Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Umgangsrecht erweitern/ Umgangsvereinbarung
@marcello...

Habe da etwas ganz Interessantes gefunden zum Thema.

Umgangsrecht: Auch Dreijährige dürfen schon mitreden

Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht....

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kinder ab etwa drei Jahren vom Richter persönlich anzuhören.

(OLG Oldenburg, 13 UF 54/09).

http://www.news-reporter.net/22/1_22_9_43120_1.php


Zitieren
Hier ist ein Entwurf auf Regelung des Umgangsrechts.
Diesen etwas längeren Entwurf setze ich heute in dieses Forum.
Wenn jemand meint das noch verschiedene Punkte ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig ist, kann dies gerne mitteilen.

1.
Gem. § 165 FamFG zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Durchführung des Umgangsvereinbarung des Amtsgerichts ……… vom ……. zu vermitteln.

2.
Hilfsweise wird beantragt, das Umgangsrechrecht mit der gemeinsamen Tochter der Beteiligten …… wie folgt zu regeln.
a.)
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter ………, an geraden Wochenenden des Monats, beginnend jeweils mit dem 2. Wochenende des Monats von Freitag Nachmittag 16:00 Uhr bis Sonntag Abend 18:00 Uhr zu sich zu nehmen.
b.)
Die Übergabe wird so gestaltete, dass der Antragsteller Tochter …. Am Freitag die gemeinsame Tochter alle 14 Tage jeweils in der geraden Kalenderwoche von der Kindertagesstätte abholt. Am Sonntag um 18:00 Uhr wird Tochter ….. dann an der Haustüre (Adresse) ihrer Mutter übergeben.
c.)
Zusätzlich ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet wie bisher Tochter …. An ungeraden Wochenenden Samstags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Dabei wird die Übergabe sich ebenfalls so gestalten, dass der Kindsvater Tochter …. an der Haustür der Mutter (Adresse) abholt und diese um 18:00 Uhr wieder dorthin zurückbringt.

3.
An den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, jeweils im Wechsel am 1. oder 2. Feiertag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr die gemeinsame Tochter ….. zu sich zu nehmen. Der Geburtstag des Kindes wird entweder – wenn möglich – im Rahmen einer gemeinsamen Feier mit dem Kind begangen, oder es wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, den Geburtstag mit Liya am darauffolgenden Wochenende, unabhängig von der der geltenden Umgangsregelung, nachzufeiern.

4.
a.)
Die Oster-, Pfingst-, Herbst- und Winterferien verbringt Tochter …. abwechselnd
bei dem Antragsteller und der Antragsgegnerin.

Die Osterferien des Jahres 2011 verbringt Tochter …. beim Antragsteller, die Pfingstferien bei der Antragsgegnerin, die Herbstferien wiederum beim Antragsteller und die Winterferien bei der Antragsgegnerin. Im Folgejahr soll dann ein Wechsel dahingehend stattfinden, dass Tochter …. zunächst die Osterferien bei der Antragsgegnerin, dann die Pfingstferien beim Antragsteller verbringt.

b.)
Die Sommerferien verbringt Tochter …. zur Hälfte beim Antragsteller und die andere Hälfte bei der Antragsgegnerin. Im Jahr 2011 soll sich dies so gestalten, dass Tochter …. die 1. Hälfte der Sommerferien beim Antragsteller verbringt und die 2. Hälfte bei der Antragsgegnerin. Im nachfolgenden Jahr soll es im Wechsel dann umgekehrt der Fall sein.




5.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, mehrmals wöchentlich regelmäßigen telefonischen Kontakt des Antragstellers zu Tochter … zuzulassen. Sie hat Tochter …. zu gestatten, telefonisch, brieflich oder via Internet Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen.

6.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, abgesagte Umgangstermine rechtzeitig anzukündigen und dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, hierzu einen Ersatztermin wahrzunehmen.

7.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Tochter … in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten. Das heißt, sie verpflichtet sich insbesondere, Tochter …. pünktlich zu den vorgenannten Terminen witterungsgerecht gekleidet, für den Umgang vorzubereiten. Der Antragsteller verpflichtet sich, Tochter …. pünktlich abzuholen und zurückzubringen sowie die Umgangskosten zu übernehmen.


