02-03-2011, 09:51
Zitat:Es ist nicht Aufgabe des SGB II, dafür zu sorgen, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Leistungsempfängern des SGB II befriedigt werden. Vielmehr müssen die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II, wenn sie mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eigene Ansprüche auf staatliche Transferleistungen geltend machen, soweit dafür die Voraussetzungen gegeben seien sollten. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl. BSG, v. 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R - juris Rn. 14).
Das LSG verpflichtet den Hilfempfänger von ALG II, auf Herabseztung des Unterhaltsanspruchs gegen ihn zu klagen.
Aber man hat auch erkannt, dass das Grenzen hat, nämlich dann, wenn Sozialracht und Familienrecht kollidieren:
Zitat: Wenn aus zivilrechtlicher Sicht Unterhaltsansprüche zumutbar erfüllbar sind, etwa weil das Zivilrecht die Verpflichtung zur Bedarfsdeckung bei den restlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als unbeachtlich ansieht (z.B. wenn zivilrechtlich ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht besteht), stehen die Einkünfte ebenso nicht zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung.