u.a. bei mir)- ein gemeinsames (!) Sorgerecht besteht, so hat der BGH letztes Jahr entschieden, bedarf es für die Wirksamkeit dieses "Rückübertragungsvertrages" der Unterschrift beider (!!!) Elternteile, ansonsten ist dieser Vertrag nichtig! Folgen: siehe oben
Ich führe selbst ein solches Verfahren wegen Verjährung gegen die UVK. Einstellung UVK Leistungen 2011, kein Kontakt zur UVK seit 2007, 1. Pfändungsversuch der UVK in 2020. Demnächst bin ich schlauer