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01-10-2009, 19:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-10-2009, 19:33 von Vater.)
Ständig will die Mutter Informationen, wie z.B. das Umgangsrecht wahrgenommen wird, ob man überhaupt Zeit hat, Urlaub hat, wie man das Kind abholt etc. Schön und gut. Natürlich gibts keine Information. Für die Wahrnehmung des Umgangsrecht wird die Krankenkassenkarte von Mama manchmal nicht ausgehändigt. Ich habe mir einen Versicherungsnachweis besorgt und bin zum Arzt mit dem Kind gegangen, um zu kucken, ob z.B. wegen dies und das schwerwiegende Probleme sind. Der Arzt sagte, nein eine Krankheit liegt nicht vor. Die KM will nun unbedingt den Namen des Arztes , z.B. ggf. Berichte (liegt wohl eh nicht vor des Arztes) haben durch mich, bin ich verpflichtet ?
das sollte doch kein problem sein. ich würde aber eine saubere aktenlage über die informationen anlegen, denn damit kannst du im zweifelsfall deine transparenz und kommunikationsbereitschaft bestens dokumentieren.
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01-10-2009, 19:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-10-2009, 19:36 von Vater.)
Darf ich mit meinem Kind zum Arzt - oder nur in Notfällen ? Und muss ich darüber Rechenschaft abliefern ? Kann die Mutter die Infos nicht von der gesetzlichen Krankenkasse selbst bekommen , oder braucht sie dazu mich ?
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Natürlich darfst Du jederzeit zm Arzt, wenn es dazu einen Grund gibt.
Aber man muss es nicht übertreiben.
Der Mutter hat man dann ggf einfach die "w-fragen" mitzuteilen. Klar hat sie ein Recht drauf. Sag ihr weshalb Du beim Arzt warst und bei welchem. Die Antworten kann sie sich vom Arzt selber holen.
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01-10-2009, 19:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-10-2009, 19:57 von Vater.)
Gut, weshalb ja, aber kann sie nicht die Frage bei welchem Arzt selbst bei der Krankenkasse einholen ? Ich hab im Endeffekt nur um Rat gefragt, und ich sehe nicht ein, warum ich Auskunft geben soll über denjenigen, der mit einen Rat gibt. Und ich habe ihr bereits gesagt, das alles OK ist.
hi
wenn sie das alleinige sorgerecht hat ,bist du verpflichtet ihr auskunft zu geben !!!!
dirk
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(02-10-2009, 10:51)softblume schrieb: wenn sie das alleinige sorgerecht hat ,bist du verpflichtet ihr auskunft zu geben !!!!
Egal ob Sorgerecht oder nicht, alltägliche Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung gehen nur den Elternteil etwas an, der das Kind zu diesem Zeitpunkt Moment in Obhut hat. So eine Angelegenheit wäre zum Beispiel die Frage, wie das Kind abgeholt wird. Ob der Vater mit dem Bus oder mit dem Auto kommt, geht niemand etwas an.
Gegen Nachfragen zu Umgangszeiten hilft eine feste schriftliche Umgangsregelung. Man antwortet dann, wenn die Mutter wieder mal fragt ob man überhaupt Zeit hat: "Ich halte mich an die Umgangsregelung. Tu das bitte ebenfalls."
(02-10-2009, 14:41)p schrieb: (02-10-2009, 10:51)softblume schrieb: wenn sie das alleinige sorgerecht hat ,bist du verpflichtet ihr auskunft zu geben !!!! Egal ob Sorgerecht oder nicht, alltägliche Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung gehen nur den Elternteil etwas an, der das Kind zu diesem Zeitpunkt Moment in Obhut hat. So eine Angelegenheit wäre zum Beispiel die Frage, wie das Kind abgeholt wird. Ob der Vater mit dem Bus oder mit dem Auto kommt, geht niemand etwas an.
da gebe ich dir recht,allerdings ging es hier um artzt besuche und da ist er auskunfts pflichtig bei alleiniger sorge oder wie bei mir wo beide das sorgerecht haben und ich das abr und die alleinige gesundheitsfürsorge
dirk
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Für den Arzt gilt dasselbe wie für alles andere. Alltägliche Kleinigkeiten müssen niemand mitgeteilt werden, das Sorgerecht kommt erst ins Spiel wenn es um grosse Dinge geht. Der jeweils andere Elternteil kann sich jedoch an den Arzt selbst wenden und fragen, das kann jeder der das Sorgerecht hat.
