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Verzögerung Umgangsrechtsverfahren
#1
Hallo zusammen,

nun hab ich auch mal ein Problem:

Ich habe (nachdem der Vergleich mit der KM gescheitert ist) Mitte
Dezember beantragt, das Hauptsacheverfahren im Umgangsrechtsstreit
zu eröffnen. Nach dem Verfahrensbeschleunigungsgesetz soll es ja nach
4 Wochen zu einer ersten mündlichen Anhörung kommen, dennoch
wurde der erste Termin erst für Mitte Februar anberaumt. Sind zwar
schon 7 statt 4 Wochen, aber damit hätte ich leben können.

Jedoch hat die gegnerische Anwältin an diesem Tag Urlaub gehabt und
um Verlegung gebeten -> Verlegung des Termins auf Anfang März.

Zwei Tage vor dem Termin kam der Anruf vom Gericht, dass der Termin
erneut verlegt werden muss, da die Verfahrenspflegerin im Urlaub ist ->
neuer Termin Mitte März.

Leider hatte da meine Anwältin schon einen anderen Gerichtstermin, so
dass sie um eine Verlegung um eine Stunde nach vorn gebeten hat.

Heute dann der Anruf, dass das Verfahren auf Mitte April (noch über 5
Wochen) verlegt wird.

Das kann doch nicht im Sinne des §155 FamFG sein, oder?
Was würdet ihr vorschlagen jetzt zu unternehmen? Eilantrag?

Ich habe meinen Sohn seit Mitte November nicht mehr gesehen - für
einen knapp 3-Jährigen sind 5 Monate Trennung vom Papa doch absolut
nicht hinnehmbar...

PS: Der Vergleich (der ja noch immer gültig ist) hatte keine
Ordnungsgeldandrohung. Da sich die KM nicht an die vereinbarten
wöchentlichen Umgänge hielt, habe ich zusammen mit dem
Hauptsacheantrag einen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld gestellt.
Dieser Antrag ist bis heute nicht beantwortet worden (wohl wegen der
Terminierung des Hauptsacheverfahrens). Gibts darüber ne Möglichkeit?
Schliesslich braucht der Richter für die Anrohung von Ordnungsgeld nicht
alle Parteien zu laden...

Danke Euch,
mischka
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#2
Hallo,

ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG

Zitat:Ich habe meinen Sohn seit Mitte November nicht mehr gesehen
Damit ist erst einmal zweifellos eine Eilbedürftigkeit begründbar.
Das muss Dir aber Deine Anwältin beantworten!

Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html

"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#3
Hallo Pistachio,

vielen Dank für deine Antwort
(07-03-2012, 18:21)Pistachio 00 schrieb: Hallo,

ich kann Dir nicht genau sagen, ob ein (paraller) eAO-Antrag nach der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens überhaupt zulässig ist.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, dass das geht.
Siehe auch § 56 FamFG
Das klingt doch schonmal nicht schlecht.
(07-03-2012, 18:21)Pistachio 00 schrieb: Achtung:
Grundsätzlich ist es aber so, dass Du nur mittels eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Beschwerde (also dann OLG) hast.
§ 57 FamFG
http://dejure.org/gesetze/FamFG/57.html
Das ist mir klar, nur will ich eben nicht NOCH 5 Wochen auf einen Termin warten, der dann wahrscheinlich eh wieder verschoben wird, ohne zumindest die theoretische Chance zu haben, meinen Sohn zu sehen.
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#4
HIER ein Textmuster!
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#5
(09-03-2012, 09:25)Ibykus schrieb: HIER ein Textmuster!
Danke Dir.

Es hat sich nun doch noch zum guten gewendet (wobei, noch isses nicht soweit...).

Der andere Termin meiner Anwältin wurde verlegt und die Verlegung meines Verfahrens konnte gerade noch gestoppt werden, bevor die Schreiben rausgingen.

So, dann drückt mir mal die Daumen, dass die KM nicht "plötzlich" krank wird und es endlich zur Verhandlung kommt.

LG, mischka
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