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Moin,
nebenan hat einer ein Unterhaltssäumnisurteil kassiert, weil die Erhöhung relativ gering und durch die große Entfernung, die Kosten relativ hoch gewesen wären.
Nun schickt das AG ihm ne Streitwertaufstellung über die gesamte Unterhaltshöhe.
Ist das Korrekt?
Muss das nicht die Differenz aus gezahltem und gefordertem Unterhalt sein?
Oder gibt es hier für Unterhaltszahler wieder mal ne Sonderbehandlung?
Ich lese Unterhaltssäumnisurteil. Hatte er den aktuellen Titel vorgelegt bzw. seine regelmäßigen Zahlungen dem Gericht nachgewiesen?
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Weiß ich nicht.
Inzwischen kamen drüben aber schon die Hinweise, dass es auf den titulierten und nicht den gezahlten Unterhalt ankommt aber auch, dass der Streitwert der "geforderte" Unterhalt sein soll.
Noch ein Grund mehr zu kotzen.
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Ich hatte dieses Problem mit der Kostennota aus dem vollen Streitwert
ebenfalls einmal vor Jahren, damals hatte sich eine bekannte RAin, die
recht prominent in dem Verein mit 4 Buchstaben arbeitete, sozusagen
"augenzwinkernd" auf den Streitwert aus dem vollen Unterhalt (zu ihrem
Vorteil) mit der Gegenanwältin "verständigt".
Der Richter hatte dies auch so in sein Urteil im Namen irgendeines Volkes
geschrieben -- offenbar hätte dem meine RAin gezielt widersprechen müssen (was sie im Eigeninteresse unterließ).
Ich hab' es zu spät bemerkt, sie daraufhin zur Rede gestellt und sie auf-
gefordert, gegen die Kostenentscheidung vorzugehen. Dem kam sie dann
äußerst widerwillig nach, pampig im Ton zu mir, im Widerspruch zur Kosten-
nota an das OLG ließ sie ebenfalls ihren Widerwillen demonstrativ raus-
hängen.
Wesentlich aber : das OLG hat die Kostennota korrigiert auf die Gebühren
aus dem wirklich strittigen Betrag.
Weiteres Ergebnis : ich bin aus dem Verein mit den 4 Buchstaben ausge-
treten.
Gruß, Gummel
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Danke!
Hast du denn alleine die Kostenentscheidung zum OLG getragen oder bist du da aus anderem Grund hin?
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08-01-2010, 19:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-01-2010, 19:54 von Gummel.)
Allein die Kostenentscheidung.
Ich bin mir nicht mehr sicher, ob das direkt an's OLG ging, oder per Widerspruch an's
Amtsgericht, der Richter seine Entscheidung aber toll findet, und es dann automatisch
zur Begutachtung an's OLG geht.
Gruß, Gummel
(08-01-2010, 18:47)Gummel schrieb: Weiteres Ergebnis : ich bin aus dem Verein mit den 4 Buchstaben ausgetreten. Laß mich raten. Der fängt mit i an.
Falls ja: Mit dem NRW-Vorsitzenden dieses Vereins hatte ich damals auch so meine Erfahrungen gemacht.
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Zitat:damals hatte sich eine bekannte RAin, die
recht prominent in dem Verein mit 4 Buchstaben arbeitete, sozusagen
"augenzwinkernd" auf den Streitwert aus dem vollen Unterhalt (zu ihrem
Vorteil) mit der Gegenanwältin "verständigt".
Jepp... Selbst bräuchte man eigentilch ein Anwalt , der einen vertritt und den Streitwert möglichst gering hält. Daran hat aber fast kein Anwalt interesse, da diese am Streitwert verdienen, auch der eigene !!! Ich kenne einen idealistischen Anwalt bei München, der bei mir den Streitwert von 15.000 Euro auf 3000 Euro im Fall einer angeblichen Urheberrechtsverletzung gebracht hat.Weiss nur nicht, ob der auch Familiensachen macht. Daher gerne mal eine Kostenlose Erstberatung in Kauf nehmen und dann kucken, ob der Anwalt das mit dem Streitwert von alleine erkennt und anspricht. Wenn nicht, gehts nur um Geld.
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Ihr könnt ruhig sagen, dass es der ISUV war. Dieser Haufen ist vorrangig eine Mandantenbeschaffungsmaschine für die angeschlossenen Anwälte. Snake Oil.
Hallo,
ich bin derjenige um den es hier geht...vorab erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Es stand die Frage im Raum ob dem Richter/in das Wissen vorlag, dass ich ja bereits Unterhalt zahle.
Ja es wurde ein Versäumnisurteil verkündigt in Abänderung des Vergleichs von XYZ. In diesem Vergleich war der alte Zahlbetrag tituliert.
Ich hatte heute dann mal die Rechtspflegerin vom meinem Supergericht angerufen und als Antwort bekam ich: Die Richterin hat das so festgelegt und das ist auch so richtig.
Es wird grundsätzlich der zu zahlende Unterhalt mal 12 genommen und basta. Das ich im Vorfeld schon bezahlt habe, interessiert in dem Verein zumindest niemanden.
LG
papi74
PS. Könnte ich jetzt eigentlich ohne RA dagegen vorgehen oder herrscht hier wieder Anwaltszwang?
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(08-01-2010, 23:01)papi74 schrieb: Es wird grundsätzlich der zu zahlende Unterhalt mal 12 genommen und basta. Das ich im Vorfeld schon bezahlt habe, interessiert in dem Verein zumindest niemanden.
Im Zivilrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt. Das Zivilrecht unterliegt der Dispositionsmaxime.
In einem Säumnisurteil hast du keine Tatsachen vorgebracht. Dann kann sich die Rechtsclique nach Belieben bedienen.
Du wirst das in der Revision richtigstellen müssen. Anwaltspflicht gilt im Unterhaltsrecht seit kurzem immer. Ein Geschenk von Anwältin Zypries an ihre Kollegen.
(08-01-2010, 23:01)papi74 schrieb: Ja es wurde ein Versäumnisurteil verkündigt in Abänderung des Vergleichs von XYZ. In diesem Vergleich war der alte Zahlbetrag tituliert. Meine Frage an die Gemeinde wäre jetzt, ob ein "Vergleich" einem "Titel" gleichkommt.
Dieses würde ich aus dem Bauch heraus jetzt erstmal verneinen.
"Mein" Kind (vier Jahre jung) hatte mich damals auch auf KU verklagt, obwohl ich regelmäßig zahlte. Die Richterin hatte mich aufgefordert, einen Titel beim JA oder beim Notar zu machen. Noch während der Streitereien!
KU ist eine heilige Kuh (reimt sich ;-)
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Ja.
Ein Titel ist ein Titel, wenn man sich darin der sofortigen Vollstreckbarkeit unterwirft.
Das kann auch in einem Vergleich geschehen.
(08-01-2010, 23:14)p schrieb: (08-01-2010, 23:01)papi74 schrieb: Es wird grundsätzlich der zu zahlende Unterhalt mal 12 genommen und basta. Das ich im Vorfeld schon bezahlt habe, interessiert in dem Verein zumindest niemanden.
Im Zivilrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt. Das Zivilrecht unterliegt der Dispositionsmaxime.
In einem Säumnisurteil hast du keine Tatsachen vorgebracht. Dann kann sich die Rechtsclique nach Belieben bedienen.
Du wirst das in der Revision richtigstellen müssen. Anwaltspflicht gilt im Unterhaltsrecht seit kurzem immer. Ein Geschenk von Anwältin Zypries an ihre Kollegen.
Hallo,
naja in der Urteilsbegründung stützt sich aber die holde Dame auf den Vergleich. Eine Revision ist leider nicht mehr möglich und wäre auch finanziell bei mir nicht drinnen. Leider kann ich mir keinen RA leisten von daher habe ich ja auch das Versäumnisurteil kassieren müssen.
Mir stellt sich im Moment nur die Frage: Wie bekomme ich das Gericht zur Einsicht?
Ich werde die holde Dame einfach mal anschreiben.
