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Der Fall:
Der Mann trennt sich. Nach einem Streit fährt er erst mal in den Urlaub. Nach seiner Rückkehr beantragt er die Zuweisung der von ihm alleinig (!) gemieteten Wohnung. Er verweist auch auf Angriffe der Frau. Tür zertreten, Hemd zerrissen. An Eides statt...
Das Gericht hört Beide an. Die Frau bestreitet den Vorwurf. Sie will in der Wohnung bleiben. Einkünfte hat sie keine. Miete zahlt der Mann aktuell weiterhin. Ist aber de facto Obdachlos.
Das Gericht sieht die Vorwürfe seitens des Mannes trotz eidesstattl. Aussage als nicht erweisen an. Die Aussage der Frau könne ja auch stimmen... Und weist den Antrag zurück. Frau bleibt in der Wohnung.
Das Gericht verweist auf 1361b BGB und sagt, er greife nicht. Beschluss ist rechtskräftigt. Kinder sind keine im Spiel.
Laut HAUFE
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...19212.html
kann der Mann m.E. den Mietvertrag trotz Zuweisung kündigen. Die einzige Möglichkeit, die Kosten los zu werden als 1. Schritt.
Wie seht Ihr das?
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Das hab ich nicht verstanden. Das Gericht sagt also, es würde nicht aufgrund § 1361b BGB Abs. 2 entscheiden?
Es gibt die Ansicht, aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einen Anspruch herzuleiten, die Kündigung zu unterlassen, und auf dieser Grundlage ein gerichtliches Kündigungsverbot erwirken zu können, welches als Verfügungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB die relative Unwirksamkeit der Kündigung bewirken würde.
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Ich weiß ja nicht, was die Richterin vorher geraucht hatte, aber es war nichts Gutes...
Er (Antragsteller) begehrt die Zuweisung der Wohnung (abgelehnt)
Sie (Antragsgegnerin) beantragt nicht nur die Abweisung, sondern hilfsweise, eine Räumungsfrist von 1 Jahr zu bewilligen
Auf die Beantragung (Räumungsfrist 1 Jahr) geht die Richterin im Beschluss gar nicht ein. Zumindest das hätte ja noch für Klarheit sorgen können. Aber wieso auch, wenn man einen Beschluss unklar erwirken kann, damit der Mann mit Fragezeichen auf der Stirn wieder nach Hause fährt.
§ 1361b erläutert sie im Beschluss und sagt, "Im vorliegenden Falle greife er nicht." Denn, jetzt wird es bedingt lustig: "Bei diesem vom Antragsgegner vorgetragenen Gewaltverhalten der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch auch nicht um einen Aspekt, der unter den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB fällt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich der Vorfall so vorgetragen hat."
Ein Kündigungsverbot jedoch, beschließt sie nicht. Erwähnt es auch nicht. Sie sieht von Gerichtskosten ab. Die anwaltlichen Kosten der Gegenseite jedoch, darf der Mann tragen.
Die ist "gut drauf" was?
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Das ist zu wirr für mich, lauter Widersprüche. Hatte der Mann einen Anwalt? Vermutlich nicht. So springt man nur mit Antagsgegnern ohne Anwalt um.
Das Problem ist nicht, dass ein explizites Kündigungsverbot gar nicht im Beschluss steht. Das Problem ist, dass sie eines beantragen kann wenn er kündigt und damit die Kündigung -kostenpflichtig- für unwirksam erklärt wird.
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Wenn er die Mietzahlungen einstellt, kündigt der Vermieter.
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@p : Es wirkt auf Dich Wirr, aber nicht wegen mir ,-) . Alles steht so da, wie ich es beschrieb ,-) Und der Knaller: Und neben diesem kranken Beschluss, war der Mann sogar noch anwaltlich vertreten...
Da ich erst Anfang der Woche mit ihm persönlich telefonieren werde - der Beschluss liegt ja schon hier - fallen mir auch nur 2 Dinge ein:
1. Mietvertrag kündigen
2. Wenn dann die Ex das Kündigungsverbot erwirkt dann:
3. Vorgehen wie Austriake sagt
Ich würde es schlicht so machen. Mal sehen, ob er das Nervenkostüm dazu hat.
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(04-02-2023, 19:53)Nappo schrieb: Auf die Beantragung (Räumungsfrist 1 Jahr) geht die Richterin im Beschluss gar nicht ein. Zumindest das hätte ja noch für Klarheit sorgen können.
Ein Hilfsantrag wird nur dann abgehandelt, wenn der Hauptantrag abgelehnt wird.
Mit anderen Worten stellt die Ablehnung des Hauptantrags eine prozessuale Bedingung für das Greifen des Hilfsantrags dar. Das ist nichts, was sich die Richterin ausgedacht hat.
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Der Mann steckt hier in einer ziemlich bösen Falle. Das Problem ist hier, dass der Mann dem Vermieter vollständig haftet. Das heißt, auch wenn der Mann die Mietzahlungen einstellt und der Vermieter daraufhin kündigt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich die Frau weigert auszuziehen. Dem Vermieter gegenüber ist jedoch der Mann in der Pflicht, die Wohnung am letzten Tag des Mietverhältnisses zu übergeben. Bis der Vermieter dann eine Räumung durchbekommt, kann ein Jahr vergehen. Und das Ganze ist mit hohen Kosten verbunden, für die dann der Mann geradezustehen hat.
Klüger ist es wahrscheinlich, wenn er einfach den Scheidungsantrag so früh wie möglich stellt und zusieht, dass die Scheidung so schnell wie möglich durchgeht.