Begründung:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist eine gemeinsame Tochter ……
Hervorgegangen. Im Zusammenhang im den Scheidungsverfahren war bereits ein Mal ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts beim Familiengericht …….. anhängig.
Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung.

Obwohl prinzipiell ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers mit Tochter … stattfindet, ist es bei der Umsetzung des Umgangsrechts zwischen den Beteiligten in den vergangenen Jahren immer wieder zu Problemen gekommen. Eine Kommunikation ist nicht wirklich möglich. Dies liegt u.a. daran, dass die Antragsgegnerin Äusländerin ist und nach wie vor große Probleme mit der deutschen Sprache hat. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten nach wie vor so schwierig, dass eine sachliche, einvernehmliche Regelung der Umgangsangelegenheiten mit Tochter …. nicht möglich ist.

Zwar haben die Beteiligten sich hier um eine Verbesserung bemüht, dadurch dass sie Beratungsgespräche bei dem sozialen Dienst des Kinder- und Jugendamtes ……. wahrgenommen haben. Letztlich blieben aber auch nach diesen Vermittlungsgesprächen nach wie vor einige Fragen ungeklärt. Diese Fragen sind allerdings für die weitere Gestaltung des Umgangs des Antragstellers mit Tochter …. so entscheidend, dass hier eine konkrete Regelung gefunden werden muss. Aus diesem Grunde haben wir das angerufenen Familiengericht in …….. nun um Vermittlung dem. § 165 FamFG zur Verbesserung der Umgangsvereinbarung mit Tochter …. gebeten. Sollte auch dieses Verfahren nicht zu einer Ergänzung der Umgangsvereinbarung und einer Konkretisierung verschiedener Fragen führen, so beantragen wir hilfsweise, wie unter Ziff. 2 beantragt, zu befinden.


II

Der Antragsteller sieht sich nach mehreren außergerichtlichen Klärungsversuchen mit der Antragsgegnerin sowohl durch Rücksprache mit dieser, als auch durch Korrespondenz mit dieser sowie Wahrnehmung von Beratungsterminen beim Jugendamt gezwungen, erneut eine gerichtliche Regelung zu beantragen, da nach wie vor viele Punkte ungeklärt geblieben sind.
Es gibt nach wie vor keine Regelung für die Ferien und Feiertage. Darüber hinaus werden Umgangstermine nicht eingehalten bzw. kurzfristig abgesagt, ohne, dass es für den Antragsteller die Möglichkeit gibt, einen Ersatztermin durchzuführen. Auch ist es dem Antragsteller nicht möglich, seine Tochter telefonisch zu erreichen, oder während der Woche zu dieser Kontakt aufzunehmen.
Im Hinblick auf das Alter der Tochter ist allerdings nach allgemeiner Auffassung in der familienrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ein möglichst engmaschiger Kontakt notwendig. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, dass ihm eine entsprechende Kontaktaufnahme verweigert wird, sowie eine Ferien- oder Feiertagsplanung mit der gemeinsamen Tochter nicht möglich ist.

Aus diesem Grunde bitte wir zunächst um den Versuch einer Vermittlung sowie hilfsweise um eine antragsgemäße Entscheidung, da auch dem Antragsteller ein regelmäßiger Kontakt und eine Feiertags- sowie Feriengestaltung mit seiner Tochter zusteht. Dies ist auch ein Recht der Tochter ….
Sie verbringt sehr gerne Zeit mit dem Vater und möchte mit diesem beispielsweise auch ihren Geburtstag, Weihnachten oder Ostern feiern dürfen.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Antragsteller diese Möglichkeit nicht eingeräumt werden soll.


