01-07-2011, 06:40
Kann ich Kostenrechnungen (Umgangsrecht) für den Rechtsanwalt steuermildernd angeben?
Rechtsanwaltkosten von der Steuer absetzen?
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01-07-2011, 06:40
Kann ich Kostenrechnungen (Umgangsrecht) für den Rechtsanwalt steuermildernd angeben?
01-07-2011, 08:33
Nein, das geht nicht. Das ist laut Finanzamt im Kinderfreibetrag enthalten, aus dem du ja so überreichlich Geld gescheffelt hast (Vorsicht, Ironie).
01-07-2011, 08:40
Laut scheidung-online soll es möglich sein!? Siehe Punkt 7. http://www.scheidung-online.de/steuern.html#kosten
01-07-2011, 08:58
Es ist aber keine Scheidung, sondern ein freistehendes Verfahren.
01-07-2011, 09:55
Regelung des Umgangs ist Familiensache und damit sind die Anwaltskosten absetzbar.
01-07-2011, 10:29
Dann hat sich das geändert. Ist das belegbar?
Keine Ahnung. Ich hole mir seit 10 Jahren die Anwaltskosten nahezu komplett von der Steuer zurück. Ich frage aber mal bei meiner Steuerberaterin nach, ob sich das aktuell geändert hat.
01-07-2011, 19:05
Habe versucht, was handfestes zu finden. Dabei ist mir III B 14/06, Bundesfinanzhof Beschluss vom 31.8.2006 über den Weg gelaufen.
Quelle: http://www.tober-berlin.de/aktuelles/2007_5_01.htm Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung: Bei Rechtsanwaltskosten spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit solcher Kosten. Nur absolut ausnahmsweise sind sie als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich des menschlichen Lebens geht. An dieser ständigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 31.8.2006 (Aktenzeichen III B 14/06) festgehalten. Von der Rechtsprechung wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt die Prozesskosten bei einer Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe, bei einem Vaterschaftsprozess und bei einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern. Leider habe ich III B 14/06 im Volltext nicht gefunden.
01-07-2011, 19:42
Im Nachbarforum wurden die Anwaltskosten für ein Umgangsrechtverfahren in einem Fall jedenfalls nicht anerkannt: http://www.vatersein.de/Forum-topic-15417.html
Dieser Stand der Dinge war mir auch bekannt.
01-07-2011, 19:59
Blond wie ich bin, habe ich den Entscheidungsversand in Anspruch genommen.
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/versand Sehr geehrter Herr blue, vielen Dank für Ihre Bestellung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die von Ihnen gewünschte Entscheidung III B 14/06 wird zum Versand vorbereitet. Die Übermittlung der Entscheidung erfolgt in Kürze (voraussichtlich innerhalb der nächsten halben Stunde). Mit freundlichen Grüßen, Entscheidungsversand-Service Bundesfinanzhof ...Und *pling*, ist gerade reingekommen. Die Gebühr für die Entscheidung(en) beträgt 2,50 EUR (2,50 EUR pro Datei gem. § 4 Abs. 4 Justizverwaltungskostenordnung). Mehr mehr als weniger verweist BFH in III B 14/06 auf III R 24/ 03 vom 18.3.2004 6 Bei Zivilprozesskosten spreche zwar eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Dies gelte jedoch nicht für Vaterschaftsprozesse. Hier kämen nicht nur enorme, unkalkulierbare Unterhaltsansprüche auf den vermeintlichen Kindesvater zu, das Kind sei darüber hinaus in vollem Umfang erbberechtigt. Dies könne, wenn nur ein Abkömmling vorhanden sei, der alle anderen Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließe, von existenzieller Bedeutung sein. Existenzielle Folgen lägen auch darin, dass der nichteheliche Vater kraft Gesetzes nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Möglichkeit habe, Mitsorgerechtsinhaber zu werden. 17 Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht - z. B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m. w. N.) -, können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). http://lexetius.com/2004,1159
also mal was grundsätzliches zum thema "von der steuer absetzen". der irrglaube, dass man sich etwas komplett, oder nahezu komplett von der steuer zurückholen kann ist recht weit verbreitet, aber das geht nicht!
ausgangsfall: ich habe einen steuersatz von 40%(der einfachheit halber mal mit fixem steuersatz, in der realität verändert der sich stufenweise) und ein zu versteuerndes einkommen (z.vE.) von 100.000 euro. dann muss ich 40.000 euro steuern zahlen (z.v.E.100.000*40%). steuerabzug: jetzt kaufe ich ein fachbuch für 100 euro. das setze ich komplett von der steuer ab, weil das in vollem umfang werbungskosten sind. man zieht diese 100 euro aber nicht von der steuer, sondern vom zu versteuernden einkommen ab! macht ein neues z.v.E. von 99.900 euro. davon 40% ergibt eine neue steuerschuld von 39.960 euro. ergebnis: verglichen mit dem ausgangsfall zahlt man nun also 40 euro (40.000-39.960 Euro) weniger steuern.die hat man nun "gespart". gleichzeitig, hat man aber 100 euro für ein fachbuch ausgegeben, das man eventuell sowieso nicht lesen wird, weil's so langweilig ist! somit bleibt unterm strich in der haushaltskasse ein loch von 60 euro (100 Euro für's buch abzüglich 40 Euro Steuerersparnis). es lohnt sich also niemals geld auszugeben, weil man etwas "von der steuer absetzen" kann. man bleibt immer auf dem löwenanteil der kosten selbst sitzen! rechtsanwalts+gerichtskosten in familienangelegenheiten sind - wenn überhaupt - allenfalls als sonderausgaben(SA)/außergewöhnliche belastungen (AGB) abziehbar, die mindern nur selten wie die werbungskosten das z.v.E. in voller höhe. soll heissen, da kriegt man regelmäßig noch weniger von der steuer zurück als bei den werbungskosten. effektiv geld sparen kann man nur, indem man den rechtsanwalt überhaupt nicht bezahlt, der steuerabzug bringt leider recht wenig
01-07-2011, 21:06
Seit 2009 gibt es ja nun zumindest in Unterhaltssachen die Anwaltspflicht.
Wie sieht es dann da wohl mit der Zwangsläufigkeit aus?
01-07-2011, 21:37
(01-07-2011, 21:06)beppo schrieb: Wie sieht es dann da wohl mit der Zwangsläufigkeit aus?Im Umgangsrecht kann es sein, dass Du Dein Recht in Anspruch nimmst. Beim Unterhalt bist Du gezwungen, für dein One-Night-Vergnügen aufzukommen. Böse gesagt, warum solltest Du dafür rechtlich oder steuerlich noch unterstützt werden?
14-09-2014, 15:19
Hoi,
vielleicht hört es sich jetzt auch im ersten Moment ein wenig komisch an, aber gerade für solche Sachen habe ich dann auch wieder einen Anwalt für Steuerrecht. Dieser hilft mir in diesen Punkten enorm viel sparen, so dass ich mir den Steueranwalt leicht zusätzlich leisten kann. Ich bin übrigens Klient bei unerwünschte Werbung entfernt , falls es dich interessiert.
14-09-2014, 21:28
aaaaalso....ich habe die anwaltskosten + mwst f. FG komplett mit mwst-rückerstattung in der steuererklärung voll anerkannt bekommen, selbst der steuerprüfungsexperte konnte meinen ausführungen nicht kontern: der ra hat mwst berechnet als gewerbetreibender und ich als gewerbetreibender habe diese mwst, wenn diese berechnet wird in der ust-voranmeldung korrekt und in der ekst den nettobetrag angegeben. somit konnte er nicht anders! (obwohl er stirnerunzelndgrinsend gesagt hat...ich habs auch schon hintermir....das spricht bände...)
allah sei mit euch! bb netlover
15-09-2014, 05:13
@netlover
Aufwendungen für Rechtsanwalt im Rahmen von Scheidung sind allenfalls außergewöhnliche Belastungen, wenn die Angelegenheit Existenzgefährdend wird. Ein Vorsteuerabzug ist damit in keinem Fall gegeben! Scheidung hat gewöhnlich nichts direkt mit unternehmerischer Tätigkeit zu tun, also kein Vorsteuerabzug. Wenn das doch so praktiziert wurde und durch ging, mag das möglicherweise an der (falschen) Anwaltsrechnung gelegen haben (rechnungstext). Vorstellbar, dass ein Betriebsprüfer das nachvollziehen kann und durch winkt. Mit der aktuellen Rechtslage hat das nichts zu tun - und sollte nicht verallgemeinert werden.
remember
Don´t let the bastards get you down! and This machine kills [feminists]! (Donovan)
15-09-2014, 06:48
In der Zeitung habe ich kürzlich einen Artikel gelesen, indem stand, dass das Finanzamt kaum noch Anwaltskosten anerkennt, man sollte es aber in jedem Fall zumindest versuchen.
Also angeben, und dann hoffen dass es durchgewunken wird. Hat da jemand Erfahrungen in letzter Zeit damit gemacht? Habs letzte Woche so gemacht und meinem Steuerberater gegeben. Let´s see
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
15-09-2014, 09:10
Mein Wissensstand hierzu:
in der Einkomemnssteuer-Erklärung 2012 habe ich insgesamt 6.000.-€ an Anwaltskosten geltend gemacht unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, wonach die Kosten eines zivilen Rechtsstreits als Kosten anzuerkennen sind. Die Finanzbehörde hat mir draufhin nur die Hälfte anerkannt, weil die Sachbearbeiterin (eigenmächtig) angenommen hat, dass nur die Hälfte dem Scheidungsverfahren zuzuordnen sind und die andere Hälfte dem Sorgerrechtsstreit (der tatsächlich gerade mal 250.- € gekostet hat). Gegen den Steuerbescheid 2012 habe ich deshalb Widerspruch eingelegt, der ist noch anhängig. Für das Jahr 2013 hat der Bundesfinanzminister Schäuble per ordre de mufti die Finanzbehörden angewiesen, Kosten von Zivilprozessen (dazu gehören auch Kosten der Ehescheidung) einfach nicht mehr anzuerkennen. Deshalb hat mein Finanzamt in der Einkommenssteuer-Erklärung für 2013 überhaupt keine Anwalts- und Gerichtskosten mehr anerkannt. Auch gegen diesen Steuerbescheid habe ich Widerspruch eingelegt, auch dieser ist anhängig. Bis irgendwann irgendein Finanzgericht entscheidet, kassiere ich 4% Zinsen auf mittlerweile 12.000.- € In 2014 bekommt dieser Staat so gut wie keine Einkommenssteuer mehr von mir, da ist es dann wurscht. Da mein Scheidungsurteil (resp. das Urteil zum nachehelichen Unterhalt meiner Exe) "im Namen des Volkes" gefällt wurde, braucht dieses Volk meine Steuern wohl nicht mehr. Ein anderes europäisches Land wird sich ab 2015 auf jährliche Steuereinnahmen von 30.000 bis 35.000 € einstellen können..... Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1
Merkwürdig, merkwürdig ...
Mein Finanzamt ( NRW ) hat meine Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung ( ist in 2013 erfolgt ) in der diesjährigen Einkommensteuererklärung in vollem Umfang steuerlich anerkannt. Vielleicht liegt an den Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer ? Keine Ahnung .. Von den parallel laufenden Umgangsprozessen wurde nicht ein einziger Cent anerkannt... Gruß ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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