LG
papi74
Ist für eine Streitwertbeschwerde auch ein Anwalt vorgeschrieben?
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Gute Idee, blue. Hab ich übersehen. Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei und braucht keinen Anwalt. Er sollte mal § 68 GKG (siehe http://norm.bverwg.de/jur.php?gkg,68 ) prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ob die Beschwerdesumme z.B. mindestens 200 EUR ausmacht.
Hallo,
die Beschwerdesumme macht mal fix 1100€ aus. Ich werde es gleich mal angehen.
LG
papi74
Hallo,
anbei habe ich mal den Entwurf meines Schreibens für das Gericht...Über Tipps wäre ich Dankbar.
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papi74 Stadt, 05.01.2009
Str. 15
12345 Stadt
Amtsgericht
Familiengericht
Postfach 11 10 65
Widerspruch zur Streitwertfestsetzung zum Fall 123456
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Tagen erreichte mich Ihre Post, mit der Streitkostenfestsetzung zum Fall 123456 papi74/Ex von papi74 Festsetzung Kindsunterhalt.
Hiermit lege ich gegen die Festsetzung des Streitwertes Widerspruch ein.
Begründung:
Es wurde der 12-fache Wert des neu zu zahlenden Unterhaltes + rückständigen Unterhaltes zur Berechnung des Streitwertes herangezogen. Es wurde jedoch nicht der bereits gezahlte Unterhalt aus dem Vergleich in Höhe von 360,00€ monatlich in Abzug gebracht.
Bei Hinzuziehung dieser Zahlung ergibt sich nach meiner Rechnung folgende Formel:
570,00€ (neu festgesetzter KU) – 360,00€ (ständig gezahlter KU) = 210,00€ strittiger Betrag
210,00€ x 12 Monate + 1266,00€ (rückständiger KU) = 3786,00€ Streitwert
Da sich im Versäumnisurteil auch auf dem Vergleich bezogen wird, so sind die bereits gezahlten Kindsunterhaltsbeiträge meiner Meinung nach in Abzug zu bringen.
Hiermit bitte ich um Überprüfung der Streitwertfestsetzung und sehe einer Korrektur entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
papi74
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Vielleicht habt Ihr ja noch ein bißchen Gerichtsdeutsch für mich :-)
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Weise noch darauf hin, dass der bisherige Betrag nicht nur bezahlt, sondern auch tituliert ist.
Und ich finde, man muss für die gar nicht erst das richtige Deutsch verlernen.
Sollen die es doch lernen.
Hallo,
ok, dass lasse ich gleich noch mit einfliessen.
Danke Euch
(09-01-2010, 16:11)beppo schrieb: Und ich finde, man muss für die gar nicht erst das richtige Deutsch verlernen.
Sollen die es doch lernen. Sehe ich genauso. Die Vor-Rechnerei würde ich weglassen. Das können die besser.
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Wichtig ist noch, daß der Streitwert unter 5000 Euro liegt!!
sonst gehts vor höhere Gerichte, die teurer sind.
Hallo,
kleine Wasserstandsmeldung:
Das Gericht hat meinen Widerspruch akzeptiert und den Streitwert nach meinen Berechnungen neu festgesetzt.
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
LG
papi74
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(19-01-2010, 19:55)papi74 schrieb: Hallo,
kleine Wasserstandsmeldung:
Das Gericht hat meinen Widerspruch akzeptiert und den Streitwert nach meinen Berechnungen neu festgesetzt.
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
LG
papi74
Kannst du bitte mal schreiben, wie hoch die Kosten vorher waren und wie hoch sie jetzt sind?
Danke
Live or Die...Make Your Choice
Ja klar kann ich :-)
Der erste geforderte Streitwert betrug 8180€ und der jetzige 3780€.
Macht mal fix in Gebühren 900€ für mich weniger aus :-)
LG
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Prima, freue mich für Dich -- und eine Genugtuung für mich,
diesem Anwaltsgesindel wieder mal ein kleines Stückchen
ihrer Bereicherung streitig gemacht zu haben !
Gruß, Gummel
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