Zitieren
(12-03-2011, 23:56)marecello schrieb: 5.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, mehrmals wöchentlich regelmäßigen telefonischen Kontakt des Antragstellers zu Tochter … zuzulassen.
Ich befürchte, dass das so nicht durchgehen wird. Ist zu unbestimmt. Die Gegenseite wird behaupten, das sei zu häufig. Wink
Zitieren
@marecello
Allgemein ist die vorgeschlagene Umgangsregelung DAS Optimale zum jetzigen Zeitpunkt.
Allerdings stimme ich @blue ausdrücklich zu, dass die sog. Telefonregelung zu unpräzise gefasst ist und damit in aller KÜrze zu Missverständnissen führen wird mit der Folge, dass die nächste gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Hier wäre darauf zu drängen, dass feste Termine eingesetzt werden wie z.B. Di Mi Do. Das bedeutet für die KM jeweils einen ungestörten Tag nach langem Wochenende und gleiches für ein b4evorstehendes Wochenende.

Allerdings sollte man überlegen, ob der Kindergeburtstag nicht auch jährlich im Wechsel bei einem Elternteil abgehalten wird. Das Recht des Vaters auf eine Feier am Tag des Geburtstages des Kindes sollte nicht beschnitten werden.
Man könnte ja vorschlagen, dass der väterliche Kindergeburtstags-Umgang am Wohnort des Kindes stattfinden kann und es damit der KM möglich ist, an dieser Feier teilzunehmen.

Ansonsten gut so !
Zitieren
Vielleicht auch noch http://dejure.org/gesetze/FamFG/89.html einbringen.
Bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld!
Zitieren
Wann ist denn eine Umgangsregelung überhaupt gerichtlich durchsetzbar?
Zitieren
In meinem Umgangsbeschluss steht:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Regelungen wird ein Zwangsgeld bis zu 700,00 EUR angedroht.
Danach kommt dann der Antrag auf Vollstreckung.
Zitieren
(13-03-2011, 14:39)blue schrieb: In meinem Umgangsbeschluss steht:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Regelungen wird ein Zwangsgeld bis zu 700,00 EUR angedroht.
Danach kommt dann der Antrag auf Vollstreckung.

Das würde bei der ach so armen, migrationshintergrundbehafteten und auf ALG II angewiesenen Alleinerziehenden und um das Wohl ihres vaterlosen Kindes besorgten Kindesmutter zum sofortigen Abrutschen in die Armut führen (wird vermutlich die Anwältin der Km feststellen). 70 Euro dürften dann "doch genug sein". Woher soll sie denn 700 Euro nehmen ????

Wir haben es doch mit mitfühlenden Richterinnen und Richtern zu tun, denn es geht gegen die Kindesmutter.
Ginge es gegen den Kindesvater, würde man vermutlich auf 7.000 Euro festlegen.

Zitieren
Deshalb ja auch Odnungsgeld oder Hilfsweise Ordnungshaft. Wink Leider gab es das bei mir damals noch nicht.
Zitieren
Das Problem mit der Umgangsregelung in meinem Fall war und ist, dass diese im Rahmen eines Vergleiches getroffen wurde. Also kein eigenes Umgangsverfahren. Auch die zweite Regelung kam auf die Art zustande.
Beide Regelungen im Rahmen eines Vergleiches zu anderen Sachen mit geregelt. Keine Sanktionsmaßnhamen enthalten. Diese Regelungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Gerichtsverwert ist deshalb meinem Wissen nach die Umgangsregelung nur, wenn zu jedem einzelnen Punkt auch die entspr. Sanktionsform mit benannt wird.
Zitieren
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich ist bindend, für beide Parteien.
Wer sich dann an den Inhalt des Vergleiches -aus welchem Grunde auch immer- nicht hält, darf im Normalfall von der anderen Partei keine weiteren Zugeständnisse erwarten.

In einem Vergleich gibt es üblicher Weise keine Sanktionen, wenn eine der beteiligten Parteien gegen die Regelungen des Vergleiches verstößt. Das kann im Falle mehrfacher Wiederholung nur dazu führen, dass die gegn. Seite den Antrag auf Widerruf des Vergleiches stellt und im Regelfalle dann auch Zustimmung des zust. Gerichts erfährt.

Man sollte dabei bedenken, dass sich ein Gericht bereits mit dem "Ausdenken eines Vergleichts" enorme Mühe gegeben hat und wahrlich dann verärgert reagiert, wenn man diese "Mühe" nicht honoriert.