Klar gibt es exotische Ausnahmen. Wenn ein Elternteil ohne Sorgerecht zu einem umstrittenen Arzt geht und der andere klarmachen kann, das würde dem Kind schaden, dann kann ein Richter auch explizit verbieten, dass zu diesem Arzt gegangen wird. Aber nach Ausnahme hörte sich "Vaters" Fall nicht an. Seine Ex versucht ganz einfach, sich überall einzumischen, ihre Finger überall drin zu haben und hüpft damit ständig auf die Paarebene.
(02-10-2009, 18:09)p schrieb: Für den Arzt gilt dasselbe
deine beiträge hier im vorum lese ich mit begeisterung,allerdings muß ich dir hier wiedersprechen denn die alleinige gesundheitsfürsorge liegt bei dem jenigen der das sorgerecht hat und somit muß der andere auskunft geben ( aber jede mama und jeder papa sollte das auch so tuen). wobei das in meinen augen albern ist,denn papa sorgt sich um die gesundheit seines kindes genaso wie mama!!!
gruß
dirk
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(02-10-2009, 18:09)p schrieb: .... Der jeweils andere Elternteil kann sich jedoch an den Arzt selbst wenden und fragen, das kann jeder der das Sorgerecht hat.
Klar gibt es exotische Ausnahmen. .... Seine Ex versucht ganz einfach, sich überall einzumischen, ihre Finger überall drin zu haben und hüpft damit ständig auf die Paarebene.
Sag ich doch.
Und wenn die treusorgende Mama genügend Ärzte belästigt hat, dann wird dadurch auch mal von dritter Seite dokumentiert, dass sie nervt.
Oder es wird dokumentiert, dass sie sich wirklich sorgt und Herr Papa ein... ja wie sagt man in so einem Fall... Hypochonder ist?
Wie immer im Leben, die Münze hat 3 Seiten.
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(02-10-2009, 18:52)softblume schrieb: somit muß der andere auskunft geben
Du vermischst da zwei Dinge: Auskunftsanspruch und Sorgerecht.
Der Auskunftsanspruch ist im Normalfall unabhängig vom Sorgerecht. Er ist in §1686 BGB geregelt:
"Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht."
Du siehst, dort ist vom Sorgerecht überhaupt nicht die Rede. "Verhältnisse" sind nicht die täglichen Angelegenheiten, die in den Entscheidungsbereich des Obhutinnehabenden fallen. Nebenbei gesagt, der Paragraf ist ein typischer mieser Juristentrick. In Wirklichkeit gehts nur darum, Eltern Auskunft von Dritten de facto zu verwehren, denn die können immer auf den Auskunftsanspruch im Innenverhältnis verweisen.
Danach gehts in §1687 BGB um die Ausübung der gemeinsamen Sorge, wenn die Eltern getrennt sind:
"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend."
Schliesslich werden in §1687b ausdrücklich nichtsorgeberechtigte Elternteile in Satz 4 und 5 einbezogen, d.h. sie entscheiden für alltägliches allein wenn das Kind bei ihnen ist. Das gilt natürlich auch für Elternteile mit gemeinsamer Sorge, denen die Sorge für einen Teilbereich entzogen wurde. Irgendein Auskunftsanspruch ist damit nicht verbunden. Den gibt es nur, wenn Gefahr im Verzug ist und der Nichtsorgeberechtigte etwas tun muss, das sonst nur Sorgeberechtigte dürfen. Beispiel: Kind wird angefahren, muss ins Krankenhaus, Sorgeberechtigter ist nicht erreichbar, Entscheidung über eine Operation muss getroffen werden.
ich antworte dir morgen..............kind bei mama und papa muß mal raus !!!!!!!!!!
großes kino was du hier leitest p
dirk
(02-10-2009, 20:28)p schrieb: (02-10-2009, 18:52)softblume schrieb: somit muß der andere auskunft geben
Du vermischst da zwei Dinge: Auskunftsanspruch und Sorgerecht.
Der Auskunftsanspruch ist im Normalfall unabhängig vom Sorgerecht. Er ist in §1686 BGB geregelt:
da liegt der fall bei mir anders. Wir haben zwar die gemeinsame sorge aber das abr und die gesundheitsfürsorge liegt bei mir alleine und in diesem falle muß die exe mich informieren wenn sie mit der kleinen zum doc geht!!!!
dirk
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Nein muss sie nicht. Und wenn, dann kannst du das nicht mal einklagen. Habe einen Fall nachgelesen, wo ein Nicht-Sorgeberechtiger sogar zur Operation mit dem Kind gegangen ist, ohne Einwilligung des SB. In diesem Fall ließ der Richter die Kirche im Dorf und verurteilte den Vater nicht. Wenngleich eine Operation für mich etwas völlig anders ist. Da wird selbstverständlich die KM informiert. Jedoch nicht, wenns um ein Grippemittelchen geht, daß ich z.B. verschreiben lasse und die Grippe wieder auskuriert ist, bis das Umgangsrecht beendet.
Als meine Tochter vor zwei Jahren bei mir zu Besuch war zog sie sich einen offenen Unterarmbruch zu, als sie auf dem Spielplatz von einem Klettergerüst abrutschte und unglücklich fiel. Ich bin sofort mit ihr notfallmässig ins Krankenhaus und habe dem Arzt auch gleich geschildert, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht habe und ich nicht zu Entscheidungen berechtigt sei. Der Arzt meinte, dass er in einem Notfall wie diesem keinerlei Zustimmung benötige. Ich bat ihn dennoch die Mutter zumindest telefonisch zu informieren, was er in meinem Beisein auch tat. Alles schien in bester Ordnung.
Doch noch während meine Tochter auf dem OP-Tisch lag rief mich meine Exe von ihrem 150 km entfernten Wohnzimmer wütend an und machte mir ein riesiges Theater, wie ich dazu käme, das Kind ohne ihre Einwilligung operieren zu lassen. An das Gespräch mit dem Arzt "konnte" sie sich nicht mehr erinnern.
Ich meinte nur, dass sie sich jetzt sofort ins Auto setzen und herkommen solle um alle notwendigen Formalitäten persönlich zu erledigen. Ich würde nichts unterschreiben ohne entsprechende schriftliche Vollmachten von ihr.
Und prompt kamen unzählige Ausreden, warum sie nicht kommen könne und innerhalb von 5 Minuten hatte das Krankenhaus ein Fax, in dem mir Generalvollmacht zu allen Entscheidungen betreffend meiner Tochter bestätigt wurde.
So konnte ich dann die Aufnahmepapiere unterschreiben ohne befürchten zu müssen, dass sie mir anschliessend ihre Anwälte auf den Hals hetzt.
Das traurige daran, insbesondere für meine Tochter, war, dass sich die Mutter sich nicht einmal im Krankenhaus blicken liess. Ich sorgte dafür, dass ich im Krankenzimmer meiner Tochter einziehen konnte und blieb bei ihr, bis sie entlassen wurde und ich sie nach 10 Tagen wieder zu ihrer Mutter bringen musste. Während dieser Zeit rief die Mutter nur sporadisch an um sich nach dem Wohlbefinden des Mädchens zu erkundigen.
Meine Tochter, damals 8 Jahre alt, konnte es nicht fassen, dass die Mama sie nicht besuchte. Sie fühlte sich von ihrer Mutter völlig im Stich gelassen.
Immer wenn sie ihre Operationsnarbe betrachtet, dann kommt die Frage, warum die Mama sie damals nicht ein Mal besucht hat. Ich antworte immer: "Sie hatte keine Zeit" und sie sagt dann: "Ja, sie hat nie Zeit für mich"
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