"marecello hat, sollte der diese Umgangsregelung zugesprochen bekommen, einen Grand mit Vieren gelandet, besonders, wenn er auch noch die Geburtstagsfeier umgesetzt erhält.
Mehr wäre wahrlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht herauszuholen. Er müsste nur noch sicherstellen, dass die Kindesmiutter auch noch die Kita über die Regelung zu informieren hat, damit es bei den Abholungen und ggf. bei besonderen Anlässen zur Informationspflicht keine Hemmnisse gibt.

Übrigens gilt der Satz "allen Eltern gleiche Rechte und Pflichten" ! Also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dem Kind, den Kindern ist es völlig gleichgültig, ob Papa Früh-, Tag- oder Spätschicht hat, der hat halt das zugesprochene Recht und damit auch die Pflicht, dem vereinbarten Umgang Folge zu leisten. Und wenn er die Pflicht nicht wahrnimmt, mit den evtl. Folgen zu leben, denn in den allermeisten Fällen wird die Ex bei Pflichtverletzungen sofort auf die Barrikaden gehen.
Zitieren
Ich habe eure Ergänzungen und Korrekturen analysiert und mit in den Entwurf übernommen.
Ich bedanke mich sehr für eure Unterstützung, so ein Forum ist sehr viel wert und unsere Tochter und ich sind allen sehr dankbar.
Werde natürlich die Forenmitglieder auf dem laufenden halten, was weiterhin passiert.

(13-03-2011, 17:53)Terbeck schrieb: Er müsste nur noch sicherstellen, dass die Kindesmiutter auch noch die Kita über die Regelung zu informieren hat, damit es bei den Abholungen und ggf. bei besonderen Anlässen zur Informationspflicht keine Hemmnisse gibt.

Ich habe und pflege einen guten Kontakt zu der Kindertagesstätte unserer Tochter. Ich werde nächste Woche zu einem Elterngespräch gehen, sie haben mich eingeladen, weil ich mir Elterngespräche gewünscht habe. Und werde die Kita Leitung gegebenenfalls über die Umgangsregelung informieren, wenn es soweit ist.





Zitieren
@marcello...

Ich bin frei im Denken, aber Du bist vor Ort und unterwegs in deiner Sache. Hier gibt es richtig gute Tipps, wie das, was Du vorhast, gut bis sehr gut angegangen werden kann. Das sind logisch aber keine Erklärungen für Garantie. Und nein, ich bin nicht weihnachtssentimental.

Ich kann mir nix anderes vorstellen, als dass Du, falls Du das Ding so bei Gericht einreichst, dein ganz persönliches Waterloo erlebst.

1. Du beanspruchst Umgang in Zukunft quasi an jedem Wochenende.
2. Du drängst der KM Kontaktpflichten eurer Tochter zuzüglich zur
beabsichtigten Umgangsregelung auf.
3. In deinem Entwurf Antrag steht mehr was zu Pflichten der KM.
4. Du bringst den Ausländeraspekt mit ins Spiel

Sorry. Es besteht da bei euch Umgangsregelung. Intern unter Euch Eltern habt ihr Abänderung getroffen. Das haut jetzt doch nicht so hin. Also zurück zur alten Umgangsregelung im Minimum, aber mit Erweiterung auf Umgang an jedem Wochenende.

Meine persönliche Meinung. Nimm zumindest bzw. auf jeden Fall den Kommentar in Sachen die KM ist Ausländerin mit Sprachdefiziten raus. So was kommt beim FamG nicht gut an. Aber wie gesagt, Du bist vor Ort.
Zitieren
Demnächst findet im Sozialrathaus mit dem Jugendamt, der Kindesmutter und mir ein Konflikt regulierendes Gespräch statt.

Thema: Umgangsrecht

Hat jemand Erfahrungen mit Konflikt regulierenden Gesprächen mit dem Jugendamt gemacht?

Wie sollte man sich darauf vorbereiten?
Zitieren
Was ist das nun wieder für ein Ausdruck? "Konflikt regulierendes Gespräch" - Schlichtung light?
Zitieren
Naja, der Konflikt soll ja schließlich weder eskalieren, noch einfach verschwinden.
Wäre ja schade um den schönen Konflikt.
Da muss Frau JA schon mal regulierend eingreifen.
Nur keinen Streit vermeiden!
Zitieren
(06-04-2011, 20:20)marecello schrieb: Wie sollte man sich darauf vorbereiten?
Davon ausgehen, dass ein Resultat bei rauskommt, wo bei Seiten nicht mit einverstanden sind.
Wer oder was hat dieses "Konflikt regulierendes Gespräch" vorgeschlagen bzw. angeordnet? Wer oder was leitet dieses Gespräch?

Zitieren
Ein Vermittlungsgespräch mit dem Jugendamtsmitarbeiter fand bereits statt.
Vorschlag für ein Konflikt regulierndes Gespräch kam von diesem Jugendamtsmitarbeiter.
Moderator für dieses Gespräch ist wiederum das Jugendamt bzw. der Jugendamtsmitarbeiter.

Ist irgendwie doppelt gemoppelt, nur ein anderer Name.

Letzter (Vermittlungs-) Versuch den Konflikt zu lösen, bevor ein Familiengerichtstermin anberaumt wird.

http://www.fr-online.de/rhein-main/gluec...index.html

http://www.fr-online.de/rhein-main/pilot...index.html

http://www.fr-online.de/rhein-main/meinu...index.html

Zitieren
Offensichtlich möchte das Fam.Ger. wieder die ach so wichtigen, allwissenden und "un-"voreingenommenen meist weibl. Truppen der Anti-Väter vorschieben, die dann auf den ""unverschämten"" Kindsvater einreden bzw. eindreschen werden und hinterher zusammenhocken, um eine Empfehlung an das Fam.Gericht abzugeben.
Dahin stolpert dann @marecello und ist überrascht, wie kenntnisreich doch das Fam.Gerich über seine Situation ist.
Da zu vermuten ist, dass im JA bereits Vorgespräche mit der Kindsmutter stattgefunden haben, viell. sogar unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder gar der sog. Rechtsvertreterin der Kindesmutter, würde ich raten, dass @marecelle beim JA die Zustimmung einholt, seinen Rechtsbeistand ebenfalls mitzubringen.
Wie schnell man beim JA überrollt wird, haben bestimmt schon eine Vielzahl von Mitstreitern erlebt.

Bei der Schiene Äthiopierin/Sprachschwierigkeiten/mangelnde Hilfekompetenz bei schulischen Fragen sollte man äußerst vorsichtig sein.
Hier ist eigentlich ein Gutachter gefragt, an dem auch die JA-Truppe nicht vorbeikommt. Sonst glauben nämlich die TA-MA, ihre vermeintliche Allmacht weiter ausüben und ausnutzen zu können. Und an gutachterlichen Stellungnahmen ist schwerlich vorbeizukommen.
Zitieren
(06-04-2011, 21:41)marecello schrieb: Letzter (Vermittlungs-) Versuch den Konflikt zu lösen, bevor ein Familiengerichtstermin anberaumt wird.
Gehe davon aus, dass das Gericht dem nachkommt, was das JA für "das Kindeswohl" vorschlägt!

Zitieren
(06-04-2011, 22:32)blue schrieb: Gehe davon aus, dass das Gericht dem nachkommt, was das JA für "das Kindeswohl" vorschlägt!

Wenn das eintritt, was du befürchtest, wäre das eine Verschlechterung der bestehenden Umgangsvereinbarung. Weniger Umgang als zuvor.


Das Jugendamt hat keine Verfügungsgewalt, es kann lediglich beraten, vermitteln oder bei Gericht eine Empfehlung abgeben.
Zitieren
@marcello...

Es gibt jede Menge Väter mit einschlägigen Erfahrungen von Darlegungen seitens des JA vor dem FamG. In den allermeisten Fällen folgt das FamG den Empfeghlungen vom JA. Und das hat seinen Grund, denn das JA kann und macht meist weiter. Dass meist die KM dort beim JA die besseren Karten hat, egal ob Du bereits vorher dort warst oder nicht, bringt Dich von Grund auf bereits ins Hintetreffen. Und irgendwie stehst Du jetzt vor dem Dilemma, ein klärendes Konfliktgespräch mit führen zu müssen. Müssen deshalb, weil nein dazu sagen "Verweigerung" bedeutet und Dir das dann auch exakt so ausgelegt wird. Das seitens des JA Mitarbeiter von Moderator gesprochen wird, ist logische Folge der propagierten Vermittlungshilfe des JA, die aber wie gesagt meist nur einseitig zu Gunsten meist der Kindsmütter besteht.

Da hat @blue mit seiner Befürchtung nicht ganz unrecht, dass am Ende weniger Umgang zu Buche stehen kann. Sorry, Du wurdest gewarnt und solltest einen Gang runterschalten. Ich war gar weihnachtlich sentimental angehaucht, als ich Dir mit dazu riet. Dir kann es sogar noch passieren, dass Dir deine Berufstätigkeit versteckt als negativ untergejubelt wird.

Persönlich kann ich nicht nachvollziehen, weshalb Du bei der von Dir selbst geschilderten Konfliktlage mit der Mutter deines Kindes auf erneut Abänderung der Umgangstregelung drängtest. Wenn ich mich erinnere, hattest Du Umgang mit deinem Kinde in der eine Woche das ganze Wochenende und in der folgenden Woche samstags über, also so gut wie jedes Wochenende. Dann war es von Freitag bis Sonntag. Jetzt soll es wieder anders sein.

Du brauchst ein gutes Redekonzept im Konfliktgespräch. Viel Glück.
Zitieren
@marecello
Wäre es nicht ratsam, vielleicht sogar für das Vermittlungsgespräch von entscheidendem Vorteil, vorher ein Beratungsgespräch mit einem die Thematik beherrschenden Fachmann bzw. Fachfrau umfassend zu diskutieren, um daraus Rechtssicherheit im Umgang mit der Meinungsbildungsführerschaft des JA zu erlangen.

Der wöchentlich zugestandene Umgang ist eigentlich eine optimale Lösung, wobei aus Sicht des Jugendamtes der Nachteil im Wohnsitz des Kindsvaters eine nicht untergeordnete Rolle spielt.

Welches Konzept soll denn als "Forderungskatalog" in dieses konfliktlösende Gespräch eingebracht werden bzw. welche "Konflikte" in ihrer Gewichtung sollen denn bereinigt werden ZUM WOHLE DES KINDES ?
Zitieren
(07-04-2011, 09:06)Terbeck schrieb: Welches Konzept soll denn als "Forderungskatalog" in dieses konfliktlösende Gespräch eingebracht werden bzw. welche "Konflikte" in ihrer Gewichtung sollen denn bereinigt werden ZUM WOHLE DES KINDES ?

Es geht "nur" um die erweitere Umgangsvereinbarung unserer Tochter.
Siehe bitte: 12-03-2011, 23:56, dort steht der Entwurf der Umgangsvereinbarung.
Zitieren
@marcello...

Diese von Dir formulierte Umgangsvereinbarung wird nicht funktionieren. Was Du da als "nur" definierst, wird die gegnerische Seite als regelrechte Erpressung ansehen. Oder ist die nicht der deutschen Sprache mächtige Mutter deines Kindes mittlerweile geläutert und gewährt Dir und deinem Kind Umgang nach belieben? Weihnachten 2010 habt ihr Euch doch wohl bereits gekloppt und beleidigt gegenseitig etc. und Du wolltest doch da wohl auch mit der Polizei auf Umgangsrecht pochen.

Selbstverständlich steht Dir Umgang zu mit deiner Tochter zu und meinetwegen ständig. Also halt mich/uns auf dem Laufenden in Sachen klärendes Konfliktgespräch in Sachen "nur" erweiterte Umgangsvereinbarung.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Umgang von 5/9 auf 7/7 erweitern? Onyx 7 6.184 09-04-2018, 01:59
Letzter Beitrag: CheGuevara
  Umgangsvereinbarung / Was kann man fordern? resistance01 24 25.954 22-11-2013, 19:24
Letzter Beitrag: Pistachio 00

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste